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1

Sonntag, 4. Januar 2009, 01:16

McGuinnes ./. Xanathos, U.S. Attorney General



Im Verfahren
McGuinnes vs. The United States of Astor

wurde die folgende Klage eingereicht:


In dem Rechtsstreit

Roger McGuinnes, wohnhaft in Astoria State, bei Gericht vertreten durch Jacob A. Wirtz, Attorney, El Conjunto, NA,

gegen

die Vereinigten Staaten von Astor, bei Gericht vertreten durch den Attorney General Alexander Xanathos,

wird beantragt, festzustellen:
a. Der Kläger ist seit dem 28. November 2008 Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
b. Der Entzug der Staatsbürgerschaft des Klägers aufgrund angeblicher Unrechtmäßigkeit der Erteilung ist unzulässig und unwirksam.

Zudem wird beantragt, durch Preliminary Injunction anzuordnen:
a. Ein Entzug der Staatsbürgerschaft bleibt bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben.

Begründung:
a. Das zuständige Department of the Interior hat dem Kläger am 28. November 2008 per Urkunde die Staatsbürgerschaft verliehen. Dieser Bescheid ist in seinem Wesen eindeutig und endgültig, und die Verleihung entfaltet unmittelbare Rechtskraft. Die Staatsbürgerschaft kann nach Subsection 2 der Section 6 des Citizenship Act nur nach bundesgesetzlichen Bestimmungen wieder entzogen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist also Staatsbürger der Vereinigten Staaten, ein nachträglicher Entzug der Staatsbürgerschaft ist nicht zulässig.
Der Kläger kandidiert derzeit in seinem Heimatbundesstaat für das Amt des Senators. Er wäre mit dem nun angedrohten Entzug seines aktiven wie passiven Wahlrechtes beraubt. Diese Grundrechte des Klägers zur demokratischen Partizipation genießen das absolute Schutzbedürfnis der staatlichen Gewalt. Daher ist die Preliminary Injunction hier absolut geboten, um dem Kläger die Ausübung seiner durch die Verfassung garantierten Rechte zu gestatten. Dabei ist auch die große Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu würdigen. Generell ist, da es sich bei dem Entzug um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, ein Aufschub bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache geboten.

Die Begründung zu den Hauptsacheanträgen erfolgt im Hauptverfahren.


Die Klage wurde der Klagegegnerin, gemäß Section 7 des Federal Administration Acts vertreten durch den Attorney General, ordnungsgemäß zugestellt.
Die Vertreter der Parteien werden aufgefordert, sich in diesem Gerichtssaal unverzüglich anwesend zu melden.

Die Klagegegnerin erhält die Gelegenheit, innerhalb der nächsten 72 Stunden - ausschließlich schriftlich - auf die Klage zu erwiedern, bevor das Gericht über die Zulassung zur Entscheidung beschließen wird. Das Gericht wird für die Entscheidung über die Erteilung eines Writ of Certiorari ausschließlich Einlassungen zu Zulässigkeitsproblemen berücksichtigen. In der Klageerwiederung vorgebrachte Argumente betreffend der Begründetheit der Klage wird das Gericht im Falle der Erteilung des Writs bei der Entscheidung über die Begründetheit der Klage dann selbstverständlich berücksichtigen.

Für die Stellungnahme des Beklagten über den Antrag auf Erlass einer Preliminary Injunction wurde eine Frist von 24 Stunden gesetzt.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Jacob A. Wirtz

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Sonntag, 4. Januar 2009, 12:50

Your Honor, ich bin anwesend.
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Powell Wirtz Rauhut & Gideon

Alexander Xanathos

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Montag, 5. Januar 2009, 00:17

Your Honor,

Ich habe keine formalen Bedenken zu dieser Sache.
Jedoch würde eine Stellungnahme zur Preliminary Injunction leider bereits die Vorwegnahme der Sache verlangen.
Aber ich tue dies, um hier möglichst schnell Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erlangen:

Gemäß dem Citizenship Act bedarf die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Ableistung des Staatsbürgereides sowie der Registrierung im Citizens Net als Staatsbürger, beides innerhalb gesetzlicher Fristen.

Sec. 2 Citizenship Act:
SSec. 1: Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft ist eine Anmeldung bei der Einwanderungsbehörde nötig, diese erfolgt durch Anmeldung im Citizens Net der United States of Astor sowie die Stellung eines formlosen Antrages im Forum.
SSec 2: Die Staatsbürgerschaft wird 7 Tage nach der Anmeldung erteilt, so der Antragssteller innerhalb von 4 Tagen nach Ablauf dieser Frist seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden, im öffentlichen Forum der Vereinigten Staaten durch Ableistung folgenden Eides bestätigt [...] und sich spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Ableistung des Eides im Citizens Net registriert hat.


Zur Ableistung des Eides sieht das Gesetz eine Frist von 7 bis 11 Tagen ab der Beantragung der Staatsbürgerschaft vor.
Diese Bedingung wurde durch den Betroffenen erfüllt.

Zur Registrierung als Staatsbürger im Citizens Net sieht das Gesetz eine Frist von 11 Tagen ab der Beantragung der Staatsbürgerschaft vor.

Die erneute Beantragung der Staatsbürgerschaft erfolgte nach einem gescheiterten Einbürgerungsverfahren am 20.11.2008, insofern man überhaupt von diesem Datum ausgehen kann, da eine ausdrückliche erneute Beantragung der Staatsbürgerschaft wie in diesem Falle durch Mr. McGuinnes nicht erfolgt ist. Zwar schreibt der Citizenship Act keine Form dafür vor, der Wunsch, Staatsbürger zu werden muss jedoch dennoch erkenntlich sein.
Der Stichtag zur Registrierung als Staatsbürger im Citizens Net war demgemäß der 01.12.2008.
Die Registrierung als Staatsbürger erfolgte nach Aussage des Secretary of the Interior aber erst am 02.12.2008.
Damit wurden die gesetzlichen Fristen überschritten, die Staatsbürgerschaft hätte nicht verliehen werden dürfen und damit war der tatsächlich vorläufige Bescheid zur Verleihung der Staatsbürgerschaft unter Hinweis einer hierzu jedoch weiterhin zu erbringenden Pflicht hinfällig, womit der Antrag auf Einbürgerung erneut hätte gestellt werden müssen.

Der Supreme Court hat in einem früheren Verfahren - unter Ihrem Vorsitz - in Abschnitt III der Urteilsbegründung folgendes festgestellt.

7. Der Präsident ist, als Oberhaupt der vollziehenden Gewalt, nach dem Rechtsstaatsprinzip und der Rule of Law wie jede andere Behörde der Vereinigten Staaten, an die vom Kongress gemachten und verfassungsmäßigen Gesetze gebunden, welchen er nicht entgegen handeln darf.
[...]
10. Wie oben unter Punkt 7 dieses Abschnitts bereits dargelegt, ist der Präsident wie jede andere Behörde an das Gesetz gebunden und zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, seine Handlungen dürfen also gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen, ansonsten sind sie rechtswidrig und ungültig.


Bei diesem Bescheid handelt es sich nicht um einen neuen Bescheid, sondern um eine Rücknahme dieses Aktes.

Es handelt sich demnach nicht um einen Entzug der Staatsbürgerschaft, sondern um eine Rücknahme der Verleihung, aufgrund dessen, dass eben genau dieser Akt der Verleihung rechtswidrig erfolgte und gemäß dem o.a. Urteil des Supreme Courts vom 26.10.2008 damit ungültig ist und damit keine Rechtskraft entfaltet.

Mr. McGuinnes konnte auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Verleihung vertrauen, weil er mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass zur Vollendung der Erlangung der Staatsbürgerschaft eine Registrierung als Staatsbürger im Citizens Net notwendig war. Die schwebende Unwirksamkeit der Verleihung war ihm bekannt.

Die Ermangelung des notwendigen erneuten ausdrücklichen Wunsches Mr. McGuinnes', Staatsbürger zu werden, unterstreicht überdies die Rechtswidrigkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und die damit einhergehende gebotene Rücknahme dieser Verleihung.

Aus diesen Gründen beantrage ich festzustellen:
1. dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft rechtswidrig erfolgte und damit nichtig ist und
2. dass Mr. Roger McGuinnes nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist.
Alexander Xanathos
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Montag, 5. Januar 2009, 16:42



Im Verfahren
McGuinnes vs. The United States of Astor

ergeht folgende

PRELIMINARY INJUNCTION


1. Der Bescheid des Registration Office vom 31.12.2008, beinhaltend die Rücknahme des Bescheides vom 28.11.2008 über die Verleihung des Staatsbürgerschaft an den Kläger, wird außer Kraft gesetzt.
2. Diese Preliminary Injunction ist umgehen wirksam und tritt mit ihrer Aufhebung durch das Gericht, spätestens jedoch mit der Entscheidung über das Verfahren in der Hauptsache, außer Kraft.



Reasons:

I.
1. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gemäß Art. IV Judicial Procedure Act ist zulässig.
2. Die Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unbegründet, ebenso ist sie nicht offensichtlich begründet. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist gegeben.
3. Der Beklagten wurde Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, die Beklagte hat hiervon Gebraucht gemacht.
4. Durch den Erlass der Einstweiligen Anordnung erfolgt keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, da die Einstweilige Anordnung keinerlei Präjudiz-Wirkung für die Hauptsache entfaltet und ihre Wirkung bei einer entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben werden können.

II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Art. IV Judicial Procedure Act ist begründet. Die Einstweilige Anordnung ist zum Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich.
2. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung eine Aussetzung der Vollziehung dieser Maßnahmen bei einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich geboten scheint, da es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die für ihn potenziell schwerwiegenden Folgen des Vollzuges eines möglicherweise fehlerhaften Verwaltungsaktes hinzunehmen, gegen den er sich gerade durch seine Klage wendet.
3. Da es keinerlei gesetzliche Anordnung der Aussetzung des Verwaltungsaktes gibt, begründet alleine schon die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt einen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit aufschiebender Wirkung, sofern kein besonderer Ausnahmefall vorliegt.
4. Der Entzug der Staatsbürgerschaft stellt einen der schwerwiegendsten vorstellbaren Eingriffe in die Grundrechte eines Bürgers da, da hiermit sämtliche politischen Teilnahme- und Gestaltungsrechte, insbesondere das Wahl- und Wählbarkeitsrecht, entzogen werden.
5. Hierdurch können schwerwiegende dauerhafte Rechtsverletzungen für den Bürger entstehen, insbesondere wenn einem Kandidat zu Unrecht die Teilnahme an einer Wahl verweigert oder die Abgabe seiner Stimme untersagt wird, welche durch ihr möglicherweise entscheidendes Gewicht den Ausgang von Wahlen verändern könnte.
6. Das Verbleib des Staatsbürgerschaftsrechtes für die Dauer des Verfahren bedeutet, dass für ihn die Gefahr des Teilnahme eines Unberechtigten an Wahlen oder der Erlangung eines Amtes besteht.
7. Zwar besteht hierdurch die Gefahr, dass ein eigentlich Nicht-Berechtigter möglicherweise eine Wahlentscheidung mit beeinflussen kann, was ihm eigentlich nicht zustünde. Einer unrechtmäßigen Erlangung eines Amtes kann jedoch bereits dadurch begegnet werden, dass der Betroffene das Amt mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft sowieso verlieren würde.

III.
1. In der Abwägung ist die Gefahr des Vorenthaltens essenzieller Bürgerrechte wie z.B. des Wahl- und Wählbarkeitsrechtes sowie der Zugriff auf staatliche Leistungen sowie unter Berücksichtigung des Bürgers unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fehler im Verwaltungsakt aus der Sphäre der Behörde resultiert, überwiegt in der Abwägung zwischen einem vorläufigen Entzug der Staatsbürgerschaft und seiner nachträglichen Rückgängigmachung sowie dem vorläufigen Beibehalt der Staatsbürgerschaft und seinem Entzug in der Hauptsacheentscheidung das Interesse des Klägers am Erhalt seiner Staatsbürgerschaft und den damit verbundenen Bürgerrechten das öffentliche Interesse an der Rückgängigmachung einer möglicherweise fehlerhaften Verwaltungsentscheidung.
2. Die Bürgerschaft des Betroffenen bleibt damit bis zur Entscheidung in der Hauptsache inklusive aller damit verbundenen Rechte und Pflichten erhalten.

Astoria City, 5. Januar 2009

Ulysses S. Finnegan jr.
Chief Justice
Ulysses S. Finnegan jr.

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Donnerstag, 8. Januar 2009, 15:45



In dem Verfahren

Roger McGuiness
- Kläger -

versus

The United States of Astor
- Klagegegnerin -

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari

darauf gerichtet, ein Verfahren über den in der Klageschrift vom 04.01.2009 genannten Gegenstand zu eröffnen,


hat das Gericht am 08.01.2009 nach Anhörung der Klagegegnerin entschieden:

I. Der Writ of Certiorari für den Antrag des Klägers zu b) wird erteilt.
II. Die Erteilung eines Writ of Certiorari für den Antrag des Klägers zu a) wird abgelehnt.
III. Beide Parteien - vertreten selbst oder durch ihre Bevollmächtigten - werden zur mündlichen Verhandlung ab dem 09.01.2009 geladen.
IV. Die Preliminary Injunction wird aufrecht erhalten.


So wurde es angeordnet.


In der mündlichen Verhandlung wird festzustellen sein, ob der Kläger durch den Bescheid des Department of the Interior vom 31.12.2008 - beinhaltend die Rücknahme des Bescheides vom 28.11.2008, durch welchen dem Kläger die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor erteilt wurde, sowie die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung der Staatsbürgerschaft - in seinen Rechten verletzt und der Bescheid daher rechtswidrig und durch das Gericht aufzuheben ist.

Die Verhandlung findet nach den Bestimmungen von Article II Section 2 des Judicial Procedure Act statt.

Begründung:


I.


1. In seinem Antrag zu b) begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Bescheid des Department of the Interior vom 31.12.2008 über die Aufhebung der Erteilung der Staatsbürgerschaft vom 28.11.2008 rechtswidrig und damit unwirksam ist.
2. Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers inhaltlich nicht dergestalt wiedersprochen, dass die Rechtsverletzung ausgeschlossen ist und rügt die Unzulässigkeit der Klage nicht.
3. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Rücknahme der Erteilung der Staatsbürgerschaft ist nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen.
4. Der Kläger begehrt in seinem Antrag zu a) die Feststellung, dass er seit dem 28.11.2008 Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist.
5. Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers inhaltlich nicht dergestalt wiedersprochen, dass die Rechtsverletzung ausgeschlossen ist und rügt die Unzulässigkeit der Klage nicht.
6. In der Prüfung des Antrages kam das Gericht zu der Überzeugung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf eine Feststellung besteht.


II.


1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
2. Seitens der Beklagten wurde kein Antrag auf Abweisung der Eröffnungsanträge des Klägers gestellt.
3. Das Gericht lehnt die Erteilung eines Writ of Certiorari für den Antrag des Klägers zu a) ab.
4. Der Kläger erhielt durch Bescheid des Immigration Office vom 28.11.2008 rechtswirksam Bürgerschaft der Vereinigten Staaten zugesprochen. Die Wirksamkeit dieses Bescheides wird - auch in dem Bescheid über die Aufhebung - nicht angezweifelt, es bedarf hierzu keiner weiteren Feststellung des Gerichtes.
5. Streitig kann nur die Wirksamkeit der Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den Bescheid vom 31.12.2008 über die Rücknahme der Klage sein. Durch die Entscheidung des Gerichtes über die Wirksamkeit der Rücknahme der Erteilung der Staatsbürgerschaft des Klägers entscheidet es ebenfalls notwendigerweise über die weitere Wirksamkeit Staatsbürgerschaft, es bedarf auch hierzu keiner gesonderten Feststellungsentscheidung des Gerichtes mehr.
6. Das Hauptverfahren wird somit für den Antrag des Klägers zu b) auf der Grundlage von Article II Section 1 Subsection 4 des Judicial Procedure Act eröffnet.


III.


Das Gericht wird im Ergebnis der Hauptverhandlung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Department of the Interior vom 31.12.2008 - beinhaltend die Rücknahme des Bescheides vom 28.11.2008 über die Erteilung der Staatsbürgerschaft sowie die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung der Staatsbürgerschaft - entscheiden. Damit einher geht eine Prüfung des Bescheides des Immigration Office vom 28.11.2008 -beinhaltend die Erteilung der Staatsbürgerschaft an den Kläger - in Hinblick auf Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit.


Astoria City, 08.01.2009

Ulysses S. Finnegan jr.
Chief Justice
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Freitag, 9. Januar 2009, 15:48

Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Chief Justice Finnegan betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und setzt sich hin.

Bitte setzen Sie sich. Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet. Ich rufe auf den Fall Roger McGuiness vs. The United States of Astor. Der Kläger wird vor Gericht vertreten durch Mr. Jacob A. Wirtz, Attorney-at-Law - eine Vollmacht ging dem Gericht auf dem Postwege zu -, die Klagegegnerin wird durch den United States Attorney General, Mr. Alexander Xanathos, vertreten.

Zur Sache erteile ich das Wort dem Kläger zu weiteren mündlichen Ausführungen über die Begründetheit der Klage in den durch den Writ of Certiorari, Teil III der Begründung, zur Hauptverhandlung zugelassenen Punkten.

Für die Ausführungen zur Sache setze ich eine Frist bis zum 12.01.2009 20.00 Uhr.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
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Jacob A. Wirtz

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Montag, 12. Januar 2009, 01:02

Your Honor,

vielen Dank.

Die Verfassung bestimmt in Section 1 des Article I, dass in den Vereinigten Staaten von Astor „das Volk allein durch das Volk zum Besten des Volkes herrschen“ soll. Gemeint ist ein Volk von Bürgern – von Staatsbürgern.

Man kann unser Staatssystem nicht verstehen ohne zu begreifen, wer Staatsbürger ist und wer nicht. Dem Willen der Verfassung nach braucht es also klare, eindeutige und endgültige Entscheidungen über die Verleihung und den Entzug einer Staatsbürgerschaft.

Das Department of the Interior hat meinem Mandanten am 28. November die Staatsbürgerschaft verliehen – das hat auch das Gericht in seiner Begründung zur Erteilung des Writ anerkannt. Der dazu ergangene Bescheid ist auflagen- und einschränkungsfrei.

Am 31. Dezember – also mehr als einen Monat später – erging ein weiterer Bescheid, dessen Gegenstand die Aufhebung des Bescheides vom 28. November war. Zur Begründung war angegeben, dass das zuständige Department of the Interior inzwischen festgestellt hatte, dass der Bescheid zur Erteilung der Staatsbürgerschaft in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen, da zum betreffenden Zeitpunkt nicht alle Bedingungen zur Erteilung der Staatsbürgerschaft vorlagen. Tatsächlich lag die betreffende Voraussetzung, der Eintrag im Citizens Net, zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem vor: Mein Mandant hatte dies am 2. Dezember nachgeholt und damit alle bestehenden Mängel an der Verleihung der Staatsbürgerschaft endgültig behoben.

Das Verhalten des Department of the Interior, Your Honor, wirft daher gewichtige Fragen auf. Allem voran: Wie hätte sich mein Mandant verhalten sollen? Hätte er selbst merken sollen, dass der ergangene Bescheid fehlerhaft ist? Wer dies ernsthaft verlangt, negiert nicht nur den Vertrauensschutz für den Bürger, sondern auch die Verantwortung der Bundesregierung für die Rechtsverbindlichkeit ihres eigenen Handelns.

Weiter: Wie lange ist die Verleihung einer Staatsbürgerschaft vorläufig und jederzeit durch einfachen Bescheid widerrufbar? Es wäre wohl akzeptabel, Your Honor, wenn das zuständige Department seinen Irrtum innerhalb von Minuten oder Stunden bemerkt und korrigiert hätte. Aber nach über einem Monat? Müssen wir demnächst damit rechnen, dass die Staatsbürgerschaft unseres Präsidenten fehlerhaft ist, weil in seiner Geburtsurkunde eine Angabe fehlt?

Im Sinne des Vertrauensschutzes kann es nur sein, dass bei der Feststellung eines Irrtums nach derart langer Zeit – mein Mandant hatte sich inzwischen in Astor einen Wohnort und eine Tätigkeit im Staatsdienst gesucht, außerdem bewirbt er sich um ein hohes Amt – zunächst die Heilung des Mangels gefordert wird, bevor blindlings alle ergangenen Bescheide umgestoßen werden. Dies war hier nicht einmal notwendig, da mein Mandant bereits selbst – nur gut 40 Stunden nach Ablauf der Frist – die erforderliche Anmeldung nachgeholt und damit alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft geschaffen und alle Mängel selbsttätig geheilt hatte.

Your Honor, ich möchte bereits an dieser Stelle zusammenfassend bemerken: Dass sich (a) eine fehlerhafte Entscheidung einer Behörde (b) nach über einem Monat (c) und obwohl der Grund für die Fehlerhaftigkeit bereits behoben wurde (d) noch zum Schaden des betroffenen Bürgers auswirken soll, stellt für den Betroffenen eine unzumutbare Härte dar.

Es liegt, zu guter letzt, keinerlei anderweitige gesetzliche Voraussetzung vor, nach der meinem Mandanten die Staatsbürgerschaft entzogen werden könnte.

Wenn der nun erfolgte Entzug der Staatsbürgerschaft also rechtmäßig wäre, dann könnte er das nur aus vier Gründen der Fall sein:
a. Jeder Bürger muss alle ihm gegenüber ergangenen amtlichen Bescheide selbst auf Rechtmäßigkeit überprüfen, darf nicht vertrauen und muss gegebenenfalls selbst anfechten, auch zu seinen Ungunsten.
b. Jede Staatsbürgerschaft wird nur vorbehaltlich einer in beliebig entfernter Zukunft auszuführenden erneuten Prüfung der Voraussetzungen verliehen.
c. Irrtümer staatlicher Stellen zugunsten eines Bürgers werden diesem zur Last gelegt.
d. Bei der stark verspäteten Entdeckung eines Rechtsmangels ist nicht Heilung, sondern ersatzlose Rücknahme des betroffenen Rechtsaktes Ziel staatlichen Handelns.

Keine dieser Gründe kann vorliegen. Daher kann der mit Bescheid vom 31. Dezember erfolgte Entzug der Staatsbürgerschaft nicht rechtens sein.

Die Wahrung von Recht und Gesetz ist ein hohes Gut unserer Verfassung, doch ab einem gewissen Zeitpunkt und in gewissen Situationen muss das Vertrauen des Bürgers auf die Endgültigkeit einer Entscheidung einen höheren Stellenwert erhalten. Es kann nicht im Sinne der Verfassung sein, Recht und Gesetz ohne Rücksicht auf Verluste auch in völlig unsinnigen Situationen über das Vertrauen des Bürgers auf die Beständigkeit und Richtigkeit seiner Rechte zu stellen.

Vielen Dank.
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Powell Wirtz Rauhut & Gideon

Alexander Xanathos

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Montag, 12. Januar 2009, 13:51

Ich beantrage eine Vertagung zum Zwecke der ungestörten Dienst- und Verfahrensübergabe an den neuen Chief Justice.
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Armin Schwertfeger

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Donnerstag, 15. Januar 2009, 20:42

Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten.

Chief Justice Schwertfeger erscheint in seiner Robe im Verhandlungssaal, geht zum Richtertisch und setzt sich

Bitte setzen Sie sich. Als neu berufener Chief Justice übernehme ich das Verfahren McGuiness versus The United States of Astor und setze hiemit die mündliche Verhandlung fort. Die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll über den bisherigen Verhandlungsverlauf liegen mir vor.

Ich danke dem Klägerverträter Mr. Wirtz für seine Ausführungen und erteile nun dem Vertreter der Klagegegnerin, Mr. Xanathos das Wort für seine Erwiderung. Für die Ausführungen setze ich eine Frist bis zum 18.01.2009 20:00 Uhr.
Armin Schwertfeger
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Sonntag, 18. Januar 2009, 17:43

Your Honor,

Ich möchte mich bemühen, so wenig wie möglich aus der Erwiderung zu wiederholen.

Was die Heilung mangelhafter Verwaltungsakte anbelangt, so kann man ganz einfach sagen:
Eine Heilung mangelhafter Verwaltungsakte sieht kein Bundesgesetz dieser Nation vor!

Art. V Sec. 1 SSec. 2 US Constitution bestimmt, dass die Richter unabhängig, vor allem jedoch dem Gesetze unterworfen sind.
Auch diesem Gerichte steht es nicht zu, den Rahmen des Gesetzestextes zu überschreiten!

Und der Gesetzestext besagt nuneinmal, dass für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zwei Bedingungen bis zum Ablauf einer bestimmten Frist erfüllt sein müssen. Fehlt ein auch nur eine, darf die Staatsbürgerschaft nich verliehen werden.

Dennoch ist es richtig, das Versäumnisse sowohl auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der Behörde aufgetreten sind.
Die Behörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staatsbürgerschaftsverleihung nichtig wird, wenn sich der Kläger nicht im C-Net als Staatsbürger registriert. Ob das im Bescheid erwähnt ist oder in einem parallel zugestellten schriftlichen Hinweis erfolgt, ist unerheblich. Der Hinweis auf die noch nicht erfüllte Bedingung ist ergangen und zugestellt.

Schwierig jedoch ist der zeitliche Widerruf des Verleihungsbescheides.
In der Tat ist dies erst sehr spät passiert.
Dennoch ist das Datum der Zustellung des Aufhebungsbescheides unerheblich für Rechtskraft des Verleihungsbescheides, denn dieser war ja an Bedingungen geknüpft.

Fakt ist: Die Bedingungen lagen innerhalb der Frist nicht vor.
Daraus folgt, die Staatsbürgerschaftsverleihung wurde wegen Nichterfüllung gesetzlicher Bedingungen vernichtet.
Dies hätte durch die Behörde zeitnah erfolgen müssen.

Der Kläger hat ja beantragt, dass Mr. McGuinnes seit dem 28. November 2008 als Staatsbürger der Vereinigten Staaten gelten soll.
Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage!

Weiterhin beantragt der Kläger, dass der Entzug der Staatsbürgerschaft des Klägers aufgrund angeblicher Unrechtmäßigkeit der Erteilung als unzulässig und unwirksam gelten soll.
Dafür gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage!

Jedoch wäre es in der Tat wegen des langen Zeitraumes, der zwischen dem schwebend unwirksamen Verleihungsbescheid und dem Aufhebungsbescheid liegt, eine besondere Härte für den Kläger.
Dennoch muss das Gesetz geachtet werden.

Dies ist folgend möglich und beachtet auch alle Rechte und Pflichten beider Seiten:
- Da am 01. Dezember die Frist verstrichen ist, hätte an diesem Tage das Einbürgerungsverfahren erfolglos beendet und durch den Kläger erneut eingeleitet werden müssen.
- Am 02. Dezember lag die Registrierung im C-Net vor. Wäre ein Bescheid ergangen, hätte Mr. McGuinnes dann sieben Tage später seinen Eid leisten können.
- Die Staatsbürgerschaft wäre dann verliehen worden, was mit Wirkung vom 09.12. geschehen wäre. Dass der Eid hier nicht vorliegt, ist unerheblich, weil Mr. McGuinnes den Eid bereits geleistet hat und sich darauf berufen könnte.
- Das Wahlrecht hätte Mr.McGuinnes dann zwei Wochen nach Verleihung der Staatsbürgerschaft erhalten, also am 23.12. Für die derzeit laufenden Wahlen wäre dies unkritisch gewesen.

Ich beantrage daher:
a) die Klage vollumfänglich abzuweisen,
b) festzustellen, dass Mr. McGuinnes, wenn überhaupt dann frühestens ab dem 09.12. als Staatsbürger der Vereinigten Staaten gilt.

Vielen Dank.
Alexander Xanathos
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Armin Schwertfeger

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Mittwoch, 21. Januar 2009, 21:39

Ich danke dem Vertreter Klagegegnerin für seine Ausführungen.

Sie beantragen zwar die Klage abzuweisen, bieten aber gleichzeitig an, festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung vom 09.12.2008 die Staatsbürgerschaft erhalten könne.

Unter der Voraussetzung, dass die Klagegegnerin zu diesem Angebot steht, möchte das Gericht folgenden Vergleich anbieten:

1. Der Bescheid des Registration Office vom 31.12.2008 bezüglich die Aufhebung des Bescheids über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 28.11.2008 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 28.11.2008 wird aufgehoben.

3. Das Registration Office erteilt dem Kläger einen Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Wirkung ab 09.12.2008.


Wenn sich die Vertreter beider Parteien darüber bitte mit Ihren Mandanten beraten und hier bis zum 24.01.2009 20:00 Uhr dazu Stellung nehmen.
Armin Schwertfeger
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Chester J. Witfield

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Mittwoch, 21. Januar 2009, 21:57

Your Honor!

Verzeihen Sie mein Auftreten, aber ich weiß aus Gesprächen mit dem Attorney General, dass sein Antrag zu b) lediglich hilfsweise gilt, sollte der Antrag zu a) abgewiesen werden.

Setzt sich dann wieder auf seinen Stuhl neben den Platz, auf dem sonst Xanathos sitzt.
Attorney@Law - Marani, Stanliss & Witfield LLP

Last Senator of the Republic of Peninsula &
First Senator of the Republic of Serena
Former U.S. Solicitor General

Armin Schwertfeger

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Mittwoch, 21. Januar 2009, 22:11

Mr. Witfield, das hatte ich schon richtig verstanden.

Mein Vergleichsvorschlag soll ja den Versuch einer gütliche Einigung darstellen. Und die Klagegegenerin bringt ja, wenn auch nur hilfsweise, den 09.12.2008 ins Gespräch.

Unter der Bedingung, dass man der Argumentation, und damit dem Hilfsantrag, der Klagegnerin bezüglich eines möglichen späteren Eintritts der Wirksamkeit der Staatsbürgerschaft folgt, ist mit dem 09.12.2008 erst einmal ein Zeitpunkt in der Diskussion, der eventuell von der Klagegegnerin selber unter Beachtung möglicher Versäumnisse und Fehler des Registration Office akzeptiert werden kann.

Ob die Klägerseite damit auch leben kann, ist trotzdem vollkommen offen.

Das Gericht hofft jedoch auf die Einsicht und Kompromissbereitschaft beider Parteien und sieht den Vergleichsvorschlag als für beide akzeptabel an.
Armin Schwertfeger
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14

Mittwoch, 21. Januar 2009, 22:18

Your Honor.

Ich möchte dem Gericht zu bedenken geben, dass eine Heilung von Verwaltungsakten nicht vorgesehen ist.
Genau deswegen beantragte ich ja eine Abweisung der Klage und brachte das neue Datum als eigenen Antrag ein, da nur dieser auf dem Gesetz fußt,
denn überpositivistischer Naturrechtsdogmatik entspricht dem Prinzip, dass die Gerichte der Vereinigten Staaten dem Gesetz unterworfen sind!

Ein Vergleich ist das eigentlich nicht, aber wenn Euer Ehren das so sehen wollen.

Einzig der Sinn der Aufhebung beider Bescheide erschließt sich mir nicht, denn
wird der Verleihungsbescheid aufgehoben, ist der Aufhebungsbescheid eh überflüssig
bzw. der Aufhebungscheid hebt ja gerade den Verleihungsbescheid auf und entfaltet sonst keine andere Rechtswirkung.

Da das Endergebnis jedoch das selbe wäre, stimme ich einem Vergleich über das von mir eingebrachte Datum der Verleihung zu.
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Alexander Xanathos« (21. Januar 2009, 22:25)


Armin Schwertfeger

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15

Mittwoch, 21. Januar 2009, 22:25

Sehr erfreulich, Mr. Xanathos. Nun warten wir ab, wie sich die Klägerseite dazu positioniert.

Dass jeder Bescheid einzeln aufgehoben wird, ist nun mal meiner etwas bürokratischen Ader geschuldet. Besser alle angegriffenen Verwaltungsakte explizit aufgehoben als später möglicherweise wieder irgendwelche, vielleicht auch konstruierten, Rechtsprobleme auf dem Tisch zu haben.
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Jacob A. Wirtz

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16

Donnerstag, 22. Januar 2009, 22:29

Your Honor,

mein Mandant stimmt dem Vergleich ebenso zu.

Ich bedaure sehr, dass es erst zu dieser Verhandlung kommen musste, ehe eine gütliche Einigung möglich war. Die Gegenseite hatte derartige Angebote im Vorfeld des Prozesses ignoriert.

Umso zufriedener bin ich nun, dass eine Einigung gefunden werden konnte, die alle Ziele meines Mandanten im Kern verwirklicht.
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17

Donnerstag, 22. Januar 2009, 23:25

Zitat

Original von Jacob A. Wirtz
Die Gegenseite hatte derartige Angebote im Vorfeld des Prozesses ignoriert.


Davon ist mir aber absolut gar nichts bekannt.
Alexander Xanathos
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18

Freitag, 23. Januar 2009, 16:57

Werter Mr. Xanathos, ich hatte Ihnen nicht das Wort zu Diskussionen mit der Gegenseite erteilt. Wenn Sie etwas mit Mr. Wirtz zu besprechen haben, tun Sie das bitte außerhalb des Gerichtssaales. Danke.
Armin Schwertfeger
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19

Freitag, 23. Januar 2009, 17:06



In dem Verfahren

Roger McGuiness

versus

The United States of Astor

schließen die Parteien im Ergebnis der mündlichen Verhandlung folgenden

Gerichtlichen Vergleich


1. Der Bescheid des Registration Office vom 31.12.2008 bezüglich die Aufhebung des Bescheids über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 28.11.2008 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 28.11.2008 wird aufgehoben.

3. Das Registration Office erteilt dem Kläger einen Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Wirkung ab 09.12.2008.

Damit ist der Rechtsstreit beendet.

Astoria City, 23.01.2009

Armin Schwertfeger
Chief Justice


Die Sitzung ist geschlossen.

Chief Justice Schwertfeger schlägt dreimal mit dem Hammer, die Anwesenden erheben sich und der Richter verlässt den Verhandlungssaal.
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