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Montag, 23. November 2015, 19:10

H.R. 2015-112 Streamlining of the Astorian-Trimontan Relations Ratification Bill


The President pro tempore of the Senate

Honorable Senators:

Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfs zu?

Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.

Die Abstimmung dauert gemäß Standing Rules 96 Stunden.
Sie kann vorzeitig beendet werden falls alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben
oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.


(Jonathan Whitestone)
President pro tempore of the Senate



Streamlining of the Astorian-Trimontan Relations Ratification Bill


Section 1: Ratification
(1) Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert den Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und Dreibürgen vom 22. Juli 2015 in angehängter Fassung.
(2) Mit Inkrafttreten werden die Ratifizierungen aller bisherigen Verträge zwischen den Vereinigten Staaten und Dreibürgen aufgehoben.

Section 2: Documentation
Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifizierungsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und beim Vertragspartner zu hinterlegen.





Kooperationsvertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen

IM BESTREBEN, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu verbessern,
IN ÜBEREINKUNFT, den Willen zu zeigen, auch in Zukunft auf dieser Ebene miteinander zu agieren,
schließen die unterzeichnenden Parteien diesen Vertrag.


Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(2) Beide Vertragspartner streben diplomatische Beziehungen in friedlicher Koexistenz an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" ein.

Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, dass Prozedere zur Vergabe von Visa für die Einreise und den Aufenthalt bei den zuständigen Stellen über geeignete Anweisungen zu beschleunigen. Visa-Anträge der Vertragspartner sollen so beschleunigt werden.
(2) Staatlich anerkannte Kulturschaffende aus den Vertragsstaaten sind bei der Vergabe von Visa mit Priorität zu behandeln.
(3) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ansuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht.


Artikel 3 - Botschaften
Die Vertragspartner vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrément des anderen Vertragspartners (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Vertragspartner gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplomatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.

Artikel 4 - Frieden und Sicherheit
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Die Unterzeichner kommen darüber überein im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.
(4) Weiterhin kommen die Vertragspartner überein, keinen Angriffskrieg gegen dritte Mächte zu führen, sofern dieser nicht zur Wahrung der nationalen Souveränität notwendig ist.

Artikel 5 - Konfliktlösung
(1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
(2) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik in Gesprächen zu äußern ist allerdings erlaubt und erwünscht.
(3) Die Regierungen der Vertragspartner verpflichten sich, bei Nachfrage sicherheitspolitische und andere sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern.
(4) Eine gemeinsam zu erfolgende und realistisch umsetzbare Abrüstung der Offensivkapazitäten wird von den Vertragspartnern angestrebt.

Artikel 6 - Wirtschaftliches
(1) Die Vertragspartner streben den Beginn wirtschaftlicher Beziehungen miteinander an. Zu diesem Zweck sollen sich die zuständigen Minister regelmäßig konsultieren, um alle notwendigen Rahmenmaßnahmen abzustimmen.
(2) Sobald eine wirtschaftliche Beziehung zueinander installiert werden soll, muss dieser Vertrag um Regeln und Vorschriften zu dieser Thematik erweitert werden.

Artikel 7 - Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner wollen Stellen schaffen um staatlich anerkannte Kulturschaffende aus dem jeweils anderen Vertragsstaat bei einem Aufenthalt und dem Nachgehen einer künstlerischen, öffentlich zugänglichen Tätigkeit im eigenen Land besser behördlich zu unterstützen.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.
(3) Zur Förderung von beidseitigem Verständnis streben die Vertragspartner die Gründung und Unterstützung einer dreibürgisch-astorischen Gesellschaft an, die zum Ziel hat die kulturellen und politischen Verbindungen zwischen den beiden Nationen und ihren Bürgern zu stärken.
(4) Schüler und Studenten der Vertragspartner, die sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten, sind bei erfolgtem Nachweis als solche anzuerkennen. Sie erlangen somit die Berechtigung auf Vergünstigungen für solche Gruppen, insbesondere in kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtung.

Artikel 8 - Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kann nach einer dreimonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.
(4) Nach beidseitiger Inkraftsetzung des Vertrages werden der "Grundlagenvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen" vom 7. Juli 2009 und der "Nichtangriffspakt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen" vom 1. Februar 2015 einstimmig außer Kraft gesetzt.


For the United States of Astor

Béatrice Laval
____________________
Béatrice Laval
Secretary of State
On behalf of President Adam Denton
July 22nd, 2015



Für das Kaiserreich Dreibürgen


____________________
Karl von Guldener
Außenminister
7. September 2015




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Montag, 23. November 2015, 19:11

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47th Vice-President of the United States of Astor
fr. Chairman of the Democratic National Committee
fr. Senator for Assentia
fr. Chairman of the State Assembly of Assentia
fr. Member of the House of Representatives

Daniel N. Smith

CEO of Nohan Inc.

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Montag, 23. November 2015, 19:16

Yea.
Daniel N. Smith (D-AS)

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Former Senator of Astoria State

Steve McQueen

THE General!

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Wohnort: Montague County

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Montag, 23. November 2015, 19:46

Yea
There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.

General; Former Commandant of the United States Marine Corps;
Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


Marines never die, they just go to hell to regroup.

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Mosby M. Parsons

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Montag, 23. November 2015, 21:07

Yea
Mosby M. Parsons

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Former Lieutenant General (NG) and
Commandant of the Laurentiana National Guard

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Montag, 23. November 2015, 21:35


The President pro tempore of the Senate

Honorable Senators!

Ich beende die Abstimmung hiermit da eine unumstößliche Mehrheit vorhanden ist.

Vier Senatoren stimmten mit Yea.
Kein Senator stimmte mit Nay bzw. mit Present.

Der Senat hat den Abstimmungsgegenstand damit angenommen.


(Jonathan Whitestone)
President pro tempore of the Senate