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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Mittwoch, 12. August 2009, 22:22

Basic Treaty between the the Irkanian Empire and the United States of Astor

Grundlagenvertrag zwischen dem Irkanischen Reich und dem Vereinigten Staaten von Astor

Präambel

Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Irkaniens und Astor heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, dass zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich das Irkanische Reich und den Vereinigten Staaten von Astor, auf folgenden Kontrakt geeinigt:

Abschnitt I – Grundlagen

1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich. Die vorläufige Seegrenze verläuft direkt mittig zwischen der astorischen Insel und dem irkanischen Festland und wird von beiden Seiten bis zur Einführung verbindlicher und allgemein anerkannter Regeln über Verhandlungen beim Rat der Nationen geachtet.

2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militärischen oder paramilitärischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.

3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.

Abschnitt II – Art der Beziehungen

4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, welche die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.

5.) Diplomatische Vertreter der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität, können allerdings unter Angabe von Gründen ausgewiesen werden.

6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.

7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben.

Abschnitt III – Schlussbestimmungen

8.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.

9.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.

10.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.

Für Irkanien:
Earandil de Verano
Aussenadministratorin

Für die Vereinigten Staaten von Astor

President of the USA