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Federal Budget Act
THE FEDERAL ARCHIVE
Official Document - Attested Copy
FEDERAL BUDGET ACT
Inkraftgetreten am:
16.03.2008
Unterschrieben durch President Shana Jefferson
Geändert am:
18.10.2008
Federal Budget Act Amendment Act
04.01.2011
Federal Budget Revision Act
Außer Geltung gesetzt am:
29.11.2011
EcoSim Suspension Act
Federal Budget Act
Sec. 1. Principles.
(1) Die exekutive Gewalt soll ohne Zustimmung des Repräsentantenhauses weder Ausgaben zu Lasten des Bundes tätigen noch Schulden zu Lasten des Bundes aufnehmen.
(2) Die exekutive Gewalt soll dem Repräsentantenhaus regelmäßig über die Einnahmen zu Gunsten des Bundes und über das Bundesvermögen Bericht erstatten.
Sec. 2. Budget Proposal.
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll dem Repräsentantenhaus spätestens zum ersten Montag eines Monats vor Ablauf des Zeitraums, für den bereits ein Haushaltsplan beschlossen wurde, einen Haushaltsvorschlag übermitteln.
(2) Der Haushaltsvorschlag soll alle vom Präsidenten und den von ihm eingerichteten Ämtern und Behörden erwarteten Einnahmen und geplanten Ausgaben für den nächsten Kalendermonat sowie eine Prognose über die Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben in den darauffolgenden zwei Kalendermonaten enthalten.
(3) Im Rahmen eines Haushaltsvorschlages dargestellte Einnahmen und Ausgaben sollen sorgfältig errechnet und nur hilfsweise geschätzt werden und jeweils in voller Höhe und nach sachlichen Kriterien getrennt dargestellt werden.
(4) Der Präsident kann den Haushaltsvorschlag mit einer Begründung versehen. Der Haushaltsvorschlag soll begründet werden, wenn sich die Einnahmen oder Ausgaben im Vergleich zum geltenden Haushaltsplan um mehr als zehn Prozent erhöhen oder vermindern.
Sec. 3. Budget Plan.
(1) Das Repräsentantenhaus soll spätestens bis zum vierzehnten des auf die Übermittlung des Haushaltsvorschlags folgenden Tages über den Haushaltsvorschlag diskutieren, ihm notwendig erscheinende Änderungen vornehmen und diese dem Präsidenten mitteilen.
(2) Der Präsident kann daraufhin zum Entwurf des Haushaltsplans binnen drei Tagen gegenüber dem Repräsentantenhaus schriftlich Stellung nehmen.
(3) Spätestens am dreiundzwanzigsten des auf die Übermittlung des Haushaltsvorschlags folgenden Tages soll das Repräsententenhaus auf Grundlage des Entwurfes und etwaiger aufgrund einer Stellungnahme des Präsidenten erfolgten Änderungen den Haushaltsplan durch Gesetz beschließen.
(4) Der Haushaltsplan soll für einen oder mehrere Kalendermonate nach Monaten getrennt, vor Beginn des ersten vom Haushaltsplan umfassten Kalendermonats beschlossen werden.
(5) Im Rahmen eines Haushaltsplanes dargestellte Einnahmen und Ausgaben sollen jeweils vollständig und nach sachlichen Kriterien getrennt dargestellt werden und auf volle A$ gerundet werden, wobei Einnahmen abzurunden und Ausgaben aufzurunden sind.
(6) Notwendige nachträgliche Anpassungen eines Haushaltsplans bedürfen eines Gesetzes, das vom Repräsentantenhaus beschlossen wird.
(7) Kein Repräsentantenhaus soll einen Haushaltsplan beschließen, der über den Monat des Zusammentritts des nächsten Repräsentantenhauses hinausreicht.
Sec. 4. Budget Discharge.
Der Präsident soll dem Repräsentantenhaus über alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden spätestens bis zum einundzwanzigsten Tage des nächsten Kalendermonats Rechnung legen.
Sec. 5. Sanctions.
Unterlässt es der zuständige Amtsträger schuldhaft, seinen Pflichten nach Section 2 und 4 dieses Gesetzes nachzukommen, so soll dies als grobe Vernachlässigung von Dienstpflichten im Sinne von Art. IV, Sec. 6, SSec. 1 Satz 1 der Verfassung der Vereinigten Staaten gelten.
Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von »Federal Archive« (21. Juli 2013, 23:13)