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Beiträge: 1 128

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Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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21

Montag, 5. Januar 2009, 17:01



In dem Verfahren

Armin Schwertfeger, United States Senator of Astoria State
- Kläger -

versus

The United States
- Klagegegnerin -

über den

Antrag festzustellen, dass Article II Section 3 des United States Penalty Code in der Fassung vom 18.09.2008 mit der Constitution of the United States of Astor nicht vereinbar und damit nichtig ist,

und den

Gegenantrag festzustellen,
1. die Todesstrafe ist mit Article II Section 7 des Verfassung vereinbar ist und
2. die Grundrechte nach Article II Section 1 sind nur vor willkürlichen und staatlichen Eingriffen geschützt sind,


hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Ulysses S. Finnegan jr.

gemäß dem Writ of Certiorari vom 26.10.2008 auf der Grundlage der Klage vom 23.10.2008, der Klageerwiderung vom 26.10.2008 sowie der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2008 bis zum 22.11.2008 entschieden:
  1. Die Todesstrafe ist mit der Verfassung vereinbar. Sie ist keine außergewöhnliche und grausame Strafe gemäß Article II Section 7 Subsection 5 of the Constitution of the United States und widerspricht auch nicht der Garantie der Grundrechte gemäß Article II Section 1 of the Constitution of the United States
  2. Die Grundrechte aus Article II Section 1 of the Constitution of the United States gelten unmittelbar und direkt als gemäß Article V Section 3 Subsection 1 Constitution gerichtlich durchsetzbare Schutzrechte jedes Bürgers gegen jede Handlung und Unterlassung der staatlichen Gewalt, welche die Grundrechte beeinträchtigt und nicht aufgrund einer ausdrücklich in der Verfassung vorgesehenen oder durch die Abwägung verfassungsrechtlicher Prinzipien zulässigen gesetzlichen Eingriffsgrundlage als verhältnismäßiger Eingriff der staatlichen Gewalt gerechtfertigt ist.
  3. „Außergewöhnlich und grausam“ gemäß Article II Section 7 Subsection 5 der Verfassung ist im allgemeinen eine Strafe, die eindeutig nicht Verhältnis zur Tatschuld steht oder von willkürlichem, herabwürdigenden, unberechenbaren oder besonders menschenunwürdiger Art ist, das Vorliegen einer solchen Strafe ist nur in Ausnahmefällen allgemein und üblicherweise einzelfallbezogen festzustellen.


So wurde es angeordnet.

Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.


REASONS:

I.
1. Der Kläger trägt schriftsätzlich und mündlich vor, dass die Todesstrafe mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor unvereinbar sei, da die Vorschriften in Article II Section 1 ein absolutes Verbot des Eingriffes des Staates in die Grundrechte vorsehen. Der Staat dürfe also nicht durch die Todesstrafe einem Menschen sein Recht auf Leben entziehen. Zudem müsse die Todesstrafe in der heutigen Zeit als außergewöhnliche und grausame Strafe gemäß Article II Section 7 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gesehen werden.
2. Die Beklagte trägt schriftsätzlich und mündlich vor, dass die Todesstrafe mit der Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar sei, da Grundrechtseingriffe auch nach Article II Section 1 der Verfassung gestattet sein müssten – was auch den Eingriff in das Recht auf Leben umfasst – und es sich zudem um keine außergewöhnliche und grausame Strafe handle, da es hierbei auf die Art der Ausführung der Todesstrafe ankomme.
3. Die Parteien äußern sich in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtes ausführlich und beantworten diese umfassend.

II.
1. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Todesstrafe mit der Verfassung vereinbar ist, worin sie dem Antrag der Beklagten folgt.
2. Anders als vom Kläger vertreten, kann Article II Section 1 der Verfassung keine absolute Norm für die Geltung der Grundrechte aufstellen. Grundrechte unterliegen in jedem Falle und stets einer Beschränkung, sei es nun durch die Grundrechte anderer oder durch essenzielle verfassungsrechtliche Prinzipien. Die Aufgabe des Staates ist es, die Grundrechte aller seiner Bürger in einem weitestgehenden Rahmen zu schützen. Dies bedingt aber, dass er z.B. zu der von der Beklagten angesprochenen Durchsetzung seines Gewaltmonopols, die Grundrechte auch, wo dies notwendig ist, einschränken können muss.
3. Jedoch kann dies nicht bedeuten, dass die Grundrechte zur Disposition des Staates stehen. Der Staat ist für jeden Grundrechtseingriff bei jedem einzelnen Bürger zur Rechtfertigung verpflichtet. Er muss zu jedem Handeln, mit welchem er in die Grundrechte seiner Bürger eingreift, durch Gesetz ermächtigt sein und darf auch nur eingreifen, wenn dieses Handeln auch verhältnismäßig ist – also nur, wenn es sich nicht anders umgehen lässt. Hierzu verweist das Gericht auf seine Ausführungen unter Punkt III. der Begründung.
4. Die Todesstrafe dient als Strafmaßnahme des Strafrechtes zum einen dem Schutz der Gesellschaft vor Straftätern, zum anderen der Abschreckung potenzieller Straftäter. Bei des Todesstrafe tritt jedoch eindeutig der Gesellschaftsschutz hinter den Charakter der Abschreckung zurück. Als „ultima ratio“ kann sie als höchste Strafandrohung des Staates für äußerst schwerwiegende Angriffe zum Schutz des fundamentalsten Grundrechtes eines jeden Menschens – des Lebens – und zum Schutz des Staates zulässig und mit der Verfassung vereinbar sein.
5. Im Sinne der Wehrhaftigkeit unserer Verfassung kann es nicht im Sinne der Verfassung sein, dem Staat das ultimative Abschreckungsmittel zu nehmen, mit welchem dieser – auch im Sinne kriminalpolitischer Erwägungen – den Schutz des fundamentalsten Grundrechtes eines jeden Menschens, nämlich dessen Rechtes auf Leben, sowie seiner Stellung als Garante dieser Grundrechte, für die es eines schlagkräftigen und durchsetzungsfähigen Staates bedarf, nochmals betonen kann.
6. Auch was die Argumentation in Sachen der außergewöhnlichen und grausamen Strafe angeht, wie sie die Verfassung in Article II Section 7 Subsection 5 der Verfassung verbietet, folgt das Gericht der Argumentation Kläger nicht.
7. Wie im dritten Entscheidungssatz dieses Urteils festgelegt, ist das vorliegen einer solchen Strafe nur in Ausnahmefällen generell feststellbar. Als außergewöhnliche und grausame Strafe im Sinne der Verfassung kann die Todesstrafe nicht generell gesehen werden. Das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen und grausamen Strafe kann von der Art ihrer Ausführung ebenso bestimmt werden wie von der Schwere der Tat, für welche sie verhängt wird, oder dem dem Täter zu machenden Schuldvorwurf.
8. Das Gericht muss also jeweils bei seinen Urteilen abwägen, ob die Todesstrafe in den dann vorliegenden Fällen eine außergewöhnliche und grausame Strafe wäre und entsprechend von ihrer Verhängung absehen. Es ist natürlich auch das Recht eines jedes Angeklagten, dem Gericht eine solche Ansicht in einem Verfahren für eine mögliche Strafe zu unterbreiten.
9. Auch wenn das Gericht nicht die Todesstrafe allgemein nach Art. II Sec. 7 SSec. 5 für unzulässig hält, so vertritt es jedoch die Ansicht, dass die Todesstrafe nur in den schwersten Verbrechen, so z.B. bei Mord oder Hochverrat, im Allgemeinen nicht nach Art. II Sec. 7 SSec. 5 der Verfassung verboten ist, ebenso aufgrund der Tatsache, dass sie nur nach einer mehrfachen Kontrollen durch sowohl die Judikative wie die Exekutive vollstreckt werden kann.
10. Allgemein kann die Todesstrafe nur so lange nicht als außerordentliche und grausame Strafe gemäß Art. II Sec. 7 SSec. 5 der Verfassung betrachtet werden, so lange sämtliche möglichen Maßnahmen getroffen werden, um Fehlurteile auszuschließen oder die Vollstreckung solcher Fehlurteile zu vermeiden. Das Gericht sieht dies derzeit als gegeben an.
11. Ebenfalls kann die Todesstrafe nur so lange nicht als außerordentliche und grausame Strafe gemäß Art. II Sec. 7 SSec. 5 der Verfassung betrachtet werden, so lange das Hinrichtungsverfahren für den Verurteilten so schnell, schmerzfrei und effektiv wie möglich vollzogen werden kann.
12. Das Gericht kann zur Todesstrafe abschließend feststellen, dass es zwar viele Bedenken gegen die Todesstrafe und um das für und wieder ihrer Anwendung gibt, welche das Gericht jedoch als Bestandteil des politischen Diskurses sieht. Die Todesstrafe ist nach der derzeitigen gesetzlichen Lage verfassungsgemäß. Alle weiteren Entscheidungen obliegen der Politik.

III.
1. Das Gericht sieht es als erforderlich an, im Rahmen dieser Entscheidung gleichzeitig auch das grundsätzliche Verhältnis der Grundrechte zwischen dem Staat und seinen Bürgern, wie es von der Verfassung vorgegeben wird, zu klären.
2. Wie bereits in der Begründung unter II 2. dargelegt, kann nach Ansicht des Gerichtes Article II Section 1 der Verfassung keine absolute und abwägungsfeste Vorschrift zum Grundrechtsschutz darstellen.
3. Die Grundrechte sind Kernelemente der freheitlichen Rechtsordnung, die die Verfassung für die Vereinigten Staaten statuiert. Sie bedürfen daher eines besonders hohen Schutzes vor Eingriffen des Staates in ihren Geltungsbereich.
4. Jedoch würde ein solcher Schutz durch ein völliges Verbot des staatlichen Eingriffs nicht garantiert werden. Der Staat greift nicht nur die Grundrechte seiner Bürger ein, er garantiert ihre Freiheitsrechte auch durch seine Handlungen und die Durchsetzung einer rechtsstaatlichen und freiheitlichen Verfassungsordnung. Würde man dem Staat die Hände binden, in dem man ihm absolut untersagen würde, in Grundrechte einzugreifen, so würde man gleichzeitig die Wirkung der Grundrechte aushöhlen.
5. Ein Staat, welcher nicht in die Grundrechte seiner Bürger eingreifen kann, kann seine Grundaufgabe nicht erfüllen, nämlich eben jene Bürger zu schützen. Kann der Staat dies nicht tun und nicht Freiheit, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit garantieren, so bringen dem Bürger auch seine Grundrechte nichts.
6. Die Grundrechte sind die fundamentalen Abwehrrechte des Bürgers, mit welchen sich dieser gegen Eingriffe des Staates in seine Rechtspositionen und seine Freiheit zur Wehr setzen kann.
7. Es kann daher auch der Ansicht der Beklagten, die Grundrechte würden nur gegen willkürliche Eingriffe des Staates schützen, nicht gefolgt werden, denn Article II Section 1 besagt im Wortlaut:
„Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen angeborene Rechte, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. […]“
8. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Verfassungsväter einen möglichst weitgehenden Schutz der Grundrechte vor einer Verletzung durch den Staat bezwecken wollten. Es geht hierbei nicht ausschließlich, wie von der Beklagten dargelegt, um das „rauben“ der Grundrechte, sondern ebenso um das „entziehen“.
9. Während das Gericht der Argumentation der Beklagten insoweit folgt, als es sich bei „rauben“ um willkürliche und in jedem Falle verfassungswidrige Eingriffe in die Grundrechte handelt, versteht es unter dem Entziehen von Grundrechten zwar nicht willkürliche, aber trotzdem unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte, welche ebenfalls unzulässig sind.
10. Das Gericht sieht daher Eingriffe in die Grundrechte nur in denen Fällen als zulässig an, in welchen dies verhältnismäßig – also absolut unumgänglich und unvermeidlich – ist. In jedem Falle kann ein solcher Eingriff nur legitim sein, wenn er durch die Verfassung selbst oder ein Gesetz zugelassen ist, denn durch das vorliegen eines Gesetzes ist eine Unterscheidung zwischen dem willkürlichen Raub von Grundrechten und dem möglicherweise gerechtfertigten Eingriff in eben diese zu ziehen.
11. Neben der gesetzlichen Handlungsgrundlage für den Eingriff in die Grundrechte bedarf es jedoch noch der angesprochenen Verhältnismäßigkeit der staatlichen Handlung oder Maßnahme, damit der Eingriff in das Grundrecht gerechtfertigt ist.
12. Verhältnismäßig ist ein Eingriff nur, wenn er unvermeidlich und unumgänglich ist. Es darf keinen anderen, weniger schwerwiegenden Weg zur Erreichung des Zieles geben und der Eingriff darf nicht außerhalb eines vernünftigen Verhältnisses zum dadurch erstrebten Erfolg stehen.
13. Das Vorliegen sämtlicher dieser Tatsachen ist durch die jeweilige Behörde zu prüfen und in einer eventuell erforderlichen Begründung darzulegen und auch Gegenstand einer umfassenden und vollständigen gerichtlichen Nachprüfung. Fehler in der Prüfung oder gar ein unterlassen der Prüfung durch die Behörde führen automatisch zur Verfassungswidrigkeit des Eingriffs.
14. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte gibt dem Bürger einen Anspruch gegen den Staat auf die Rückgängigmachung der dadurch eingetretenen Konsequenzen ebenso wie auf Schadensersatz, so dem Bürger durch den Eingriff ein Schaden entstanden ist.

IV.
1. Ebenfalls musste das Gericht die in diesem Verfahren aufgeworfene Frage, wann eine Strafe außergewöhnlich und grausam, mithin nach Article II Section 7 Subsection 5 der Verfassung unzulässig und verfassungswidrig ist, klären.
2. Wie in der Entscheidungsformel dargelegt, lässt sich in den Augen des Gerichtes keine eindeutige Festlegung treffen, wann genau eine Strafe außergewöhnlich und verfassungswidrig ist, es lassen sich nur Richtlinien festlegen, an denen nur in Ausnahmefällen allgemeine und ansonsten in einzelfallbezogenen Prüfungen durchgeführt werden müssen, in welchen über die Vereinbarung einer Strafe mit Art. II Sec. 7 SSec. 5 der Verfassung zu entscheiden ist.
3. „Außergewöhnlich“ im Sinne der genannten Subsection ist hierbei der Begriff, auf dem der Schwerpunkt der generelleren Ausführungen liegen müssen. In jedem Falle ist eine Strafe außergewöhnlich, welche nicht dem durch das Rechtsstaatsgebot der Verfassung vorgesehenen Schuld-Straf-Angemessenheit, nach welcher sich die Strafe eines Straftäters ausschließlich nach seiner persönlichen Schuld bei dieser Tat bemessen und dieser – soweit das möglich ist – entsprechen muss.
4. Spiegelt eine Strafe kein solches Verhältnis wieder, so ist sie in jedem Falle als außergewöhnlich zu beurteilen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, für welche eine Bestrafung gleich einem Straftatbestand oder als ein bestimmter Straftatbestand angeordnet ist und welcher die Todesstrafe vorsieht, ohne dass diese Straftat die selbe Verwerflichkeit und das selbe Gefährungspotenzial vorweisen könnte oder Tatbestandsmäßig übereinstimmt, wie die Straftat, auf welche verwiesen wurde. Für solche Straftatbestände sind im Allgemeinen geringere Voraussetzungen für das vorliegen einer Strafe gemäß Art. II Sec. 7 SSec. 5 anzunehmen.
5. Als grausam ist jede Strafe zu versehen, welche für den Betroffenen mit größeren psychischen oder physischen Qualen verbunden ist als zwingend für die durchführung der Strafe erforderlich ist, außerdem sind sämtliche Strafen, welche von willkürlicher, herabwürdigender, unberechenbarer oder besonders menschenunwürdiger Art sind, als grausam zu beurteilen. Dies gilt ebenfalls für Strafen, welche außerordentliche und in ihren Konsequenzen völlig außerhalb jedes Verhältnisses stehenden Strafen auf den Betroffenen erstrecken.
6. Die Grausamkeit einer Strafe ist im allgemeinen als einzelfallbezogene Entscheidung zu treffen.
7. Die Verschonung von außergewöhnlichen und grausamen Strafen gemäß Art. II Sec. 7 SSec. 5 Constitution kann als Grundrecht eines Bürgers auch im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Strafurteils nach Art. V Sec. 3 SSec. 1 Constitution vor dem Supreme Court geltend gemacht werden.



Astor City, 05.01.2009

Ulysses S. Finnegan jr.
Chief Justice
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

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