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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Sonntag, 7. Juni 2009, 16:56

Gran Novara Recognicition Treaty Ratification Bill

THE FEDERAL ARCHIVE

Official Document -Attested Copy



GRAN NOVARA RECOGNICITION TREATY RATIFICATION ACT

Inkraftgetreten am:

30.07.2008
Gemäß der Verfassung, nachdem der Präsident innerhalb einer Frist von 7 Tagen weder unterschrieb, noch ein Veto einlegte.
(Constitution, Article III, Section 7 (3))


Geändert am:

n/a


Gran Novara Recognicition Treaty Ratification Act


Sec. 1. Ratification.
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Königreich Gran Novara in angehangener Fassung und billigt ihn.

Sec. 2. Entry Into Force.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


Treaty of Recognition between the United States of Astor and the Kingdom of Gran Novara


Präambel
Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich

Seine königliche und apostolische Majestät, Francesco V., von Gottes Gnaden König von Gran Novara

sowie

Seine Exzellenz, der Präsident der Vereinigten Staaten von Astor, Leo McGarry,

Von dem Wunsch geleitet, der Zusammenarbeit der beiden Länder eine gesicherte Grundlage zu geben, auf dass freundschaftliche Bande zwischen den Völkern der Vereinigten Staaten von Astor und Gran Novaras entstehen mögen, schließen nachfolgenden Vertrag.

Art. 1 [Anerkennung, Gebietsfragen]
(1) Beide Parteien anerkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen den jeweils anderen als eigenständig in seinen inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand.
(2) Beide Parteien anerkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der jeweils anderen Partei zum Ziel haben oder bewirken, noch werden beide Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen.

Art. 2 [Schlichtung von Streitigkeiten]
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten.
(2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch bilaterale Konsultationen beider Parteien untereinander gelöst werden können, können beide Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei als vermittelnde Instanz hinzuziehen.

Art. 3 [Ratifikation, Laufzeit, Kündigung]
(1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die beiden Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt.
(2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderen Partei in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen.

[Ort, Datum]