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Daniela Yee

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1

Dienstag, 31. Oktober 2017, 16:11

Meeting with the Secretary of State of Heijan

Handlung:Am Ziel angekommen nimmt man Platz und verteilt die angebotenen Getränke.

Waren Sie schon einmal zuvor in Astor, Sir?

Daniela Yee
Associate Secretary of State for Renzian Affairs

Fujiwara no Ichiro

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2

Dienstag, 31. Oktober 2017, 16:25

Iie, zumindest nicht in offizieller Funkion, Ma'am. Aber ich habe schon mal Ihr Land besucht, das ist aber über 10 Jahre her.
Fujiwara no Ichiro
Kampaku des Reiches und Oberhaupt des prächtigen Hauses Fujiwara
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Daniela Yee

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3

Dienstag, 31. Oktober 2017, 16:54

10 Jahre sind wirklich eine lange Zeit. Aber als Regent haben Sie ja auch verantwortungsvolle Aufgaben in der Heimat.

Daniela Yee
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Fujiwara no Ichiro

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4

Dienstag, 31. Oktober 2017, 18:37

Hai, obwohl dieses Amt eher zeremonieller Natur ist. Da halten mich meine ministeriellen Aufgaben schon eher auf Trapp. Und diese führen mich auch hier her. Sind Sie über die Bemühungen zur Schaffung eines Großen Asurik-Vertrag unterrichtet?
Fujiwara no Ichiro
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Daniela Yee

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5

Dienstag, 31. Oktober 2017, 19:35

Das Vorhaben, welches durch Irakien angestoßen wurde?

Daniela Yee
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6

Dienstag, 31. Oktober 2017, 19:51

Hai, Premier Toyotmi sagte zu mir, dass Marschall Amalbalde aus Irkanien bereits einmal vorstellig zu diesem Thema geworden ist. Leider sind da die Planungen und Verhandlungen etwas in Stocken geraten, jedoch wurde vorher von Amalbalde-dono und dem Premier ein erster Entwurf ausgearbeitet. Meine Regierung hat großes Interesse daran Ihnen diesen Entwurf zu zeigen.
Fujiwara no Ichiro
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7

Dienstag, 31. Oktober 2017, 20:29

Ich fürchte, unser Außenministerium ist daran nicht ganz unschuldig, wir können aber sehr gerne über einen Entwurf reden.

Daniela Yee
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8

Dienstag, 31. Oktober 2017, 20:39

Der bisherige Stand der Dinge sieht so aus.

Handlung:Greift aus seiner Aktentasche ein Dokument und reicht dieses der Staatssekretärin.


Großer Asurik-Vertrag

Die Teilnehmenden Staaten werden unter den Einzelabschnitten aufgeführt

Einleitung;
In Anbetracht fehlenden Internationalen Schutzes der Handelswege, im Einvernehmen über die Freiheit des Welthandels und die Sicherheit der Ozeane als auch deren ökologischen Schutzes und mit dem Ziel der Schaffung einer Groß-Asurischen-Wohlstandssphräe beschließen wir als Anrainer des Asusik folgende Punke.

Vorbedingungen
1. Kartographisches
Der Asurik besitzt mehrere Großgebiete:
a) Das Orkeanische Mehr, eingeschlossen von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und des Kontinents Salvagiti. Kürzel OM.
b) Der Süd-östliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Salvageti. Kürzel SOA.
c) Des Süd-westliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Nerica, nördlich begrenzt vom Äquator. Kürzel SWA
d) Der Nord-westliche Asurik von der Datumsgrenze begrenzt von Renzia, Nerica und Harnar einschließlich des Meeres der Stille. Kürzel NWA.

Artikel 1. Seenotrettung
Für die verschienenen Großgebiete werden Zentralen zur Seenotrettung eingerichtet, die für die jeweils anderen Vertragsstaaten und dritte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
1) Standorte
a) Der Standort für das Orkeanische Meer befindet sich in Genepohl, Irkanien.
b) Der Standort für den Süd-östlichen Asurik befindet sich in Aurey, Aurora.
c) Der Standort für den Süd-westlichen Asurik ist vakant.
d) Der Standort für den Nord-westlichen Asurik befindet sich in Irowa, Heijan.
2) Die zuständigen Küstenschutz-Behörden der Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen.
3) Für Unwetter werden vier Warnstufen sowie eine für tropische Wirbelstürme festgeschrieben. Im Fall der höchsten Warnstufe oder eines Wirbelsturmes sind die Seenotrettungskräfte aller Anrainer in Alarmbereitschaft zu versetzen.
4) alle Daten der Wettererfassung laufen in den vernetzten Zentralen der Seenotrettung zusammen und werden von den Experten ausgewertet und an alle Unterzeichnerstaaten weitergeleitet.

Artikel 2. Freiheit des Welthandels
Die Unterzeichnerstaaten stimmen grundsätzlich darüber ein, dass die Freihet des Handels gewährleistet werden muss.
1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich den Handel zu schützen und in Folge daraus auch zu überwachen.
2) Von besonderem Interesse sind hierbei das Meer der Stille, die Astorisch-Jadarische Meerenge, die Meehrengen zwischen Salvagiti und Astor, die Meerenge zwischen Aurora und Salvagiti, sowie die Meerenge zwischen Harnar und Nerica.
3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit den Staaten die diese Meerengen kontrollieren in ständigen Verhandlungen zu sein sofern diese Interesse haben.
4) Die Unterzeichnerstaaten können ein Embargo, das heisst eine Schließung einer kontrollierten Meerenge in den Asurik gegenüber einen oder mehrere Staaten verhängen. Hierfür ist eine einfache Meerheit notwendig.

Artikel 3. Der Ökologische Schutz des Asurik
1) Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich keine Schiffsabwasser, belastete Abwasser, sonstwie kontaminiertes Wasser, Plastik, Metalle insbesondere Schwermetalle in den Asurik zu leiten.
2) Das illegale Ablassen von Ölen ist untersagt.
3) Schiffseigner die unter Flagge der Vertragspartner fahren werden mit Busgeldern belegt.
4) Schiffe von Schiffseigner unter Flagge von Nichtunterzeichnerstaaten werden beschlagnahmt.
5) Die Vertragspartner verpflichten sich Fangquota festzulegen die der Natur die Möglichkeit geben zu regenerieren. Auf besondere kulturelle Eigenenheiten ist hierbei zu achten es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Maß hält.

Artikel 4. Piraterie und anderes Unrecht
Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Bekämpfung der Piraterie und anderer Verbrechen eng zusammenzuarbeiten. Sollte ein Staat alleine diese Verpflichtung nicht erfüllen können, sind die anderen Staaten auf formlose Anfrage hin zu Beistand verpflichtet.

Artikel 5. Die Groß-Asurische Wohlstandssphäre
Artikel 5 steht nur Staaten offen, die auch alle anderen Artikel unterschrieben und ratifiziert haben.
1) Mit dem Willen Frieden im Asurik zu erhalten beschießen die Anrainer mit diesem Artikel, dass ein Angriff auf einen der Anrainer eine Destabilisierung der gesamten Großregion bedeutet.
Die Vertragspartner können dem Angegriffenen Beistand in Form von humanitärer, diplomatischer oder finanzieller Untersützung leisten, falls ein entsprechendes Gesuch an sie gestellt wird. Bei weiter anhaltenden Aggressionen gegenüber dem angegriffenen Anrainer, kann auch militärischer Beistand erfolgen.
2) Die Anrainer stimmen generell darüber ein, Handelshemmnisse abzubauen.
3) Die Anrainer streben gegenseitige Zollfreiheit an.
Fujiwara no Ichiro
Kampaku des Reiches und Oberhaupt des prächtigen Hauses Fujiwara
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Fujiwara no Ichiro« (31. Oktober 2017, 20:45)


Daniela Yee

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9

Mittwoch, 1. November 2017, 15:04

Wenn ich das richtig verstehe, soll dieser Vertrag modular aufgebaut sein? - Strukturell finde ich ihn jedenfalls etwas chaotisch...
Handlung:überlegt sie laut.

Daniela Yee
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Fujiwara no Ichiro

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10

Mittwoch, 1. November 2017, 15:16

Modular, das ist richtig. Aber welchen strukturellen Aufbau würden Sie vorschlagen?
Fujiwara no Ichiro
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Mittwoch, 1. November 2017, 15:19

Wenn Sie mich persönlich fragen, wäre ein kurzer Rahmenvertrag sicher sinnvoller, der regelt, was das Vertragsgebiet ist und dass es Module gibt, denen jeder Vertragsstaat beitreten kann - im Ergebnis also die Artikel 2-5 auslagern, denn ein Vertrag, der mit jedem Artikel einen anderen Geltungsbereich verknüpft, wird unübersichtlich.

Daniela Yee
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Mittwoch, 1. November 2017, 18:06

Also die Artikel 2-5 als Zusatzprotokolle eines kurzen Rahmenvertrages aufführen?
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Mittwoch, 1. November 2017, 19:04

Das wäre mein Gedanke dazu.

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Donnerstag, 2. November 2017, 11:33

Könnten Sie einen entsprechenden Entwurf ausarbeiten, Ma'am?
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Samstag, 4. November 2017, 18:13

Ich dachte in etwa an soetwas.
Handlung:Zieht einen Entwurf aus einer Dokumentenmappe.

Agreement on the Asuric Cooperation System
The Asuric Rim countries, in order to lay the foundation for cooperation in their region, agree on the following terms.

Article 1 - The Asuric Region
Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti,
b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,
c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.

Article 2 - Asuric Cooperation Partners
(1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
(2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.

Article 3 - Asuric Cooperation Protocols
(1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
(2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
(3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
(4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.

Article 4 - Coming-into force
(1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
(2) Depositär soll die Regierung des Staates XY sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.

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Mittwoch, 8. November 2017, 18:14

Handlung:ruckelt erneut seine Brille zu recht und fängt an zu lesen.


Das sieht doch schon mal sehr gut aus, Ma'am.
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Samstag, 11. November 2017, 16:51

Das freut mich zu hören.

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Sonntag, 12. November 2017, 01:08

Ich werde mich gerne mit diesen Vorschlag an meine Regierung wenden und gegebenenfalls dann auch an Irkanien, Ma'am.
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Sonntag, 12. November 2017, 14:30

Handlung:Signalisiert Zustimmung.

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Donnerstag, 16. November 2017, 23:30

Sehr gut, Ma'am. Haben Sie sonst noch was für mich?
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