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Paul Cunningham

Former President of the United States

Beiträge: 1 378

Beruf: Politiker, Anwalt

Wohnort: Port Virginia, Hybertina

Bundesstaat: -

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1

Sonntag, 1. Mai 2011, 23:54

Cunnigham vs. Hope, President of Congress

Cunningham & Partner
Attorneys-at-Law

Port Virginia, Hybertina


In dem Rechtsstreit

Mr. Paul Cunningham
- anwaltlich vertreten durch Paul Cunningham, Kanzlei Cunningham & Partner

vs.

The Congress of the United States
- Vertreten durch Rep. John Hope, President of Congress

wird beantragt im Zuge einer Verfassungsbeschwerde gem. Article V Section 3 Subsection 1 der Verfassung festzustellen:


    I. Der Federal Election Act ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
    II. Das Repräsentantenhaus setzt sich derzeit aus weniger als 5 Mitgliedern zusammen und ist somit verfassungswidrig.
    III. Neuwahlen zum Repräsentantenhaus sind landesweit so schnell wie möglich abzuhalten.
    IV. Der Kongress der Vereinigten Staaten hat so schnell wie möglich ein verfassungsgemäßes Wahlgesetz zu beschließen.


Ersatzweise für I. wird beantragt festzustellen, dass die die Repräsentantenhauswahlen betreffenden Passagen des Federal Election Act verfassungswidrig und nichtig sind.


Begründung:

Der Kläger ist Bürger der Vereinigten Staaten von Astor und als solcher gemäß Article V Section 3 Subsection 1 der Verfassung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde klagebrechtigt. Als Namenspartner der Kanzlei Cunningham und Partner erklärt der Kläger ordnungsgemäße Bevollmächtigung und versichert sie anwaltlich.

Der Klagegegner ist als Verfassungsorgan der Vereinigten Staaten gem. Art. III, Sec. 4 des Supreme Court of the United States Act im Verfassungsbeschwerdeverfahren zulässiger Klagegegner und wird durch den Präsidium in Person des Präsidenten des Kongresses, vertreten.

Der United States Congress hat am 15.12.2010 den Federal Election Act als Nachfolger des außer Kraft getretenen Presidential Election Act und des Election of Congress Act durch Beschluss beider Kammern gebilligt. Sieben Tage später trat der Act gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten, Article III, Section 7, SSec.3 aufgrund siebentätgiger Untätigkeit des Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft.

Der Federal Election Act regelt unter anderem die Wahlen zum Repräsentantenhaus (Art. III). Article III, Section 1, SSec.1 besagt, dass „Das Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Mandaten (besteht).“. Ferner sagt Article III, Section 1, SSec. 3, dass „(Wenn) sich bei einer Wahl weniger als fünf Kandidaten (bewerben), so gilt die Anzahl der an fünf fehlenden Mandate des Repräsentantenhauses für die Dauer bis zur nächsten bundesweiten Wahl als vakant. Gemeinsam mit der nächsten bundesweiten Wahl ist eine Nachwahl der vakanten Mandate entsprechend der Vorschriften von Section 3 dieses Artikels durchzuführen.“

Zudem beschreibt Article III, Section 5, dass „(Wenn) zur Neubesetzung eines nach Art. V, Sec. 1 vakant gefallenen Mandates eine Stichwahl erforderlich (ist), so findet diese parallel zur nächsten bundesweiten Wahl nach den Vorschriften von Sec. 4 dieses Artikels statt; bis zur Durchführung dieser Stichwahl bleibt das Mandat vakant. Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.“

Die Verfassung der Vereinigten Staaten beschreibt in Article III, Section3, SSec. 1, dass die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses stets mindestens fünf betragen soll. Außerdem besagt SSec. 4 der gleichen Section 3, dass ein vakant gefallenes Mandat umgehend neu zu besetzen sei.

Das aktuelle Repräsentantenhaus besteht derzeit nur noch aus vier Mitgliedern. Es verstößt damit gegen die Verfassung und ist verfassungswidrig. Zeitgleich ist der Federal Election Act in Bezug auf eine baldige Neubesetzung der Mandate so inkonsistent gehalten, dass eine schnelle Neubesetzung der Sitze - so dass rasch wieder die Mindestzahl von fünf Mandaten erreicht werden kann - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unwahrscheinlich angesehen werden muss.

Der Kläger gilt als Staatsbürger der Vereinigten Staaten als Mitglied des Volkes der Vereinigten Staaten. Das Repräsentantenhaus ist nach Verfassungsdefinition „die Vertretung des gesamten Volkes der Vereinigten Staaten.“ Laut Verfassung soll das Repräsentantenhaus stets mindestens fünf Mitglieder umfassen. Dies ist derzeit nicht der Fall. Der Kläger hat jedoch als Staatsbürger ein verfassungsmäßiges Recht auf mindestens 5 Mitglieder im ihn vertretenden Repräsentantenhaus, welches er durch die vorliegende Verfassungsbeschwerde einzuklagen gedenkt.


Port Virginia, 01.05.2011


Paul Cunningham

XXIX. President of the United States
*22. März 1947 +09.05.2011



US Supreme Court

Oberster Gerichtshof Astors

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2

Montag, 2. Mai 2011, 12:20



Office of the Clerk of the Supreme Court

Cunningham v. United States Congress

To:
The Hon. Paul Cunningham, President of the United States



Dear Mr. President,

im Auftrag des Chief Justice ergeht der Hinweis gemäß Art. V Sec. 1 SSec. 3 an Sie, dass ihr Antrag unvollständig ist:
    Es liegt zwar dem Gericht eine Klage vor, jedoch kein Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari gem. Art. V Sec. 1 SSec. 1, 2 Nr. 3 Supreme Court Act. Ein solcher ist jedoch für die Einleitung eines Verfahrens in Verfassungssachen unverzichtbar.

    Zitat

    Article V: Judicial Proceeding

    Section 1: Initialization of the Trial

    (1) Ein Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Certiorari rechtshängig.
    (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari muss beinhalten:
    3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens

    Es wird angeregt, den Antrag entsprechend zu ergänzen.


Im Namen des Geriches setze ich zur Ergänzung des Antrages eine Frist von 48 Stunden, verbunden mit der Bitte, das Gericht über die erfolgte Ergänzung in Kenntnis zu setzen. Auf die Rechtsfolge des Art. V Sec. 1 SSec. 3 Supreme Court Act wird hingewiesen..


Yours sincerely,

Walker T. Rogers,
Clerk of the Supreme Court
Equal Justice under the Law

Paul Cunningham

Former President of the United States

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Bundesstaat: -

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3

Montag, 2. Mai 2011, 18:36

Cunningham & Partner
Attorneys-at-Law

Port Virginia, Hybertina


In dem Rechtsstreit

Mr. Paul Cunningham
- anwaltlich vertreten durch Paul Cunningham, Kanzlei Cunningham & Partner

vs.

The Congress of the United States
- Vertreten durch Rep. John Hope, President of Congress

wird die Erteilung eines Writ of Certiorari zur eröffnung eines Hauptverfahrens für eine Verfassungsbeschwerde gem. Article V Section 3 Subsection 1 der Verfassung mit den folgenden Anträgen beantragt:


    I. Der Federal Election Act ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
    II. Das Repräsentantenhaus setzt sich derzeit aus weniger als 5 Mitgliedern zusammen und ist somit verfassungswidrig.
    III. Neuwahlen zum Repräsentantenhaus sind landesweit so schnell wie möglich abzuhalten.
    IV. Der Kongress der Vereinigten Staaten hat so schnell wie möglich ein verfassungsgemäßes Wahlgesetz zu beschließen.


Ersatzweise für I. wird beantragt festzustellen, dass die die Repräsentantenhauswahlen betreffenden Passagen des Federal Election Act verfassungswidrig und nichtig sind.


Begründung:

Der Kläger ist Bürger der Vereinigten Staaten von Astor und als solcher gemäß Article V Section 3 Subsection 1 der Verfassung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde klagebrechtigt. Als Namenspartner der Kanzlei Cunningham und Partner erklärt der Kläger ordnungsgemäße Bevollmächtigung und versichert sie anwaltlich.

Der Klagegegner ist als Verfassungsorgan der Vereinigten Staaten gem. Art. III, Sec. 4 des Supreme Court of the United States Act im Verfassungsbeschwerdeverfahren zulässiger Klagegegner und wird durch den Präsidium in Person des Präsidenten des Kongresses, vertreten.

Der United States Congress hat am 15.12.2010 den Federal Election Act als Nachfolger des außer Kraft getretenen Presidential Election Act und des Election of Congress Act durch Beschluss beider Kammern gebilligt. Sieben Tage später trat der Act gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten, Article III, Section 7, SSec.3 aufgrund siebentätgiger Untätigkeit des Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft.

Der Federal Election Act regelt unter anderem die Wahlen zum Repräsentantenhaus (Art. III). Article III, Section 1, SSec.1 besagt, dass „Das Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Mandaten (besteht).“. Ferner sagt Article III, Section 1, SSec. 3, dass „(Wenn) sich bei einer Wahl weniger als fünf Kandidaten (bewerben), so gilt die Anzahl der an fünf fehlenden Mandate des Repräsentantenhauses für die Dauer bis zur nächsten bundesweiten Wahl als vakant. Gemeinsam mit der nächsten bundesweiten Wahl ist eine Nachwahl der vakanten Mandate entsprechend der Vorschriften von Section 3 dieses Artikels durchzuführen.“

Zudem beschreibt Article III, Section 5, dass „(Wenn) zur Neubesetzung eines nach Art. V, Sec. 1 vakant gefallenen Mandates eine Stichwahl erforderlich (ist), so findet diese parallel zur nächsten bundesweiten Wahl nach den Vorschriften von Sec. 4 dieses Artikels statt; bis zur Durchführung dieser Stichwahl bleibt das Mandat vakant. Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.“

Die Verfassung der Vereinigten Staaten beschreibt in Article III, Section3, SSec. 1, dass die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses stets mindestens fünf betragen soll. Außerdem besagt SSec. 4 der gleichen Section 3, dass ein vakant gefallenes Mandat umgehend neu zu besetzen sei.

Das aktuelle Repräsentantenhaus besteht derzeit nur noch aus vier Mitgliedern. Es verstößt damit gegen die Verfassung und ist verfassungswidrig. Zeitgleich ist der Federal Election Act in Bezug auf eine baldige Neubesetzung der Mandate so inkonsistent gehalten, dass eine schnelle Neubesetzung der Sitze - so dass rasch wieder die Mindestzahl von fünf Mandaten erreicht werden kann - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unwahrscheinlich angesehen werden muss.

Der Kläger gilt als Staatsbürger der Vereinigten Staaten als Mitglied des Volkes der Vereinigten Staaten. Das Repräsentantenhaus ist nach Verfassungsdefinition „die Vertretung des gesamten Volkes der Vereinigten Staaten.“ Laut Verfassung soll das Repräsentantenhaus stets mindestens fünf Mitglieder umfassen. Dies ist derzeit nicht der Fall. Der Kläger hat jedoch als Staatsbürger ein verfassungsmäßiges Recht auf mindestens 5 Mitglieder im ihn vertretenden Repräsentantenhaus, welches er durch die vorliegende Verfassungsbeschwerde einzuklagen gedenkt.


Port Virginia, 02.05.2011


Paul Cunningham

XXIX. President of the United States
*22. März 1947 +09.05.2011



US Supreme Court

Oberster Gerichtshof Astors

Beiträge: 122

Wohnort: Astoria City

Bundesstaat: Astoria State

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4

Montag, 2. Mai 2011, 19:12


Office of the Clerk of the Supreme Court

CUNNINGHAM v. UNITED STATES CONGRESS

ON PEITITON FOR A WRIT OF CERTIORARI


Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari wurde zugestellt.

Der Antragsgegner wurde aufgefordert, ausschließlich schrift innerhalb von drei Tagen, also bis 05.05.2011, 24:00, zum Antrag ein Statement of Defense zu verfassen und einzureichen. Der Antragsgegner wurde auf Supreme Court Rule 1 hingewiesen.


o.b.o
Rogers,
Clerk of the Supreme Court
Equal Justice under the Law

John Nathan Hope

of whom legends tell

Beiträge: 1 599

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Bundesstaat: New Alcantara

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I pledge allegiance...
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5

Donnerstag, 5. Mai 2011, 14:34



In dem Rechtsstreit

Paul Cunnigham

versus

The United States Congress
wird beantragt, die Erteilung eines Writ of Ceriorari
abzulehnen.




A
Gesamtbewertung
Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit zulässig unbegründet.
B
Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, insoweit sie sich auf den Beschluss des Federal Election Act durch den US Congress richtet. Die Klage ist unzulässig, insoweit sie sich gegen die faktische Zusammensetzung des Repräsentantenhauses richtet.
1
Zunächst ist zu fragen, gegen welches Tun oder Unterlassen sich die Klage genau richtet. Die Klage richtet sich erstens gegen den Beschluss des Federal Election Act durch den Kongress. Insoweit ist die Klage zulässig.
2
Die Klage richtet sich zweitens gegen die faktische Zusammensetzung des Repräsentantenhauses: „Das aktuelle Repräsentantenhaus besteht derzeit nur noch aus vier Mitgliedern. Es verstößt damit gegen die Verfassung und ist verfassungswidrig.“
Die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses ist kein Tun oder Unterlassen des Kongresses, sondern Ausfluss der Feststellung des Election Office vom 20. März 2011, wonach sieben Kandidaten gewählt sind [Electoral Office] House of Representatives - March 2011 in Verbindung mit deren individuellem Wahrnehmen oder Nicht-Wahrnehmen des Mandats. Da sich dieser Klagebestandteil nicht gegen ein Tun oder Unterlassen des Kongresses als Verfassungsorgan richtet, ist eine Klage gegen den Kongress in dieser Frage unzulässig.
C
Begründetheit
Im Folgenden wird zur Begründetheit der Klage insoweit Stellung genommen, als die Klage zulässig ist.
1
Die USConst gibt dem Gesetzgeber für die gesetzliche Ausgestaltung der Wahlen zum Repräsentantenhaus einen Rahmen vor. Art. 3 Sec. 3 No 1 USConst besagt: „Das Repräsentantenhaus ist die erste Kammer des Kongresses und die Vertretung des gesamten Volkes der Vereinigten Staaten. Seine Mitglieder, deren Zahl stets mindestens fünf betragen soll, werden von allen stimmberechtigten Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von vier Monaten gewählt.“
Fraglich ist zunächst, ob mit der Zahl der „Mitglieder“ die Zahl der faktisch ein Mandat wahrnehmenden Repräsentanten gemeint ist oder die Zahl die mindestens für die Besetzung durch Wahl zu Verfügung stehenden Sitze. Die Frage ist also, ob das Repräsentantenhaus mindestens fünf Sitze vorsehen muss oder ob fünf Sitze besetzt sein müssen.
a
Der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass die Zahl die faktisch ein Mandat wahrnehmenden Repräsentanten bezeichnet, weil der Text nicht von Sitzen oder Mandaten spricht sondern eben von „Mitgliedern“.
b
Sie Systematik legt einen anderen Schluss nahe. Art III Sec 3 USConst zum Repräsentantenhaus spiegelt sich in Artikel III Sec 4 USConst zum Senat. Der Systematik nach entsprechen sich die einzelnen Absätze hinsichtlich Form und Funktion, nur dass beim Senat mit Art. III Sec 4 No 3 eine ergänzende Norm eingefügt ist.
Art. III Sec 4 No 1 USConst lautet: „Der Senat ist die zweite Kammer des Kongresses und die Vertretung der einzelnen Staaten des Bundes. Er setzt sich aus je einem Senator für jeden Bundesstaat der Vereinigten Staaten zusammen. Seine Mitglieder werden grundsätzlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von sechs Monaten von den stimmberechtigten Bürgern eines Staates gewählt.“
Diese Passage definiert die Zusammensetzung des Senats, der nach Wortlaut aus jeweils einem Senator bestehen soll. Hier wird deutlich: Die Verfassung meint dass jedem Staat ein Senatssitz zu Verfügung steht. Andernfalls wäre jede gesetzliche Regelung die es ermöglicht, dass ein Senatssitz vakant fällt, nicht mit der Verfassung vereinbar. Es ist schlechterdings gar nicht möglich, eine mit den Verfassungsgrundsätzen vereinbare Regelung zu treffen, die ausschließt, dass eine Position im Repräsentantenhaus oder Senat unbesetzt bleibt.
Die Systematik legt also nahe, dass die Verfassung vorgibt, wie viele Sitze zur Besetzung zu Verfügung stehen.
c
Sinn und Zweck der Passage ist es, dem Gesetzgeber einen Rahmen für seine Gesetzgebung vorzugeben. Das ergibt sich daraus, dass die Formulierung so offen ist dass sie zwingend gesetzlicher Ausgestaltung bedarf, um angewendet werden zu können. Der Gesetzgeber kann – wie oben beschrieben – im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundsätze und hier insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit der Bürger, die sich aus Art. II Sec 2 USConst ergibt, gar kein Gesetz erlassen, dass gänzlich ausschließt, dass Sitze unbesetzt bleiben. Denn dies ginge nur über einen Zwang, sich für solche Ämter zu Verfügung zu stellen.
d
Im Ergebnis verpflichtet Art III Sec 3 No 1 also den Gesetzgeber, die Wahlen zum Repräsentantenhaus so auszugestalten, dass mindestens fünf Sitze durch Wahl des Volkes vergeben werden können. Art III Sec 3 No 1 verpflichtet weder den Gesetzgeber, noch das Volk, dass fünf Sitze besetzt sein müssen. Art III Sec 1 No 1 FEA lautet „Das Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Mandaten.“ Und entspricht damit der Verfassung.

2
Weiter heißt es in Art. III Sec. 3 No 4 USConst: „Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so soll er umgehend nach demokratischen Grundsätzen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften neu besetzt werden, und das neue Mitglied soll bis zum Ende der Funktionsperiode des Hauses amtieren.“
Zunächst ist zu fragen, wie eine Regelung der Nachbesetzung ausgestaltet sein muss, damit sie dem Kriterium „umgehend“ genügt.
a
Nach dem Wortlaut ist die Nachbesetzung eines vakant gewordenen Amtes umgehend, das heißt sofort, vorzunehmen. Abzugrenzen ist dies dem Wortlaut nach von unverzüglich, das eben kein sofort bedeutet. Dies würde einen Automatismus begründen, der einer klaren Rangfolge der Nachrücker bedarf. Gleichzeitig müssen aber auch „demokratische Grundsätze“ eingehalten werden, die dazu führen, dass in Einzelfällen eine weitere demokratische Entscheidung – sprich Wahl – erforderlich ist, die selbstverständlich auch einer gewissen Zeit bedarf. Die „demokratischen Grundsätze“ schränken also das Kriterium „umgehend“ ein und machen daraus dem Inhalt nach ein „so schnell wie nach demokratischen Grundsätzen möglich“.
b
Aus der Systematik und dem Vergleich mit der Regelung für den Senat ergibt sich, dass das Wort „umgehend“ durchaus das Abhalten von Wahlen zulässt und keinen Automatismus begründen muss. Die systematische Auslegung relativiert insoweit nochmals den strikt anmutenden Wortlaut.
c
Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass mit der Neubesetzung nicht bis zu den nächsten Wahlen zum Repräsentantenhaus gewartet wird, sondern die Nachbesetzung möglichst rasch erfolgt. Der Sinn der Regelung ist ein möglichst vollständiges Repräsentantenhaus. Aus den demokratischen Grundsätzen lässt sich herleiten, dass unnötig viele Wahltermine auch nicht gewünscht sind, weil es den Wert der Wahl reduziert. Die Verfassung bekennt sich mit Art. III Sec 1 No 1 USConst zur repräsentativen Demokratie. Eine Übertragung der legislativen Gewalt auf ein Repräsentativorgan ist nur dann funktional möglich, wenn nicht ständige Wahlen dazu führen, dass de facto die Wahlen einen Abstimmungscharakter bekommen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Nachbesetzung „so schnell als nach demokratischen Grundsätzen möglich“ durchaus auch zulässt, dass der nächst mögliche geeignete Termin für die Nachbesetzung angesetzt wird und kein ungeeigneter Termin gewählt werden muss.
d
Im Ergebnis verpflichtet Art. III Sec 3 No 4 USConst den Gesetzgeber eine Regelung für die Nachwahl der Repräsentanten zu treffen, die die Nachbesetzung so schnell als unter Wahrung der Möglichkeit von Wahlen und unter Wahrung des Wertes von Wahlen ermöglichen. Das binden der Nachbesetzung an andere bundesweite Wahlen stellt ein geeignetes Mittel dar, die demokratischen Grundsätze zu wahren. Art III Sec 5 FEA lautet „(1) Ist zur Neubesetzung eines nach Art. V, Sec. 1 vakant gefallenen Mandates eine Stichwahl erforderlich, so findet diese parallel zur nächsten bundesweiten Wahl nach den Vorschriften von Sec. 4 dieses Artikels statt; bis zur Durchführung dieser Stichwahl bleibt das Mandat vakant.(2) Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.“ und entspricht damit der Verfassung.
3
Der Federal Election Act steht im Einklang der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor. Die Klage ist abzuweisen.

John Nathan Hope
President of Congress
____________________
John Nathan Hope

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Bundesstaat: -

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Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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6

Sonntag, 8. Mai 2011, 23:26



In dem Verfahren
    Paul Cunningham
    - Plaintiff -

versus
    United States Congress
    - Defendant -

- PER CURIAM -
Entschieden: 08.05.2011



über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari


darauf gerichtet, ein Verfahren über die folgenden Anträge zu eröffnen:

1. Der Federal Election Act ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
Hilfsweise: Die die Repräsentantenhauswahlen betreffenden Passagen des Federal Election Act verfassungswidrig und nichtig sind.
2. Das Repräsentantenhaus setzt sich derzeit aus weniger als 5 Mitgliedern zusammen und ist somit verfassungswidrig.
3. Neuwahlen zum Repräsentantenhaus sind landesweit so schnell wie möglich abzuhalten.
4. Der Kongress der Vereinigten Staaten hat so schnell wie möglich ein verfassungsgemäßes Wahlgesetz zu beschließen.


H E L D :

    I. Der Writ of Certiorari wird für den Hilfsantrag zu 1) erteilt.
    II. Im Übrigen wird die Erteilung eines Writ of Certiorari abgelehnt.
    III. Die Parteien, gegebenenfalls vertreten, werden zu Oral Arguments ab dem 11.05.2011 geladen.


So wurde es angeordnet.




R E A S O N S :

I.
1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
2. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage.
3. Die Entscheidung über die Erteilung des Writs für Teile des Antrags und die Ablehnung der Erteilung des Writs für weitere Teile das Antrags wurde vom Gericht nach Würdigung der Argumente beider Parteien auf der Grundlage von Article V Section 2 Subsections 5 und 6 SCOTUS Act gefällt.

II.
1. Wir befinden den Antrag des Klägers auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Federal Election Act für teilweise zulässig.
2. Soweit der Kläger vorträgt, die Passagen des Federal Election Acts zu den Wahlen zum House of Representative seinen mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig, so halten wir es nicht für unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass sich aus dem zweiten Satz von Art. III Sec. 3 SSec. 1 i.V.m. Sec. 3 SSec. 4 Constiution ein Recht des Klägers darauf ergibt, so lange Mitglieder für das House of Represenatives nachwählen zu dürfen, bis dem House of Representative mindestens 5 Mitglieder angehören.
3. Inwieweit eine solche Verfassungsvorschrift tatsächlich besteht und, sofern dies der Fall ist, ob diese ein klagbares Recht für den Bürger darstellt, wird im Hauptverfahren zu entscheiden sein, ebenso die Frage, ob es sich beim Antrag des Klägers nicht um eine unzulässige abstrakte Normenkontrolle handelt.
4. Sofern sich die Klage auf die anderen Passagen des Federal Election Act bezieht, befinden wir sie für unzulässig. Der Kläger hat nichts vorgetragen, das eine Rechtsverletzung durch die weiteren Passagen bei den Wahlen für andere Ämter begründen könnte.

III.
1. Wir befinden den Antrag des Klägers, die Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung des House of Representative festzustellen, für unzulässig.
2. Die Zusammensetzung des House of Representative ist keine Maßnahme des Congress of the United States, die gegenüber eben diesem Organ gerügt werden könnte. Sie ist das Ergebnis des Vollzugs der Rechtslage, die nicht durch den Kongress vollzogen wird, sondern sich aus der geltenden Rechtslage ergibt. Die geltende Rechtslage wird durch diese Klage jedoch nicht gerügt, lediglich deren Konsequenzen.
3. Ein Antrag auf Feststellung, dass das House of Representative nicht verfassungsmäßig zusammen gesetzt ist, ist daher kein zulässiger Klageantrag einer Verfassungsbeschwerde.

IV.
1. Wir befinden den Antrag des Klägers, Neuwahlen zum House of Representative anzuordnen, für nicht zulässig.
2. Der Kläger trägt nicht vor, warum - auch bei einem Erfolg des zulässigen Klageantrages - eine komplette Neuwahl des House of Representatives verfassungsmäßig geboten sein sollte.
3. Der Kläger richtet sich mit seiner Klage ausschließlich gegen eine Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl des House of Representatives und die Methode der Nachbestimmung der Mitglieder des House of Representatives. Es ist für uns daraus nicht ersichtlich, weswegen die Klage auch bei einem Erfolg es klägerischen Begehrens zu einer kompletten Neuwahl des Repräsentantenhauses führen sollte.

V.
1. Wir befinden den Antrag des Klägers, den Kongress zum unverzüglichen Erlass eines verfassungsmäßigen Wahlgesetzes zu verpflichten, für nicht zulässig.
2. Der Supreme Court der Vereinigten Staaten ist berechtigt, Gesetze für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Die Aufgabe des Supreme Court ist es jedoch nicht, die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu regeln.
3.Die Ersetzung der durch den Supreme Court für verfassungswidrig erlärten Gesetze ist alleinige und ausschließliche Aufgabe des Kongresses. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und dem daraus folgenden Gebot der rechtlichen Zurückhaltung in Angelegenheiten, die die anderen Branchen der Regierung betreffen, kommt für uns eine über das verfassungsrechtlich notwendige Mindestmaß hinausgehende Einmischung in die Entscheidungsfreiheit der anderen Gewalten nicht in Frage.
4. Wir gehen jedoch trotzdem davon aus, das der Kongress im Zweifelsfalle nicht zögern würde, um die für eine ordentliche Wahl notwendigen Regelungen zu erlassen, auch ohne das es einen Auftrag des Supreme Court hierzu bedürfte.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General