Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
der eingebrachte Entwurf ist notwendig um den 4. Verfassungszusatz im Detail umzusetzen. Ich sehe die beste Lösung darin, Nachwahlen zukünftig anhand der Bestimmungen des Federal Election Act durchzuführen. Ich bitte um Zustimmung.
Nach der Annahme dieses unglücklichen Verfassungszusatzes ist eine solche Regelung in der Tat nötig und ich stimme auch mit der Antragsstellerin darin überein dass es sinnvoll ist die Nachwahl durch das Electoral Office durchführen zu lassen. Aus meiner Sicht fehlen aber weitergehende Regelungen bzw. Konkretisierungen wann genau die Wahl angesetzt wird. So finde ich eine Nachwahl im letzten Monat der Legislaturperiode unsinnig. Faktisch würde wohl auch die Auslegung einer Electoral Roll notwendig, somit wird der gesamte Prozess zur Nachbesetzung einen Monat dauern.
His Excellency Ian Jennings
Governor of Laurentiana
ein Electoral Roll ist laut Federal Election Act nur für Präsidentschafts- und House- Wahlen vorgesehen. Also ist dieser nach dem aktuellen Entwurf nicht durchzuführen.
Grundsätzlich halte ich ein vorgehen nach den Bestimmungen des Federal Election Act für eine gute Lösung, da natürlich die Bürger mit diesem auch bereits vertraut sind und mit dem Electoral Office eine erfahrene Behörde mit der Durchführung der Wahl beauftragt werden würde.
Allerdings könnten die dort festgelegten Fristen, die auf den Beginn der Wahl zum Monatsanfang ausgelegt sind für Probleme sorgen.
Beispielsweise gilt nach Article IV, Sec 1, SSec 1:
" Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben. "
Dies würde also praktisch bedeuten, dass bei vakant fallen des Senatsposten kurz nach dem zweiten Sonntag eines Monats eine Kandidaturenphase von fast einem Monat entstehen würde. Denn ohne abgeschlossene Kandidaturenphase, keine Wahl.
Deshalb möchte ich anregen, den aktuellen Entwurf noch um eigene angemessene Fristen zu ergänzen.
ich möchte zudem darauf hinweisen, dass wir keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass eine Wahl abseits der regulären Wahlen im Zwei-Monats-Rhythmus durchgeführt wird. Unter Umständen müssen wir dann also entweder bis zur nächsten regulären Wahl warten oder wären auf die Kulanz des Bundeswahlamtes angewiesen.
Helen McCrary
Member of the Liberal Movement
Former Member of the U.S. Foreign Service
alternativ zum Vorschlag könnte ich mir auch vorstellen den Gouverneur mit Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu beauftragen. Technisch sollte so etwas ja kein Problem mehr darstellen. Wir schaffen eigene Wahlbestimmungen, verkürzen so die Dauer der Vakanz und emanzipieren uns vom Electoral Office.
Die Frage ist ob die Bundeswahlbehörde ihre Einrichtungen zur Verfügung stellt oder nicht. Schliesslich handelt es sich hierbei um Bundeseigentum, ebenso wird die Softwarelizenz durch den Bund bezahlt, der dementsprechend das Nutzungsrecht hat.
Sicher kein unlösbares Problem, aber eines das man bedenken muss.
ich mag ehrlich daran zweifeln, dass das Bundeswahlamt sich dagegen wehren wirdn, Aufgaben delegieren zu können. In jedem Fall kann der Gouverneur aber Verhandlungen mit der Bundesregierung aufnehmen, sollte das Gesetz verabschiedet werden.
Es sei denn, Sie haben bereits in Ihrer Eigenschaft als Secretary of State eine gegensätzliche Meinung gehört. Aber als Regierungsmitglied dürfte es ja auch nicht allzu schwer sein, die Angelegenheit zu klären.
Helen McCrary
Member of the Liberal Movement
Former Member of the U.S. Foreign Service
Soweit mir bekannt, stehen sogar im Forenbereich von Astor frei zugängliche technische Möglichkeiten für die Durchführung von Wahlen zur Verfügung. Die Argumentation, das EO untersteht dem Bund, ist eigentlich eine Argumentation nach der es rechtlich eben schwierig ist das EO per Staatsrecht zu verpflichten.
Josh LeCoeur, B.A.
Journalist bei Channel 40, Ressort "White House and Government"
Ehemaliger Vorsitzender von "Channel 40"
ich würde grundsätzliche eine eigenständige Regelung Laurentianas befürworten. Secretary Goldberg kann ja seine zweifellos guten Beziehungen zu Administration nutzen, um anzufragen, inwieweit eine Nutzung des Wahltools möglich ist oder ob es sogar möglich wäre, über die Pinehearst Labs eine eigene Nutzungsgenehmigung einzuholen.
Helen McCrary
Member of the Liberal Movement
Former Member of the U.S. Foreign Service
ich würde das Ganze zwar gerne in den Händen des EO sehen, aber sollte sich mit der Bundesregierung oder dem Anbieter direkt eine Lösung vereinbaren können, dann ist das für mich auch in Ordnung. Ich sehe hier als einziges Problem, dass es dadurch eventuell zu zusätzlichen Kosten kommen könnte und gebe zu Bedenken, dass wir keine wirklichen Einnahmequellen haben um diese zu decken.
ich halte die Bill für vollkommen ungenügend. Welche Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes sollen Anwendung finden? Soll ein Wählerverzeichnis ausgelegt werden? Welche Fristen gelten? Ganz sicher nicht die Fristen des Bundeswahlgesetzes, die einen festen Wahltermin vorschreiben. Welche Behörde schreibt die Wahl aus? Hat die Antragstellerin überhaupt bedacht, dass der Staat Laurentiana eine Bundeshörde nicht verpflichten kann, für ihn tätig zu werden?
Wir haben einen Gubernatorial Election Act, der weitaus mehr regelt. Warum sollten wir uns nicht daran orientieren?
C. C. Cavenagh
////////////////////////
Former (40th) Vice President of the United States
Former U. S. Attorney General
der neue Entwurf überzeugt durch klare Regelung und das setzen sinnvoller Fristen.
Nach wie vor gilt aber wohl, dass der Gouverneur das Bundeswahlamt nicht zur Durchführung dieser üblicherweise außerterminlichen Wahl verpflichten kann.
Deshalb würde ich vorschlagen Article V wie folgt abzuändern.
"Die Leitung der Wahl obliegt dem amtierenden Gouverneur. Ist das Wahlamt der Vereinigten Staaten gewillt und in der Lage die Wahl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen, so ist eine Delegierung der Wahlleitung zulässig."
Dies übertragt grundsätzlich die Verantwortung für die Wahl klar an den Gouverneur. Dieser kann dann anfragen, ob das EO die Wahl durchführt.