Judicial Appointments Act
Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Senatorenstimmen.
Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richters beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.
Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.
Section 4
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.
Section 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.
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