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Zitat
Standing Orders of the Peninsulan State Assembly
Section I - Fundamentals
(1) Die Standing Orders regeln die Arbeitsweise der State Assembly.
Section II -Rightes and Duties
(1) In allen Aussprachen und Abstimmungen in der State Assembly haben nur dessen Mitglieder Rederecht.
(2) Der Chairman kann Gästen, in Eigeninitiative oder auf Antrag eines der Mitglieder der State Assembly, befristetes Rederecht verleihen.
(3) Bei wiederholter Missachtung der Standing Orders kann der Chairman Bußgelder verhängen oder Redeverbot bis zu 48 Stunden verordnen.
Section III - Motions
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern der State Assembly eingebracht werden.
(2) Der Chairman muss einen Ort bereitstellen an dem Anträge eingebracht werden können.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.
Section IV - Discussions
(1) Der Chairman eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache.
(2) Aussprachen dauern mindestens 48 Stunden und maximal 96 Stunden.
(3) Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der State Assembly kann der Chairman die Aussprache um bis zu 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Chairman, falls nötig, die Abstimmung ein.
(5) Aussprachen sind mit dem folgen Präfix zu kennzeichnen: [Discussion] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
Section V -Votes
(1) Zur Eröffnung der Abstimmung gibt der Chairman eine Liste aller Stimmberechtigten bekannt.
(2) Die Mitglieder der State Assembly stimmen entweder mit Aye oder Nay. Abstention ist zulässig.
(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine absolute Mehrheit an Aye-Stimmen erreicht hat.
(4) Abstimmungen werden vom Chairman eröffnet und beendet und dauern mindestens 48 Stunden und maximal 96 Stunden.
(5) Der Chairman kann eine Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern wenn keiner der Stimmberechtigten in der vorgesehenen Zeit seine Stimme abgegeben hat, oder Alternativ die Abstimmung abbrechen.
(6) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder der State Assembly abgestimmt haben.
(7) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Eine Stimme ist in diesem Fall ungültig und der Betroffene ist mit sofortiger Wirkung von dieser Abstimmung ausgeschlossen.
(8) Abstimmungen sind mit folgendem Präfig zu kennzeichnen: [Vote] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
(9) Das Ergebnis der Abstimmungen muss vom Chairman bekanntgegeben werden.
Section VI -Final Provisions
(1) Die Standing Orders erlangen nach Ablauf des Tages Gültigkeit, an dem ihnen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der State Assembly zugestimmt wurde.
(2) ƒnderungen der Standing Orders erfordern eine absolute Mehrheit der Mitglieder der State Assembly.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alec von Winkler« (1. Juli 2007, 14:20)
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