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Section 2 Gubernatoral Election
(1) Der Gouverneur wird von den Bürgern der Republik in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Gewählt ist, wer bei der Wahl die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Gewählte soll stets am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats vor der Staatsversammlung vereidigt werden. Neuwahlen werden frühestens 13 und spätestens 17 Wochen nach der Vereidigigung des Gouverneurs angesetzt.
(4) Der Gouverneur kann durch die Staatsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig von seinem Amt enthoben werden.
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Section 3 Vacancy
(1) Ist das Amt des Senators vorzeitig erledigt oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die Staatsversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(2) Die Wahl beginnt frühestens fünf und spätestens zehn Tage nach der Erledigung des Amtes und dauert höchstens vier Tage.
(3) Gewählt ist, wer bei der außerordentliche Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden der Staatsversammlung den Ausschlag.
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Section 2 Constitution
(1) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Ambridge.
(2) Ihm steht ein Richter vor, dem bis zu zwei Bürger Assentiens beisitzen können.
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Original von Alexander Xanathos
Dies ist mir noch zu ungenau. Wie lange sollen die Wahlen dauern? Gilt bei Absatz 2 der Beginn der Wahl oder das Ende. Bei Zweiterem wuerde man im Extremfall die Berechtigung zu einer 5-monatigen Legislaturperiode geben. Dies ist sicherlich nicht Sinn der Sache.
Es sollen 4 Monate sein. Ich wollte eigentlich keine Festlegung auf ordentliche Wahlmonate wie bei der Präsidentschaftswahl, doch ich erkenne das Problem nun auch und werde einen Änderungsvorschlag erarbeiten.
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