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Zitat
Firearms Bill
Article I - General Provisions
Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.
Section 2 [Firearms]
Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.
Article II – Legal Restrictions
Section 1 [Restriction]
(1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.
Section 2 [License]
(1) Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
(2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.
Article III – Marking and Registry
Section 1 [Marking]
(1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
(2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.
Section 2 [Registry]
(1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
(2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.
Article IV – Obligation to disclose
Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »David Anderson« (23. Januar 2012, 22:50)
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