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Beschluss zur ƒnderung der Geschäftordnung des Volksrates
Dieser Beschluss ersetzt den Artikel V Absatz 2 der Geschäftsordnung des Volksrates mit folgendem; Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunen erfolgt.
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Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Sie sind zu beenden, wenn es die Mitglieder einstimmig verlangen.
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Original von Richard N. Warner
ja, wobei ich die max. Frist nicht ganz so streng fassen würde. Vielleicht könnte man ne Quote von Abgeordneten benennen, die eine Verlängerung veranlassen kann.
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Original von Merkin D. Muffley
Halte ich für vernünftig.
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Original von Eugene Monroe
Das heißt, der Präsident bekommt das Recht im Falle einer fortlaufenden Diskussion eine Verlängerung ohne vorliegendem Antrag stattzugeben. Stimmt das?
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Beschluss zur ƒnderung der Geschäftordnung des Volksrates
Dieser Beschluss ersetzt den
1. Artikel V Absatz 2 der Geschäftsordnung des Volksrates mit folgendem; Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunen erfolgt.
2. Artikel V Absatz 3 der Geschäftsordnung des Volksrates mit folgendem; Auf Antrag von einem Drittel der Volksratsmitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung im Volksrat über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf ein Widerspruch in Bezug auf Artikel V Absatz 2 Satz 2. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
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Section/Article V - Discussions/Discussions
(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Sie sind zu beenden, wenn es die Mitglieder einstimmig verlangen.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Volksratsmitglieder kann der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.
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