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1

Donnerstag, 23. Oktober 2008, 13:05

Schwertfeger ./. Xanathos, U.S. Attorney General




Im Verfahren
Schwertfeger vs. The United States

wurde die folgende Klage eingereicht:

In Sachen

Armin Schwertfeger, United States Senator of Astoria State
Astoria City (AS)

gegen die

Vereinigten Staaten von Astor
vertreten durch den Attorney General Alexander Xanathos

erhebe ich Klage vor dem Supreme Court of the United States und beantrage festzustellen:

Article II Section 3 des United States Penalty Code in der Fassung vom 18.09.2008
ist mit der Constitution of the United States of Astor nicht vereinbar und damit nichtig.


Begründung:

Die angegriffene Bestimmung im United States Penalty Code (USPC) bestimmt:

Article II - Legal Consequences of the Act
Sec. 3. Death Penalty.
(1) Statt einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Monaten kann das Gericht an ihrer statt die Todesstrafe bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängen.
(2) Die Todesstrafe bedarf der Billigung durch den Präsidenten.


Die Verhängung der Todesstrafe gegen einen Angeklagten wird damit in die Hände zweier Gewalten, der Judikative in Gestalt eines Gerichts und der Exekutive in Person des Präsidenten gelegt. Nach der derzeitigen Gerichtsverfassung liegt damit das Leben eines Menschen in den Händen zweier Personen.

Diese Bestimmung verstößt gegen zwei wesentliche Bestimmung in der Bundesverfassung. In Artikel II der Constitution of the United States "The Human and Civil Rights" wird bestimmt:

Section 1 [Guarantee of Life, Integrity, Property and Personal Liberty]
Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen angeborene Rechte, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Dazu zählen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der Erwerb und der Besitz von Eigentum sowie die freie Entfaltung zum Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.


Section 7 [Rights in Trials and Criminal Proceedings]
(5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine außergewöhnlichen und grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.


In Section 1 ist eindeutig und explizit festgelegt, dass keine Gewalt einem Menschen seine angeborenen Rechte, wie Leben und körperliche Unversehrtheit rauben oder entziehen kann. Dem widerspricht die Möglichkeit im USPC für die rechtsprechende Gewalt in Gestalt eines Gerichts, einen Menschen von Amts wegen zu Tode zu bringen und ihm sein Leben zu rauben. Diese Möglichkeit wird auch nicht dadurch legalisiert, dass von ihr nur mit Billigung einer zweiten, nämlich der exekutiven Gewalt in Person des Präsidenten Gebrauch gemacht werden kann. Eine derartige Ausnahme von Artikel II Section 1 ist in der Bundesverfassung nicht vorgesehen.

In Section 7 wiederum wird bestimmt, dass keine grausamen Strafen verhängt werden sollen. Was außer grausam soll denn die Todesstrafe sein? Sie ist von allen Strafen, welche die Judikative verhängen kann die grausamste, auch wenn deren Verfechter auf angeblich "humane" Tötungsverfahren verweisen. Die planmäßige Tötung eines Menschen kann in der zivilisierten Welt nur als grausam bezeichnet werden.

Wegen den genannten Widersprüchen ist Article II Section 3 des United States Penalty Code mit Article II Section 1 und Section 7 Subsection 5 der Constitution of the United States of Astor nicht vereinbar und damit nichtig.

Astoria City, 23.10.2008

Armin Schwertfeger
Senator of Astoria State


Die Klage wurde der Klagegegnerin, gemäß Section 7 des Federal Administration Acts vertreten durch den Attorney General, ordnungsgemäß zugestellt.
Die Vertreter der Parteien werden aufgefordert, sich in diesem Gerichtssaal unverzüglich anwesend zu melden.

Die Klagegegnerin erhält die Gelegenheit, innerhalb der nächsten 72 Stunden - ausschließlich schriftlich - auf die Klage zu erwiedern, bevor das Gericht über die Zulassung zur Entscheidung beschließen wird. Das Gericht wird für die Entscheidung über die Erteilung eines Writ of Certiorari ausschließlich Einlassungen zu Zulässigkeitsproblemen berücksichtigen. In der Klageerwiederung vorgebrachte Argumente betreffend der Begründetheit der Klage wird das Gericht im Falle der Erteilung des Writs bei der Entscheidung über die Begründetheit der Klage dann selbstverständlich berücksichtigen.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Armin Schwertfeger

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2

Donnerstag, 23. Oktober 2008, 14:50

Your Honor,

ich melde mich anwesend.
Armin Schwertfeger
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Alexander Xanathos

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Freitag, 24. Oktober 2008, 19:51

Ich melde anwesend. An einer Klagererwiderung wird derzeit noch gearbeitet.
Alexander Xanathos
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4

Sonntag, 26. Oktober 2008, 11:34

Your Honor,

es werden keine Zweifel an der Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge erhoben.
Der Streitwert ist erheblich und bedarf einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Ich erhebe hiermit die Sichtpunkte der Beklagten wie folgt:

I - Section 1

Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen angeborene Rechte, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Dazu zählen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der Erwerb und der Besitz von Eigentum sowie die freie Entfaltung zum Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.


Die Grundrechte sind Schutzrechte des Individuums gegen den Staat. Geschützt werden soll das Individuum vor willkürlichen Eingriffen darin, verdeutlicht durch das Wort "geraubt" im Gesetzestext. Willkürlich ist der Eingriff, wenn es keine der nur geringwertige Gründe für ihn geben würde, beispielsweise Dissidenz in totalitären Regimen.

Sollte das Recht auf Leben absolut unantastbar von Staates wegen sein, hätte dies zur Folge, dass sich jeder Beamter oder Soldat, der eine Schusswaffe mit sich führt und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Sicherung einer militärischen Liegenschaft eingesetzt ist, sich von einem schießwütigen Straftäter sich selbst erschießen lassen müsste oder eben das Eindringen in einen sicherheitsempfindlichen Bereich dulden müsste.
Gleiches gilt hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit. Wäre diese absolut, so dürfte kein Sicherheitsbeamter Zwang anwenden, um z.B. ein Eindringen in staatliche Liegenschaften zu unterbinden.

Wären demnach das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit absolut, würden die Sicherheits- und Ordnungsbehörden dieser Nation überflüssig. Polizeistreifen wären nutzlos, kein Straftäter könnte notfalls unter Zwang bei der Ausübung von Straftaten gehindert werden.

Der Schutz vor staatlichen Eingriffen in diese beiden Rechte kann nur als Schutz vor willkürlichen und unbegründeten Eingriffen verstanden werden.
Eine Strafe ist wie auch die Anwendung von Zwang nur eine Reaktion auf sträfliches Verhalten.
Die Todesstrafe ist als erheblicher Eingriff in das Leben eine Reaktion auf erheblich sträfliches Verhalten eines Täters, was sich daran erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Todesstrafe nur dann überhaupt ermöglicht, wenn das Gericht auf eine Strafe von min. 10 Monaten erkennt.
Dies ist wiederum nur bei Hochverrat und den Tötungsdelikten überhaupt möglich, also bei Angriffen auf den Staat selbst und auf fremdes Leben.


II - Section 7


Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine außergewöhnlichen und grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.


Die Todesstrafe ist weder eine geldliche noch eine außergewöhnliche Strafe.
Hinsichtlich der Graumsamkeit bleibt zu sagen: Grausam für jemanden ist, wen er körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt ist, die nach Intensität und Dauer über das "normale Maß" einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqual erhöhend handelt. (Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird - z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter der das Verhungernlassen eines Kleinkindes.)

Die bloße Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ist nicht grausam.
Grausam könnte nur die konkrete Art der Vollstreckung sein. Es gab in der Vergangenheit und weltweit viele Möglichkeiten, einen Menschen vom Leben zum Tode zu befördern: Enthauptung, Aufhängen (Genickbruch oder Erdrossel), Erschießen, Giftspritze, Gaskammer, Stockschläge, Ertränken, Verbrennen.
In der Hauptverhandlung soll hierbei näher auf die medizinischen Tatsachen speziell bei der Verabreichung von Gift eingegangen werden.

III - Gegenanträge:
1. Es wird deswegen beantragt festzustellen, dass die Todesstrafe mit Art. II Sec. 7 der Verfassung vereinbar ist.
2. Es wird weiterhin beantragt festzustellen, dass die Grundrechte nach Art. II Sec. 1 nur vor willkürlichen und staatlichen Eingriffen geschützt sind.
Alexander Xanathos
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5

Sonntag, 26. Oktober 2008, 13:22



In dem Verfahren

Armin Schwertfeger, Senator of Astoria State
- Kläger -

versus

The United States
- Klagegegner -

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari

darauf gerichtet, ein Verfahren über den in der Klageschrift vom 23.10.2008 genannten Gegenstand zu eröffnen,


hat das Gericht am 26.10.2008 entschieden:

I. Der Writ of Certiorari wird erteilt.
II. Beide Parteien - vertreten selbst oder durch ihre Bevollmächtigten - werden zur mündlichen Verhandlung ab dem 27.10.2008 geladen.


So wurde es angeordnet.


In der mündlichen Verhandlung wird festzustellen sein, ob der Art. II Sec. 3 des United States Penalty Code mit der Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar ist. Dabei wird außerdem über die Auslegung der betreffenden Normen der Verfassung zu entscheiden sein.

Die Verhandlung findet nach den Bestimmungen von Article II Section 2 des Judicial Procedure Act statt.

Begründung:


I.


1. Der Kläger begehrt in seinem Antrag die Feststellung, dass Art. II Sec. 3 des United States Penalty Code mit der Verfassung der Vereinigten Staaten unvereinbar und daher nichtig ist.
2. Die Klagegegnerin erhebt keine Einwände gegen die Eröffnung der Klage vor.
3. Die Klagegegnerin begehrt in ihrem Gegenantrag die Feststellung, dass Art. II Sec. 3 des United States Penalty Code mit der Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar ist und die Grundrechte nach Art. II Sec. 1 der Verfassung nur gegen willkürliche staatliche Eingriffe schützt.

II.


1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
2. Das Gericht sieht die Klage als zulässig an.
3. Seitens der Klagegegnerin wurden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit vorgebracht.
4. Das Hauptverfahren wird somit für den Antrag des Klägers auf der Grundlage von Article II Section 1 Subsection 4 des Judicial Procedure Act eröffnet.

III.


Das Gericht wird im Ergebnis der Hauptverhandlung entscheiden über:
a) Die Vereinbarkeit von Art. II Sec. 3 USPC mit den Bestimmungen der Verfassung,
b) die Auslegung der Geltung der Grundrechte gemäß Art. II Sec. 1 der Verfassung sowie
c) die Auslegung des für die Entscheidung erheblichen Art. 2 Sec. 7 SSec. 5 der Verfassung sowie über aller weiteren, für die Entscheidung des Verfahrens erheblichen Normen der Verfassung der Vereinigten Staaten, sofern sich hierzu die Notwendigkeit ergibt.


Astoria City, 26.10.2008

Ulysses S. Finnegan jr.
Chief Justice of the United States
Ulysses S. Finnegan jr.

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6

Montag, 27. Oktober 2008, 16:54

Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Chief Justice Finnegan betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und setzt sich hin.

Bitte setzen Sie sich. Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet. Ich rufe auf den Fall Armin Schwertfeger, Senator of Astoria State versus The United States of Astor. Der Kläger vertritt sich vor Gericht persönlich, die Klagegegnerin wird durch den Attorney General, Mr. Alexander Xanathos, vertreten.

Zur Sache erteile ich das Wort dem Kläger zu weiteren mündlichen Ausführungen über die Begründetheit der Klage in den durch den Writ of Certiorari, Teil III der Begründung, zur Hauptverhandlung zugelassenen Punkten.

Für die Ausführungen zur Sache setze ich eine Frist bis zum 30.10.2008 20.00 Uhr.
Ulysses S. Finnegan jr.

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7

Donnerstag, 30. Oktober 2008, 00:23

Mr. Schwertfeger, ihre Frist ist abgelaufen, ich bitte um Ihren Vortrag.
Sollte dieser nicht innerhalb der nächsten 24 Stunden vorliegen, wird das Gericht ohne diesen Entscheiden.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Armin Schwertfeger

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8

Donnerstag, 30. Oktober 2008, 08:21

Your Honor,

bitte entschuldigen Sie mein Versäumnis, ich war jedoch davon ausgegangen, dass die mir vom Gericht gesetzte Frist für meinen Vortrag erst heute um 20.00 Uhr ausläuft.

In meiner mündlichen Klagebegründung möchte ich inhaltlich auf die Klageschrift verweisen, um hier nicht unnötige Wiederholungen ausführen zu müssen. Daneben möchte ich auf die Argumentation der Gegenseite in ihrer Klageerwiderung eingehen.

Wenn in der Bundesverfassung Artikel II Section 1 eindeutig und ohne weitere Einschränkung steht, dass ALLE Menschen angeborene Rechte besitzen, die ihnen von KEINER GEWALT geraubt oder entzogen werden kann, ist dies eine absolute Bestimmung, welche von niemandem in den Vereinigten Staaten realitiviert oder umgangen werden kann. Und dies gilt insbesondere für den Staat und seine Institutionen. Der Verweis der Gegenseite auf die Anwendung von lethalen Waffen durch die Sicherheitskräfte unseres Landes ist zwar hochinteressant und sicher auch mit verfassungsrechtlichen Problemen behaftet, er ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Hier geht es darum, dass sich der Staat mittels des USPC das Recht einräumen lässt, über das Leben eines Menschen zu entscheiden und ihm dies sogar entziehen zu können. Wenn die Gegenseite argumentiert, die Grundrechte unserer Verfassung seien nur Schutzrechte des Individuums gegen den Staat ist das einerseits falsch, da die Grundrechte genauso zwischen den Menschen ihre Wirkung entfalten. Andererseits bestätigt diese Argumentation sogar meine Interpretation des Artikels II in Bezug auf den USPC, da es bei der Todesstrafe um Gewaltanwendung, und zwar in ihrer schwersten und endgültigste Form, des Staats gegen einen Menschen geht.

Das Argument, die Grundrechte sollen nur vor WILLKÜRLICHEN Eingriffen schützen, entbehrt jeglicher Grundlage in der Verfassung. Ganz im Gegenteil gelten diese universell und ohne Einschränkung. Die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit, einen Menschen von Staats wegen zu Tode zu bringen ist mit dieser universellen und uneingeschränkten Geltung unvereinbar.

Was nun den Artikel II Section 7 Subsection 5 und dessen Unvereinbarkeit mit der Todesstrafe im USPC betrifft, möchte ich mich keinesfalls auf irgendwelche medizinischen Diskussionen einlassen. Einen Menschen zu töten ist und bleibt eine grausame, wenn nicht gar die grausamste Strafe, welche unsere Verfassung zurecht verbietet. Egal wie perfekt und vorgeblich human eine Tötungsmaschinerie oder ein Tötungsverfahren sein mag, schon die unmenschliche psychologische Grausamkeit, des Wissens eines Verurteilten um die bevorstehende Tötung erfüllt meiner Auffassung nach die Voraussetzungen nach Section 7 Subsection 5 der Verfassung und verbieten somit die Todesstrafe.

Vielen Dank, Your Honor.
Armin Schwertfeger
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Donnerstag, 30. Oktober 2008, 15:56

Vielen Dank, Mr. Schwertfeger.

Dann erteile ich das Wort dem Vertreter der Klagegegnerin. Mr. Xanathos, für die Oral Arguments der Klagegegnerin zu den in Abschnitt III des Writ of Certiorari genannten Punkten der Hauptverhandlung. Hierfür setzt das Gericht eine Frist bis zum 02.11., 20:00.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Alexander Xanathos

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Freitag, 31. Oktober 2008, 19:08

Alexander atmet nach den Ausführungen seines juristisch sehr viel mehr erfahrenen Gegenübers noch einmal tief durch, bevor er sich erhebt und langsam und deutlich zu sprechen beginnt.


Your Honor,

[I.] ich möchte zuerst auf die Bedeutung von Art. II Sec. 1 eingehen.

Stellen wir uns vor, die Verfassungsväter hätten mit Art. II Sec. 1 gemeint, dass das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit in keinster Weise einschränkbar wären. Dies würde für den Staat bedeuten, dass er diese Rechte in keinster Weise antasten dürfte.
Hierzu möchte ich zuerst auf drei beispielhafte Konstellationen eingehen.

[1.] Zuerst auf eine solche, die die Rechtsdurchsetzung betrachtet:
Angenommen jemand begeht eine Straftat. Er wird identifiziert und vom Gericht vorgeladen. Er erscheint nicht. Das Gericht könnte die Polizeibehörden anweisen, den Beschuldigten herbeizuschaffen. Zwei Polizeibeamte klingeln, der Täter öffnet die Tür. Die Polizeibeamten sagen ihm, er solle zum Gericht mitkommen. Der Beschuldigte weigert sich.
Wäre das Recht auf körperliche Unversehrtheit unantastbar, könnten die Beamten als Vertreter des Staates und in Ausübung ihres Dienstes nun absolut gar nichts tun! Sie dürften keinen Zwang anwenden, denn z.B. Polizeigriffe verursachen Schmerzen. Normalerweise geht der Gezwungene dann mit, wenn nicht, kann der Polizeigriff bis zum Bruch von Knochen oder Auskugeln von Gelenken führen. Jeder nicht schmerzunempfindliche Mensch würde aufhören sich zu wehren und mitkommen.
Ohne die Gefahr einer Gesundheitsschädigung keine Schmerzen. Ohne Schmerzen kein Zwang. Ohne Zwang keine Durchsetzungsfähigkeit des Rechts!

Nun möchte ich auf eine Situation eigehen, die die Notwehr betrachtet:
Angenommen jemand bedroht bei einem Überfall einen hinzukommenden Polizeibeamten mit der Waffe. Als Mensch könnte er im Zuge der Notwehr handeln und den Bedroher durch einen nicht lethalen Schuss zum Ablassen bringen.
Als Polizeibeamter, als Hoheitsvertreter, als Angehöriger der öffentlichen Gewalt dürfte er aber keinen Zwang anwenden, weil das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ja absolut wären und er es achten müsste.
Weiter angenommen, er sieht, wie der Bedroher die Waffe in Anschlag bringt und fertig lädt. Der Beamte müsste sich entscheiden: Wehrt er sich als Mensch oder achtet er als Hoheitsvertreter die uneinschränkbaren Recht des Bedrohers auf Leben und körperliche Unversehrtheit? Letzteres würde sicherlich zu seinem Tode führen.
Der Polizeibeamte schießt also im Zuge der Notwehr und tötet den Bedroher. Sein Handeln ist nicht strafbar ... als Mensch. Als Beamter wäre dies sein letzter Schuss, weil er das Recht auf Leben ja nicht hätte antasten dürfen und damit eklatant gegen das geltende Verfassungsrecht verstoßen hätte. Er wäre also zu entlassen.
Über kurz oder lang wird es allen Sicherheitsbeamten so ergehen und irgendwann hätte Astor keine mehr!

Und schließlich möchte ich eine solche Situation betrachten, die die sozialen Folgen verdeutlichen soll:
Wenn Astor keine Sicherheitsbeamten mehr hätte oder diese keinen Zwang anwenden dürften, haben Straftäter ja nichts mehr zu befürchten. Die Kriminalitätsraten würden in die Höhe schnellen, die Menschen könnten sich nur noch im Zuge der Notwehr, Nothilfe und Selbsthilfe ihre Rechte bewahren. Es würden sich Gruppen bilden, Gangs und Banden. Es würde jeder gegen jeden heißen, das Recht der größeren Gruppe und das Recht des Stärkeren würde zählen, Raub, Mord, Vergewaltigung, Landfriedensbruch, fast alle sozialen Katastrophen, die die Bibel hergibt, kurz: Anarchie, Blut und offener Krieg auf den Straßen.

[2.] Und DAS können die Verfassungsväter unmöglich gewollt haben, wenn sie das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit besonders schützen und relativ weit am Anfang der Verfassung verankern.
Sie haben genau deshalb eben nicht geschrieben "es darf nicht genommen werden", sondern "es darf nicht geraubt werden", also nicht grundlos und ungerechtfertigt beschnitten werden.

Auf einer einsamen Insel kann jeder Mensch tun, was er will. Er unterliegt keinerlei Beschränkungen und hat alle Rechte, die er haben will und ausüben kann.
In einer komplexen Gesellschaft jedoch müssen die Rechte des Einzelnen beschränkt werden, um eben allen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte ermöglichen zu können.
Solche Grenzen bestimmen die Gesetze, die Rechtsnormen. Und logischerweise kann sich somit niemand im Besitz eines uneinschränkbaren Rechtes befinden, weil nahezu jedes einzelne individuelle Recht einem anderen den Genuss des gleichen Rechtes beschneiden könnte.



[II.] Im zweiten Teil meiner Ausführungen möchte ich auf die Todesstrafe näher eingehen.
Anders als angekündigt, werde auch ich nicht auf medizinische Varianten derselben eingehen, da vielmehr eine grundsätzlichere Frage geklärt werden muss.

[1.] Welchem Zweck dient eigentlich das Strafrecht?
Die Rechtsordnung kommt aus der Gesellschaft selbst. Sie bestimmt Regeln ihres Zusammenlebens, es ordnet die Gesellschaft an sich, ihre Geschäfte, ihre Krisen und Konflikte.
Das Recht bestimmt eine Friedensordnung. Für den Fall, dass diese Friedensordnung gestört wird, bestimmt die Rechtsordnung Mittel und Wege, die Ordnung wiederherzustellen. Es gilt das Sinnbild der Waage:
Verletzt jemand ein Rechtsgut, so wird ein anderer in seinen Rechten verletzt. Einem solchen Verhalten muss eine gleichwertige Reaktion gegenüberstehen, um den Schaden zu beheben. Dieses Prinzip verdeutlicht sich am besten bei zivilrechtlichen Schadensersatz, der genau den Wert der Verletzung bestimmt.

Damit wäre die Sache aber noch nicht erledigt, denn eine Rechtsgutverletzung verletzt auch immer die Normgeltung der Rechtsordnung selbst, in welche ja die Gesellschaft Vertrauen hat. Auch darauf muss eine Reaktion erfolgen, wenn die Rechtsordnung ihren Anspruch auf Geltung und Dauer bekräftigen will und dem Verletzer, aber auch der Gesellschaft zu verdeutlichen, dass eine solche Rechtsgutverletzung nicht geduldet wird.
Daraus folgt, dass auf die Verletzung eines Rechtsgutes eine im Wert höherwertige Reaktion erfolgen muss, um den Schaden zu beheben und dem Normgeltungsvertrauen der Gesellschaft zu entsprechen. Dies könnte man beim zivilrechtlichen Schadensersatz daran verdeutlichen, dass der Schädiger auch die Kosten des Verfahrens trägt.

Genauso ist es beim Strafrecht. Es ist durch seine bloße Existenz ein vorbeugendes und in seiner Anwendung ein reagierendes Recht.
Die durch die Tat ausgedrückte Schuld ist Auslöser und Grundlage zugleich für die Anwendung des Strafrechtes und für die Bemessung der gebotenen Reaktion durch die Rechtsordnung.
Es geht nicht nur um die Erziehung eines Straftäters zu einem besseren Menschen, also um Spezialprävention und Resozialisierung.
Es gilt auch die Generalprävention. Jedem einzelnen Menschen wird durch das Strafrecht verdeutlicht, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht geduldet werden.
Es geht neben der Schuld eben auch um ihre Sühne und ihre Verbüßung.

[2.] Es ergibt sich nun die Frage, wie man auf die Verletzung verschiedener Rechtsgüter reagieren soll.
Am einfachsten ist es bei den Rechtsgütern der Bewegungsfreiheit und des Eigentums, die man mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ahnden kann.
Bei anderen Rechtsgütern ist dies schwieriger, z.B. bei der Ehre, den demokratischen Rechten, der körperlichen Unversehrtheit und vor allem beim Leben.
Sehr häufig wird auch immer wieder kontrovers die Frage diskutiert: Was kostet ein Menschenleben?

Das Recht auf Leben ist das höchste und wichtigste Recht eines Menschen überhaupt.
Das Leben ist die Voraussetzung für alle anderen Rechte, wer nicht lebt, kann keine anderen Rechte wahrnehmen.
Aus diesem Grunde stellen alle gerechten Rechtsordnungen die vorsätzliche und die Menschlichkeit verachtende Vernichtung menschlichen Lebens unter schwerste Strafen.

[3.] Hier möchte ich nun zwei beispielhafte Situationen heranziehen:
Da wäre ein erster Täter, der immer fleißig war, der unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten ist an der Gerechtigkeit der Welt zu zweifeln beginnt. Aus der Not und Verweiflung heraus überfällt er eine Bank. Dabei hat er "nur" eine täuschend echte Pistolenattrappe dabei, weil er niemanden verletzten und schon gar nicht töten will. Dieser - ich nenne ihn einmal "Kleinkriminelle" hat weiterhin und unbezweifelbar Respekt vor dem Leben, was sich ja auch aus seinem "humanen" Verhalten beim Überfall zeigt.
Die recht und billig denkende Gesellschaft kann ein solches Verhalten noch verstehen und nachvollziehen.
Sie kann es aber dennoch nicht dulden. Auch er wird bestraft, aber natürlich in einer ganz anderen Relation als im folgenden Fall:

Da wäre ein zweiter Täter, welcher aus Habgier mit einer echten und geladenen Pistole in eine Bank geht, ersteinmal zwei/drei Menschen erschießt, um sich Aufmerksamkeit und durch Furcht und Schrecken Autorität zu verschaffen. Ein solcher - ich nenne ihn einmal "Schwerverbrecher" negiert das Recht auf Leben Anderer und steht diesem Recht geradezu feindlich gegenüber. Ein solcher Schwerverbrecher muss als Feind des Lebens gelten ... und er wird auch so gesehen.
Kein, aber auch wirklich KEIN recht und billig denkender Mensch kann ein solches Verhalten auch nur ansatzweise verstehen oder nachvollziehen.
Hier ist ein Einschreiten mit allergrößter Härte erfordlich, geboten und auch von der Gesellschaft verlangt.

[4.] Durch sein Verhalten kann man auf die Gesinnung und auch die Schuld des Täters schließen, hier am Beispiel der Tötungsdelikte:
Tötet jemand einen Menschen, weil jener ihm nach dem Leben trachtet, so wirft ihm die Gesellschaft die Tötung nicht vor. (Notwehr)
Tötet jemand einen Menschen, weil er zu schnell über eine Landstraße gefahren ist und sein Auto somit nicht mehr gänzlich unter Kontrolle hat, so wirft ihm die Gesellschaft dies mahnend vor, denn er hätte wissen müssen, dass er bei überhöhter Geschwindigkeit die Gefahr durch sein Auto größer ist und er sie hätte kontrollieren müssen. (Fahrlässigkeit)
Und tötet jemand einen Menschen, weil er ihn einfach töten will, so wirft ihm das die Gesellschaft in höchstem Maße missbilligend vor. (Vorsatz)
Und wer schließlich soviel Schuld auf sich lädt, dass er menschenverachtend einem Anderen das Leben nimmt, so verlangt die Gesellschaft die volle Härte des Strafrechts. (Mord)

Gleiches gilt beim Delikt des Hochverrates:
Mancher Hochverräter stellt sich nur gegen die Republik. Er wird anders, vor allem milder bestraft als jemand, der die Existens des Staates und insbesondere des Rechtsstaates als Ausdruck der Gerechtigkeitsverwirklichung gefährdet. Wer sich "nur" gegen die Republik als Staatsform stellt, negiert nicht die Gerechtigkeit.
Wer sich aber gegen den Staat selbst stellt, negiert auch die Rechtsform als Ausdruck der Gerechtigkeit, denn nur der Staat kann die Rechtsordnung durchsetzen und ohne Durchsetzung kann es keine Gerechtigkeit geben.

Daraus folgt, dass nicht jede Tötung und jeder Hochverrat mit dem Tode bestraft werden darf, sondern nur solche Fälle, wo der Täter ein besonders großes Maß an Schuld auf sich geladen hat.

[5.] Und schließlich sei auf die Vereinbarkeit der Todesstrafe mit einer gerechten Rechtsordnung eingegangen:
Die Frage, ob die Todesstrafe mit einer gerechten Rechtsordnung vereinbar ist, ist keine juristische, sondern eine politische. Politische Entscheidungen unterliegen Wandelungen und vor allem der Zeit.
Es gab Zeiten, in denen die Gesellschaft die Androhung und Vollstreckung der Todesstrafe als eine Selbstverständlichkeit verstand.
Vielleicht wird es auch einmal eine Zeit geben, in der der Verzicht auf Androhung und Vollstreckung der Todesstrafe als eine Selbstverständlichkeit verstanden wird.
Derzeit jedoch kann man nicht sagen, dass alle recht und billig denkenden Menschen die Todesstrafe ablehnen würden. Die Meinung in der Gesellschaft ist da alles andere als eindeutig und die Abstimmung im Congress war ja auch sehr knapp.

Einig ist sich die Gesellschaft aber dahingehend, dass die Vollstreckung der Todesstrafe keine Folter sein darf.
Natürlich darf die Todesstrafe, weil sie in das Leben als das höchste und wichtigste Recht eingreift, nur sehr beschränkt und eigentlich als Ausnahme angewandt werden.
Genau aus diesem Grund sieht das Gesetz aber eine hohe Schuld vor, bei der ein Gericht eben auf min. 10 Monate erkennen müsste. Dies ist nur bei Tötungsdelikten und Hochverrat überhaupt möglich. Aus Gründen, die ich bereits genannt habe, dürfte klar sein, weshalb.
Die zusätzliche Billigung des Urteils oder vielmehr die vorherige ausdrückliche Befragung des Präsidenten, ob er Gnade gewähren will, ist dabei eine weitere (politische) Kontrollinstanz.

Das geltende Recht bestimmt demnach zwei wesentliche Entscheidungsinstanzen, um einerseits dem Wunsch nach Gerechtigkeit und andererseits der politischen Kontroverse zu genügen:
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erfolgt dort, wo sie hingehört: bei den Gerichten.
Und die politische Vereinbarkeit erfolgt dort, wo diese wiederum hingehört: beim Staatsoberhaupt auf der höchsten politischen Ebene.



[III.] Ich fasse deshalb zusammen.

Die Garantie des Rechtes auf Leben und des Rechtes auf körperliche Unversehrheit nach Art. II Sec. 1 ist gegen unbegründete und willkürliche Eingriffe des Staates gerichtet. Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Leben oder das Recht auf körperliche Unversehrheit als der Durchsetzung des Rechts dienende Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen darf nicht ausgeschlossen werden.
Recht muss nicht dem Unrecht weichen. Ich würde dies eher verschärfen: Recht darf nicht dem Unrecht weichen!
Die zum Wohle Aller der Gerechtigkeit dienende Rechtsordnung muss sich selbst erhalten und darf sich nicht ad absurdum führen.

Der Supreme Court entscheidet in dieser Sache nicht nur über die bloße Auslegung einer Verfassungsnorm.
Der Supreme Court entscheidet auch und in besonderem Maße über das Gewaltmonopol des Staates und damit über die Existenz des Staates selbst.

Hinsichtlich der Todesstrafe sei gesagt, dass es zu ihr einfach verschiedene Ansichten gibt.
Diejenigen, die sie als grausam empfinden, wird man nicht umstimmen können und diejenigen, die sie nicht als grausam empfinden, ebensowenig.
Die einen sagen, der Staat dürfe nicht töten. Die anderen sagen, wer morde, verdiene nur den Tod.
Es ist die alte Frage: Was kostet ein Menschenleben?

Die Todesstrafe mag politisch kontrovers diskutiert werden.
Doch grausam ist sie nicht ... nicht in allen Arten ihrer Vollstreckung.

Zum Schluss möchte ich alle meine Ausführungen auf eine sehr stark vereinfachte Formel bringen:

Keine Mitbestimmung für die Feinde der Mitbestimmung,
keine Toleranz für die Feinde der Toleranz,
keine Freiheit für die Feinde der Freiheit
und kein Leben für die Feinde des Lebens.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.


Alexander setzt sich wieder hin und leert sein Glas Wasser.
Alexander Xanathos
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Samstag, 1. November 2008, 12:36

Vielen Dank, Mr. Xanathos.

Das Gericht wird in kürze Fragen an beide Parteien äußern.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Armin Schwertfeger

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Freitag, 7. November 2008, 13:10

*wartet im Gerichtssaal, ob der Chief Justice noch Fragen an ihn hat*
Armin Schwertfeger
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13

Sonntag, 9. November 2008, 17:16




Im Verfahren
Schwertfeger vs. The United States

gibt der Supreme Court bekannt:
    Das Verfahren verzögerte sich aufgrund im Gericht liegender Umstände bereits um einigen Tagen, von einer weiteren Verzögerung um einige Tage ist auszugehen.
    Das Gericht bemüht sich um eine zeitnahe Fortsetzung des Verfahrens und wird die Parteien entsprechend informieren.


Astoria City,
November 9th, 2008

sig.
Finnegan, CJ
Ulysses S. Finnegan jr.

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Dienstag, 18. November 2008, 12:58

Das Gericht bittet die Verzögerung zu entschuldigen. Das Verfahren wird jetzt fortgesetzt, das Gericht hofft, zu einem zügigen Ende zu kommen. Wie bereits angekündigt, hat das Gericht einige Fragen zu den Vorträgen des Klägers und der Beklagten. Ich fange in der Reihenfolge der Vorträge an und beginne mit den Fragen des Gerichtes an den Kläger:

Zitat

Original von Armin Schwertfeger
Wenn in der Bundesverfassung Artikel II Section 1 eindeutig und ohne weitere Einschränkung steht, dass ALLE Menschen angeborene Rechte besitzen, die ihnen von KEINER GEWALT geraubt oder entzogen werden kann, ist dies eine absolute Bestimmung, welche von niemandem in den Vereinigten Staaten realitiviert oder umgangen werden kann.

Mr. Schwertfeger, sie tragen vor, dass Art. II Sec. 1 Co eine absolute Bestimmung sei. Bedeutet dies in Ihren Augen auch, dass auch eine Abwägung gegen andere Normen der Verfassung unzulässig ist?

Zitat

Und dies gilt insbesondere für den Staat und seine Institutionen. Der Verweis der Gegenseite auf die Anwendung von lethalen Waffen durch die Sicherheitskräfte unseres Landes ist zwar hochinteressant und sicher auch mit verfassungsrechtlichen Problemen behaftet, er ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Es mag nicht der Kerngegenstand dieses Verfahrens sein, Mr. Schwertfeger, aber in den Augen des Gerichtes ist es trotzdem von gewisser Bedeutung. Im Rahmen der einheitlichen Auslegung der Verfassung würde eine entsprechende Entscheidung ja auch auf andere, möglicherweise im täglichen Gebrauch "anerkanntere" Grundrechtseingriffe rückwirken. Schildern Sie bitte dem Gericht kurz, wie es sich Ihrer Meinung nach mit dem Einsatz von lethalen Waffen im Verhältnis zu Art. II Sec. 1 der Verfassung verhält.

Zitat

Hier geht es darum, dass sich der Staat mittels des USPC das Recht einräumen lässt, über das Leben eines Menschen zu entscheiden und ihm dies sogar entziehen zu können. Wenn die Gegenseite argumentiert, die Grundrechte unserer Verfassung seien nur Schutzrechte des Individuums gegen den Staat ist das einerseits falsch, da die Grundrechte genauso zwischen den Menschen ihre Wirkung entfalten.

Wie sieht die Klage die Wirkung von Grundrechten zwischen den Menschen, insbesondere wo doch Art. I Sec. 4 Section 4 besagt: Sie [die Menschenrechte]sollen, [...] alles staatliche Handeln limitieren und die handelnden Volksvertreter, Beamten und sonstigen Amtsträger binden und verpflichten. Ist damit nicht eine ausdrückliche Zielrichtung der Grundrechte - als gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte - vorgegeben?


Zitat

Was nun den Artikel II Section 7 Subsection 5 und dessen Unvereinbarkeit mit der Todesstrafe im USPC betrifft, möchte ich mich keinesfalls auf irgendwelche medizinischen Diskussionen einlassen. Einen Menschen zu töten ist und bleibt eine grausame, wenn nicht gar die grausamste Strafe, welche unsere Verfassung zurecht verbietet.

Mr. Schwertfeger, eine Ihnen sicherlich so oder so ähnlich bekannte Definition für Grausamkeit besagt, dass diese vorliegt, wenn aus gefühlloser Gesinnung einer Person besonders schwere Qualen zugefügt werden. Wie stehen Sie zu dieser Interpretation von Grausam?


Ich komme nun zu den Fragen an die Beklagte.

Zitat

Original von Alexander Xanathos
Nun möchte ich auf eine Situation eigehen, die die Notwehr betrachtet:
Angenommen jemand bedroht bei einem Überfall einen hinzukommenden Polizeibeamten mit der Waffe. Als Mensch könnte er im Zuge der Notwehr handeln und den Bedroher durch einen nicht lethalen Schuss zum Ablassen bringen.
Als Polizeibeamter, als Hoheitsvertreter, als Angehöriger der öffentlichen Gewalt dürfte er aber keinen Zwang anwenden, weil das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ja absolut wären und er es achten müsste.

Mr. Xanathos, sind Sie der Meinung, dass in einem Falle der Notwehr unterschiedliche Betrachtungen für einen einfachen Bürger bzw. "Menschen", um in ihren Worten zu bleiben, und einem Hoheitsvertreter bleiben? Muss ein Hoheitsvertreter als Grundrechtsträger nicht genauso berechtigt sein wie ein normaler Mensch, sich zu verteidigen?

Zitat

Sie haben genau deshalb eben nicht geschrieben "es darf nicht genommen werden", sondern "es darf nicht geraubt werden", also nicht grundlos und ungerechtfertigt beschnitten werden.

Ich erlaube mir mal, die von Ihnen zitierte Passage der Verfassung zu vervollständigen, in der es heißt: [...] welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Bisher stützen Sie ihre Argumentation aus das "rauben".
Was ist aber mit der Bedeutung des Entziehens? Stützt diese nicht eher die vom Kläger vorgebrachte Ansicht, jeglicher Eingriff in die Grundrechte wäre verfassungswidrig?

Zitat

Die Garantie des Rechtes auf Leben und des Rechtes auf körperliche Unversehrheit nach Art. II Sec. 1 ist gegen unbegründete und willkürliche Eingriffe des Staates gerichtet. Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Leben oder das Recht auf körperliche Unversehrheit als der Durchsetzung des Rechts dienende Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen darf nicht ausgeschlossen werden.
Recht muss nicht dem Unrecht weichen. Ich würde dies eher verschärfen: Recht darf nicht dem Unrecht weichen!
Die zum Wohle Aller der Gerechtigkeit dienende Rechtsordnung muss sich selbst erhalten und darf sich nicht ad absurdum führen.

Mr. Xanathos, wie Sie selbst schon ausgeführt haben, ist das Leben eines der höchsten und bedeutsamsten Rechtsgüter unserer Verfassung und steht unter deren besonderem Schutz. Führt sich der Staat nicht ad absurdum, wenn er einerseits die Unverletzlichkeit des Lebens propagiert, andererseits sich selbst das Recht heraus nimmt, über das Leben von Menschen zu verfügen und sich quasi mit solchen Leuten auf eine Stufe stellt?
Kurz gesagt: Bleibt Mord nicht immer Mord, egal wer die Tötungshandlung vollzieht und welche Intention er dabei hat?


Ich bitte um eine möglichst prägnante Beantwortung der Fragen. Ich bitte Sie im Sinne eines schnellen Abschlusses des Verfahrens bei der Beantwortung der Fragen unnötige Wiederholungen im Bezug auf die Schriftsätze oder die Oral Arguments zu vermeiden.

Für die Beantwortung der Fragen setze ich eine Frist bis Freitag, 21.11.2008, 22:00.
Ulysses S. Finnegan jr.

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15

Dienstag, 18. November 2008, 21:13

Your Honor,

selbstverständlich werde ich mich bei der Beantwortung Ihrer Fragen so kurz wie möglich halten. Da es sich aber um ein schwerwiegendes Problem von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung handelt, sehen Sie mir bitte einige Abschweifungen oder auch Wiederholungen aus der Klageschrift bzw. den Oral Arguments nach.

Zitat

Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Mr. Schwertfeger, sie tragen vor, dass Art. II Sec. 1 Co eine absolute Bestimmung sei. Bedeutet dies in Ihren Augen auch, dass auch eine Abwägung gegen andere Normen der Verfassung unzulässig ist?

Nein, Your Honor, meine Absolutheits-Aussage bezog sich darauf, dass kein Mensch und keine Institution die Bestimmungen zu den angeborenen Rechten aller Menschen umgehen oder relativieren kann. Eine möglicherweise notwendige Abwägung und Wichtung der Normen in der Verfassung, vor allem der in Article II bestimmten Grundrechte kann und muss selbstverständlich von jedem Menschen und auch jeder staatlichen Institution immer dann vorgenommen werden, wenn sie in konkreten Fällen kollidieren. Eine generelle und perspektivische Höher- oder Niedrigerwichtung einzelner Normen kann nach meinem Verfassungsverständnis jedoch nicht erfolgen. Dies muss schon dem speziellen Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zitat

Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Es mag nicht der Kerngegenstand dieses Verfahrens sein, Mr. Schwertfeger, aber in den Augen des Gerichtes ist es trotzdem von gewisser Bedeutung. Im Rahmen der einheitlichen Auslegung der Verfassung würde eine entsprechende Entscheidung ja auch auf andere, möglicherweise im täglichen Gebrauch "anerkanntere" Grundrechtseingriffe rückwirken. Schildern Sie bitte dem Gericht kurz, wie es sich Ihrer Meinung nach mit dem Einsatz von lethalen Waffen im Verhältnis zu Art. II Sec. 1 der Verfassung verhält.

Wie schon von mir ausgeführt, sehe ich beim Einsatz lethaler Waffen grundsätzlich und auch speziell beim Einsatz durch den Staat verfassungsrechtliche Probleme. Unsere Verfassung beinhaltet nach meinem Verständnis keine Öffnungsklausel, nach welcher irgendwem zu irgendeinem Zweck und unter irgendwelchen Bedingungen der Einsatz von lethalen Waffen gestattet ist. Keine Verfassungsnorm, welche dann wirklich konkret gegen Art. II Sec. 1 abzuwägen wäre, ermächtigt den einzelnen Bürger, staatliche Institutionen oder sonstige Einrichtungen lethale Waffen einzusetzen ohne eben gegen jenen Art. II Sec. 1 zu verstoßen. Das mag ein Mangel unserer Verfassung sein, der behoben werden kann. Derzeit ist es nach meinem Verständnis jedoch so.

Zitat

Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Wie sieht die Klage die Wirkung von Grundrechten zwischen den Menschen, insbesondere wo doch Art. I Sec. 4 Section 4 besagt: Sie [die Menschenrechte]sollen, [...] alles staatliche Handeln limitieren und die handelnden Volksvertreter, Beamten und sonstigen Amtsträger binden und verpflichten. Ist damit nicht eine ausdrückliche Zielrichtung der Grundrechte - als gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte - vorgegeben?

Hier möchte ich nur auf den ersten Satz des zitierten Art. I Sec. 4 Subsec. 4 verweisen, der da besagt: Das Volk der Vereinigten Staaten bekennt sich feierlich zu den unveräußerlichen Rechten des Menschen und des Bürgers, wie sie in diese Verfassung Eingang gefunden haben. Darin bekennt sich das Volk insgesamt zu den Menschenrechten und damit zur allgemein gültigen Wirkung. Der zitierte 2. Satz soll nach meinem Verständnis nur zusätzlich verdeutlichen, dass explizit alles staatliche Handeln auch seine Grenzen in den unveräußerlichen Grundrechten hat. Keinesfalls kann der 2. Satz so verstanden werden, dass damit die allgemeine Wirkung und Gültigkeit der Menschenrechte auf das Handeln des Staats beschränkt wird.

Zitat

Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Mr. Schwertfeger, eine Ihnen sicherlich so oder so ähnlich bekannte Definition für Grausamkeit besagt, dass diese vorliegt, wenn aus gefühlloser Gesinnung einer Person besonders schwere Qualen zugefügt werden. Wie stehen Sie zu dieser Interpretation von Grausam?

Ich kann mich dieser Interpretation für Grausamkeit weitgehend anschließen, sehe den Begriff der grausamen Strafe jedoch weiter gefasst. Wie bereits ausgeführt, sehe ich in der Kenntnis eines Verurteilten von seiner früher oder später bevorstehenden Tötung eine unmenschlische psychologische Grausamkeit.
Armin Schwertfeger
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Freitag, 21. November 2008, 21:48

Zitat

Mr. Xanathos, sind Sie der Meinung, dass in einem Falle der Notwehr unterschiedliche Betrachtungen für einen einfachen Bürger bzw. "Menschen", um in ihren Worten zu bleiben, und einem Hoheitsvertreter bleiben? Muss ein Hoheitsvertreter als Grundrechtsträger nicht genauso berechtigt sein wie ein normaler Mensch, sich zu verteidigen?


Sicher ist ein Beamter auch ein Mensch. Und jeder Mensch hat das Notwehrrecht, um sich vor rechtswidrigen Angriffen zu schützen.
Ich hatte ja aber auch gesagt, als Mensch darf sich der Beamte wehren und wird dafür keine Konsequenzen befürchten müssen.
Jedoch der Beamte hat mehr Pflichten als ein normaler Bürger. Der Beamte müsste ja ein uneinschränkbares Recht auf Leben schützen ... und zwar in jedem Fall, auch bei persönlicher Gefahr.
Wie gesagt, der Beamte wäre in der Zwickmühle, entweder das Recht auf Leben des anderen zu achten und sich erschießen zu lassen oder aber sich zu wehren und damit das Recht auf Leben nicht unangetastet zu lassen. Es steht dabei nicht die Strafbarkeit des Menschen zur Beurteilung, sondern sein Status als Beamter.

Und dieser Konflikt - vergleichbar mit einer dionischen Tragödie, wo eine Frau sich zwischen dem Recht des Königs und dem der Götter entscheiden muss - darf in unserer Welt nicht sein.

Zitat

Ich erlaube mir mal, die von Ihnen zitierte Passage der Verfassung zu vervollständigen, in der es heißt: [...] welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Bisher stützen Sie ihre Argumentation aus das "rauben".
Was ist aber mit der Bedeutung des Entziehens? Stützt diese nicht eher die vom Kläger vorgebrachte Ansicht, jeglicher Eingriff in die Grundrechte wäre verfassungswidrig?


"Alle Menschen [...] besitzen angeborene Rechte, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Dazu zählen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der Erwerb und der Besitz von Eigentum sowie die freie Entfaltung zum Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit."

Meiner Meinung nach ist die Uneinschränkbarkeit der genannten Rechte nur so zu verstehen, dass der Staat nicht von sich aus als Akteur gegen diese Rechte vorgehen darf.
Doch als Reaktion auf ein Verhalten sollte dies möglich sein. Und die Verfassung besagt dies ja auch:

"Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt [...] werden."

Denn Fakt ist, wer eine Geldstrafe bezahlt, wird in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt.
Fakt ist auch, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, hat währenddessen nicht das Recht, sich frei zu entfalten; er kann nicht alles tun, was er will. Diese Einschränkungen von abgeblich uneinschränkbaren Rechten sieht die Verfassung also vor.
Es erschließt sich mir nicht, wieso dies bei anderen Grundrechten ausgeschlossen sein soll.

Man könnte damit argumentieren, dass die Verfassung ja nur die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe namentlich nennt. Man könnte nun meinen, diese Strafen seien die einzigen, welche die Verfassung vorsieht.
Doch die Verfassung beschränkt sich nicht auf diese Strafen.

"Es sollen [...] keine außergewöhnlichen und grausamen Strafen verhängt werden."

Demnach ist die Nennung von Freiheits- und Geldstrafe als Strafarten durch die Verfassung nicht abschließend genannt.

Unser Rechtssystem hat den Menschen im Mittelpunkt. Er ist nicht Objekt staatlichen Handelns und darf dies auch nicht sein.
Doch als mündiges Rechtssubjekt kann jeder Mensch frei entscheiden.
Doch eine Entscheidung beinhaltet auch immer eine Konsequenz. Und dem mündigen Rechtssubjekt kann man im Sinne unseres Menschenbildes abverlangen, 1. seine Interessen mit den anderer auszugleichen und 2. sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst zu sein ... auch der strafrechtlichen Konsequenzen.

Zitat

Mr. Xanathos, wie Sie selbst schon ausgeführt haben, ist das Leben eines der höchsten und bedeutsamsten Rechtsgüter unserer Verfassung und steht unter deren besonderem Schutz. Führt sich der Staat nicht ad absurdum, wenn er einerseits die Unverletzlichkeit des Lebens propagiert, andererseits sich selbst das Recht heraus nimmt, über das Leben von Menschen zu verfügen und sich quasi mit solchen Leuten auf eine Stufe stellt?
Kurz gesagt: Bleibt Mord nicht immer Mord, egal wer die Tötungshandlung vollzieht und welche Intention er dabei hat?


Der Täter, der eine Bombe unter die Führungsriege eines totalitären Regimes schmuggelt und dort zur Explosion bringt, um ebendiese Personen auszuschalten und um die Majestät des Rechts wiederherzustellen, begeht oder versucht zumindest ebenfalls Mord, weil eine Bombe ein gemeingefährliches Mittel ist und durchaus auch der Tod von zufällig im Raum befindlichen Unschuldigen billigend in Kauf genommen wird.
Ob aber "Tyrannenmord" ein Mord ist oder ob evtl. doch ein rechtfertigender Notstand heranzuziehen ist, bemisst sich danach, wer das Urteil fällt und nach der geschichtlichen Aufarbeitung eines solchen in anderen Teilen der Welt vorgekommenen Verhaltens.

Meiner Meinung nach führt sich der Staat nicht ad absurdum und er stellt sich auch nicht auf eine Stufe mit Mördern, wenn er diese nach gründlichst geprüfter und erwiesener besonders schwerer Schuld tötet.
Allein schon deshalb, weil der Staat nicht auf seinem Willen beruhende Tötungsabsicht verfolgt, sondern diese einzig und allein als Reaktion auf ein schändlichstes Verhalten des Täters beruhen. Der Staat will nicht von sich aus töten. Und in einem Rechtsstaat darf er das auch nicht, da gehe ich absolut konform mit der Klageseite.
Als Reaktion auf erheblich vorwerfbares und von der Gesellschaft aufs Schärfste missbilligtes Verhalten jedoch darf er es; natürlich nur unter dem Leitprinzip "kein Leben für die Feinde des Lebens". Es darf nur die dem Leben eindeutig feindlich gesonnene Einstellung des Täters überhaupt als Grundlage für ein Todesurteil gelten.

Abschließend möchte ich die Frage in den Raum stellen, ob man selbst auf ein evtl. uneinschränkbares Recht verzichten kann.
Kann zum Beispiel ein Angehöriger des staatlichen Unfalldienstes einem Verwundeten mit dessen Zustimmung das Bein abnehmen (Körperverletzung), wenn es sonst abfaulen würde und die Verfaulung schließlich nach einem Ausbreiten auf den ganzen Körper zum sicheren Tode führen würde ...

Mein Fazit: Es gibt keine uneinschränkbaren Rechte. Denn wenn jedermann in den Genuss der gleichen Rechte kommen soll, dann müssen Rechte Grenzen haben.
Alexander Xanathos
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Samstag, 22. November 2008, 01:53

Ich stelle fest, dass beide Parteien ihre Ansichten zum Verfahren in den Oral Arguments vorgetragen haben. Die Fragen des Gerichtes wurden erschöpfend und umfassend beantwortet, das Gericht hat keine Rückfragen an die Parteien.


Die mündliche Verhandlung wird deswegen hiermit geschlossen. Das Gericht zieht sich nun zur Urteilsfindung zurück. Das Urteil wird an dieser Stelle verkündet. Der Verkündungstermin wird öffentlich bekannt gegeben.

Der Fall wird zur Entscheidung angenommen.



Mit diesen Worten wird die Sitzung beendet. Nach drei Hammerschlägen erheben sich die Anwesenden, während Chief Justice Finnegan den Verhandlungssaal verlässt.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Montag, 5. Januar 2009, 00:31

RE: Schwertfeger vs. The United States





Im Verfahren
Schwertfeger vs. The United States

ergeht die folgende Anordnung des Gerichtes:

Der Termin für die Urteilsverkündung im o.g. Verfahren wird auf den 05.01.2009, 17:00 festgelegt.


sig. Finnegen, CJ
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Montag, 5. Januar 2009, 16:50

*findet sich zur Verkündung des Urteils im Gerichtssaal ein*
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Montag, 5. Januar 2009, 16:59

Chief Justice Finnegan kommt aus dem Richterzimmer, setzt sich auf seinen Platz und schlägt einmal mit dem Hammer auf sein Pult.

Die Sitzung wird fortgesetzt. Bitte erheben Sie sich zur Urteilsverkündung.


Der Richter steht auf um die Urteilsformel zu verkünden.

In dem Verfahren
Armin Schwertfeger, United States Senator of Astoria State vs. The United States of Astor
ergeht folgendes Urteil:



  1. Die Todesstrafe ist mit der Verfassung vereinbar. Sie ist keine außergewöhnliche und grausame Strafe gemäß Article II Section 7 Subsection 5 of the Constitution of the United States und widerspricht auch nicht der Garantie der Grundrechte gemäß Article II Section 1 of the Constitution of the United States
  2. Die Grundrechte aus Article II Section 1 of the Constitution of the United States gelten unmittelbar und direkt als gemäß Article V Section 3 Subsection 1 Constitution gerichtlich durchsetzbare Schutzrechte jedes Bürgers gegen jede Handlung und Unterlassung der staatlichen Gewalt, welche die Grundrechte beeinträchtigt und nicht aufgrund einer ausdrücklich in der Verfassung vorgesehenen oder durch die Abwägung verfassungsrechtlicher Prinzipien zulässigen gesetzlichen Eingriffsgrundlage als verhältnismäßiger Eingriff der staatlichen Gewalt gerechtfertigt ist.
  3. „Außergewöhnlich und grausam“ gemäß Article II Section 7 Subsection 5 der Verfassung ist im allgemeinen eine Strafe, die eindeutig nicht Verhältnis zur Tatschuld steht oder von willkürlichem, herabwürdigenden, unberechenbaren oder besonders menschenunwürdiger Art ist, das Vorliegen einer solchen Strafe ist nur in Ausnahmefällen allgemein und üblicherweise einzelfallbezogen festzustellen.


Bitte setzen Sie sich.

Chief Justice Finnegan setzt sich, während ein Gerichtssekretär en Parteien jeweils eine Ausfertigung des Urteils aushändigt und weitere Kopien an die Anwesenden verteilt. Sodann liest der Chief Justice die Urteilsbegründung vor:
Ulysses S. Finnegan jr.

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