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Verfassung des Freistaats Freeland
Preamble
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Chapter I: Basics
Article 1 [State]
(1) Der Freistaat Freeland ist ein Bestandteil der Vereinigten Staaten von Astor und erkennt deren Verfassung sowie den Vorrang von Bundesgesetzen vor Staatsgesetzen an.
(2) Die Staatshauptstadt des Freistaates Freeland ist die Stadt Gareth.
Article 2 [Bilinguality]
Um die Kultur Freelands zu erhalten, sind alle Gesetze und Verordnungen von Freeland so weit in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen, dass sie von den Muttersprachlern beider Sprachen verstanden werden können. Auch Ortsbezeichnungen sind in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen.
Article 3 [Constitutional Amendments]
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz, das den genauen Wortlaut der Verfassung ändert und durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Volksrat verabschiedet wird, geändert werden.
Article 4 [Emergency Orders]
(1) Sollte die Anzahl der Einwohner Freelands auf eins sinken, so kann der verbliebene Bürger Freeland sich zum Übergangsgouverneur ausrufen und durch Notverordnungen regieren, die den Fortbestand und die Sicherheit Freelands gewähren und für mehr Bürger sorgen sollen.
(2) Steigt die Anzahl der Einwohner wieder, so sind alle Notverordnungen vom Volksrat zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen. Die Amtszeit und die Befugnisse des Übergangsgouverneurs endet mit dem Amtsantritt eines ordentlich gewählten Gouverneurs.
Chapter II: Civil Rights
Article 5 [Citizenship]
Bürger des Freistaates Freeland ist, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß den Bundesgesetzen in Freeland hat.
Article 6 [U.S. Civil Rights]
Die in Art. II, Sec. 1 bis 7 der U.S. Constitution bestimmten Menschen- und Bürgerrechte sind Bestandteil dieser Verfassung und der staatlichen Ordnung Freelands.
Article 7 [Freedom of Movement]
Alle Bürger Freelands genießen Freizügigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet Freelands.
Article 8 [Right of Asylum]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asyl in Freeland, soweit sie nicht durch einen anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten nach Freeland gelangt sind.
(2) Das Recht auf Asyl endet mit dem Ende der politischen Verfolgung in dem Herkunftsland des Asylanten.
(3) Asylrecht und dessen Aberkennung sind von den Gerichten auszusprechen.
Article 9 [Right of Petition]
Alle Bürger des Freistaates Freeland haben das Recht, sich jederzeit schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die staatlichen Einrichtungen, Behörden, Ministerien und den Gouverneur zu wenden.
Article 10 [Independence of Universities]
Das Recht der Hochschulen, ihre sie allein betreffenden Angelegenheiten ohne Einmischung des Staates zu regeln, bleibt gewahrt.
Chapter III: People's Council
Article 11 [Basic]
(1) Der Volksrat ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Ihm allein obliegt die Gesetzgebung.
(2) Der Volksrat tagt ständig öffentlich in der Staatshauptstadt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Aussprache oder Abstimmung über einen Gesetzesantrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben.
Article 12 [Members]
(1) Das Recht auf die Mitgliedschaft im Volksrat hat jeder Bürger Freelands.
(2) Die Mitgliedschaft im Volksrat ist beim Vorsitzenden des Volksrats zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Verzicht, dem Ende der Staatsbürgerschaft, der Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb Freelands oder dem Tod.
Article 13 [President]
(1) Der Präsident des Volksrats wird für die Dauer von drei Monaten vom Volksrat aus seiner Mitte gewählt. Ebenso wählt der Volksrat für die gleiche Amtszeit den Stellvertreter des Präsidenten aus seiner Mitte.
(2) Der Präsident des Volksrates leitet dessen Sitzungen. Er nimmt Anträge der Mitglieder des Volksrats entgegen, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
(3) Ist der Präsident des Volksrates länger als vier Tage abwesend, so übernimmt sein Stellvertreter die Aufgaben des Präsidenten. Scheidet der Präsident des Volksrates durch Ende der Mitgliedschaft im Volksrat oder durch Rücktritt vorzeitig aus dem Amt oder ist er länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend, so rückt der Stellvertreter in das Amt des Präsidenten nach, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt wurden. Fallen das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Volksrates gleichzeitig vakant, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Volksrates das Amt des Präsidenten, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt sind.
(4) Der neu gewählte Präsident des Volksrates tritt sein Amt am Ersten des Monats nach der Wahl an.
Article 14 [Standing Orders]
Der Volksrat gibt sich seine Geschäftsordnung.
Article 15 [Legislature]
(1) Jedes Mitglied des Volksrates hat das Recht, Gesetzesanträge in den Volksrat einzubringen.
(2) Der Präsident des Volksrates hat über jeden eingebrachten Gesetzesantrag eine dreitägige Aussprache einzuleiten, die bei Bedarf beliebig verlängert werden kann.
(3) Der Präsident des Volksrates hat nach der Aussprache über einen Gesetzesantrag die Abstimmung über diesen einzuleiten. Sie dauert fünf Tage oder solange, bis eine unumstößliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.
(4) Damit ein Gesetz als vom Volksrat angenommen gilt,
a) muss sich mindestens ein Drittel der Mitglieder des Volksrates an der Abstimmung beteiligt haben;
b) muss die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Yes" lauten;
c) darf die Anzahl der Enthaltungen die der "Yes"-Stimmen nicht übersteigen.
(5) Vom Volksrat beschlossene Gesetze müssen vom Präsidenten des Volksrates dem Gouverneur vorgelegt werden. Der Gouverneur hat binnen sieben Tagen das Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Tut er dies nicht oder verweigert er die Unterschrift, so kann das Gesetz nur in Kraft treten, wenn in der zweiten Abstimmung das Gesetz mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
Chapter IV: The Governor
Article 16 [Basic]
Der Gouverneur des Freistaates Freeland bildet die Spitze der vollziehenden Gewalt von Freeland.
Article 17 [Election]
(1) Der Gouverneur des Freistaates Freeland wird für eine Amtszeit von drei Monaten vom Volksrat gewählt. Ebenso wird der Stellvertretende Gouverneur gewählt.
(2) Gouverneur kann nur werden, wer
a) Bürger des Freistaates Freeland ist;
b) nicht das Amt des Präsidenten des Volksrates ausübt und
c) nicht das Amt eines Bundesrichters am Obersten Bundesgericht der Vereinigten Staaten ausübt.
(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen kann der Präsident des Volksrates Gouverneur werden, wenn sich in einem angemessenen Zeitrahmen kein anderer Kandidat findet oder es nicht genügend Bürger gibt.
(4) Der neu gewählte Gouverneur tritt sein Amt am Ersten des Monats nach der Wahl an. Die Amtszeit des alten Gouverneurs endet mit diesem Tag.
(5) Ist der Gouverneur länger als vier Tage abwesend, so übernimmt der Stellvertretende Gouverneur die Aufgaben des Gouverneurs bis zu dessen Rückkehr.
(5) Ist der Gouverneur länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend oder erfüllt er die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr, so rückt der Stellvertretende Gouverneur automatisch in das Amt des Gouverneurs auf, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
(6) Sind weder der Gouverneur noch der Stellvertretende Gouverneur fähig oder berechtigt, ihr Amt auszuüben, so übernimmt der Präsident des Volksrates das Amt des Gouverneurs, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
Chapter V: Administration
Article 18 [Ministries]
(1) Ministerien sind oberste Behörden des Freistaates Freeland.
(2) Jedes Ministerium wird von einem Minister geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
(3) Ministerien können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.
(4) Die Minister bilden gemeinsam mit dem Gouverneur die Staatsregierung des Freistaats Freeland. Sie tagt ständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Staatshauptstadt.
Article 19 [Authorities]
(1) Staatsbehörden sind Behörden des Freistaates Freeland, die dem Gouverneur oder einem Ministerium unterstellt sind.
(2) Staatsbehörden werden von einem Direktor geleitet, der vom Gouverneur oder dem Minister, dem die Staatsbehörde untersteht, ernannt wird.
(3) Staatsbehörden können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.
Article 20 [Oath of Office]
(1) Alle Staatsbeamten des Freistaates Freeland haben vor dem versammelten Volksrat den folgenden Amtseid abzuleisten:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft und meinen Willen dem Wohl des Volkes des Staats Freeland widmen, Schaden von ihm wenden, seinen Nutzen mehren und schützen, meinen Pflichten gewissenhaft nachkommen, Gerechtigkeit gegen jedermann üben und stets im Rahmen der Gesetze handeln werde."
(2) Der Ausspruch einer religiösen Beteuerung bei der Eidesleistung ist zulässig.
Article 21 [Orders]
(1) Verordnungen sind Anweisungen des Gouverneurs oder eines Ministers an eine ihm untergeordnete Behörde.
(2) Eine Verordnung regelt die Art und Weise, wie ein vom Volksrat beschlossenes Gesetz auszulegen und umzusetzen ist.
(3) Verordnungen dürfen der Verfassung der Vereinigten Staaten, den Bundesgesetzen, der Verfassung von Freeland oder den Gesetzen des Freistaates nicht zuwiderlaufen. Sie können vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie gesetzeswidrig sind.
Article 22 [State Budget]
(1) Die Hoheit über die Staatsfinanzen des Freistaates Freeland liegt beim Volksrat. Nur er darf Ausgaben der Staatskasse beschließen und durch Gesetz Steuern erheben.
(2) Steuern dürfen nur
a) auf das Einkommen von natürlichen Personen;
b) auf Erträge von juristischen Personen;
c) auf das Vermögen von natürlichen Personen;
d) auf das Kapital von juristischen Personen
erhoben werden.
(3) Der Freistaat Freeland hält seine Einnahmen und Ausgaben auf Dauer im Gleichgewicht.
Chapter VI: Jurisdiction
Article 23 [Federal Courts]
Die rechtsprechende Gewalt des Freistaates Freeland wird vom Obersten Bundesgericht wahrgenommen. Seine Urteile haben Rechtskraft für die Organe und Bürger Freelands.
Chapter VII: Final Provisions
Article 24 [Entry into Force]
Diese Verfassung tritt für den Freistaat Freeland in Kraft, sobald sie in einer Volksabstimmung von zwei Dritteln der Bürger Freelands angenommen wurde.
Article 25 [People's Council]
(1) Alle Einwohner Freelands, die vor dem 1. Februar 2009 ihren Hauptwohnsitz nach Freeland verlegt haben, sind automatisch Mitglieder des Volksrates, ohne einen schriftlichen Antrag stellen zu müssen.
(2) Der Volksrat hat möglichst schnell zusammenzutreten, um den Präsidenten und seinen Stellvertreter zu wählen. Ebenso sind Neuwahlen zum Amt des Gouverneurs abzuhalten.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »John E. Prescott« (9. Februar 2009, 19:16)
Zitat
Section/Article 5: La Constitution/ The Constitution
1 Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, dass den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ergänzt oder ändert. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden Volksratsmitgliedern.
2 Diese Verfassung kann nur aufgehoben werden, wenn der Volksrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer neuen Verfassung zustimmt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »John E. Prescott« (9. Februar 2009, 19:44)
Zitat
Original von John E. Prescott
[...]
Ich wäre gerne bereit dazu, einige Ansätze in diese Richtung hier zu konkretisieren. [...]
Zitat
Zum Inkrafttreten der Verfassung: Wird der Volksrat zum basisdemokratischen Parlament, dann ist natürlich eine Volksabstimmung über Verfassungsänderungen überflüssig. Bei der Ratifizierung dieser Verfassung bin ich aber auf jeden Fall für die Beibehaltung der Volksabstimmung, sie sollte so durchgeführt werden, weil sie schon große Änderungen an unserem System vornimmt.
Zitat
Original von Georges Laval
Ich fände die Vorschläge von Monsieur Prescott äußerst interessant und stimme ihm diesbezüglich eigentlich zu. Aber ich muss sagen, dass mir eine Versteifung auf ein 2-Parteiensystem mir zu weit geht und dies die Unabhängigen und dies ist wohl meine Interessensgruppe erheblich schwächt beziehungsweise unter die teilweise Fuchtel einer Partei zwingt.
Das Konzept der 2-Kammer, oder von mir auch eine Kammer die sich teilt, fände ich versuchenswert. Also in der Kammer sitzt jeder Bürger basisdemokratisch und der 2te Teil wird nach Albernischen Modell bestimmt, wobei die 2te Kammer dann quasi so bestimmt wird.
Anzahl der Bürger = Sitze des Conseil 2x
Stimmen der Departements = Sitzes des Conseils : 2 : Anzahl der Departements, welche über das albernische Modell gewählt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (10. Februar 2009, 18:20)
Zitat
Original von Norman Howard Hodges
Sie können ja mal einen umformulierten Gegenentwurf einbringen, damit wir eine Basis haben.
Zitat
Article 12 [Members]
(1) Mitglieder des Volksrates sind die in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Vertreter der Wahlkreise Côte de Morbinaux, Garonnac, Gold Coast, Isle de Gareth und Varon.
(2) Die Mitgliedschaft wird über die Wahl erhalten, jeder Bürger hat in jedem Departement eine Stimme, wobei die Stimme in seinem Heimatdepartement 3-fach zählt.
(3) Die Legislaturperiode des Volksrates beträgt 3 Monate.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Verzicht, dem Ende der Staatsbürgerschaft, der Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb Freelands, dem Tod oder mit Ende der Amtsperiode, sofern keine Wiederwahl erfolgt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (25. Februar 2009, 20:26)
Zitat
Original von Norman Howard Hodges
a) ich unterstütze die direkte Demokratie in Freeland.
Zitat
Original von Norman Howard Hodges
b) die bisherigen County Commissioners zeichnen sich - durchaus mit Ausnahmen - auch nicht durch große ausgestalterische Tätigkeit aus.
Zitat
Original von Norman Howard Hodges
c) sollte jemand Interesse an der Zuständigkeit für eine Verwaltungseinheit haben, dann wird ihm der State of Freeland sicher nicht im Wege stehen, das Amt eines County Commissioners - unabhängig von der Legislative - zu übernehmen.
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