Your honor, der Angeklagte bekennt sich
nicht schuldig.
Wie allseits bekannt ist, war mein Mandant aufgrund
bestimmter Verpflichtungen weder zeitlich noch tatsächlich (da nicht anwesend) in der Lage, seine Amtsgeschäfte in vollem Umfang wahrzunehmen.
Gemäß Chapter II, Art. IV, Sec. 3 USPC wird bestraft, wer "aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes zu einer bestimmten Diensthandlung verpflichtet ist und diese absichtlich unterlässt". Der Tatbestand des Unterlassens von Amtshandlungen ist erst daher erfüllt, wenn ein Amtsträger (der Präsident) zu einer bestimmte Diensthandlung (die Durchführung der Transition) verpflichtet ist (durch Art. 2 Transition Act) und diese absichtlich (d.h. mit Vorsatz) unterlässt.
Der Angeklagte war als Präsident der Vereinigten Staaten zur Information des President-elect über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren verpflichtet.
Er hat diese Information jedoch nicht absichtlich unterlassen, so dass der Tatbestand der Strafvorschrift, auf die sich die Klägerin beruft, nicht erfüllt ist.
Absicht, d.h. der Vorsatz, ist gemäß hergebrachter Definition das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Ein solches Wissen und Wollen lag augenscheinlich nicht vor. Dies ist bereits aus der Chronologie der Ereignisse ersichtlich:
Am 17.01. um 22:33 Uhr nahm der Angeklagte eine vorerst letzte
Amtshandlung vor. Danach war er einige Tage unvorhergesehen, aber nachweislich nicht anwesend, somit also nicht in der Lage, seinen Amtsgeschäften nachzukommen. Erst am 24.01. um 17:15 Uhr bzw. 17:17 Uhr - etwa sieben tage später - war der Angeklagte wieder anwesend und gab ausdrücklich seine zeitliche und örtliche Abwesenheit zur Kenntnis. Er nahm daraufhin um 17:19 Uhr eine weitere Amtshandlung vor - die
Ernennung eines Secretary of the Interior -, ehe er unerwartet erneut für einige (abermals etwas sieben) Tage weder zeitlich noch örtlich anwesend sein konnte. Dies konnte jedoch im Lichte der eingangs erwähnten Verpflichtungen von jedermann erwartet werden. Erst am 31.01. um 23:37 Uhr nahm der Angeklagte seine Amtsgeschäfte letztmals auf.
Sowohl der Klägerin als auch dem Präsidenten und Vizepräsidenten war bekannt, dass mein Mandant zeitlich außerordentlich eingeschränkt war und insbesondere die Klägerin wusste, wann mein Mandant örtlich anwesend sein konnte, um seinen Amtsgeschäften nachzukommen. Die von mir benannten Zeitpunkte waren die einzigen, zu denen mein Mandant im fraglichen Zeitraum die unterstellte Verfehlung hätte begehen können.
Es wird daher grundsätzlich bestritten, dass die Dienshandlung der Transition mit Absicht unterlassen wurde. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.