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2010/06/01 Free Access to Records Bill
''Audemus iura nostra defendere''
The Commonwealth of Hybertina
- The Governor -
Port Virginia | June 9th, 2010
Honorable Members of the Popular Assemby,
zur Abstimmung steht die
Free Access to Records Bill, eingebracht von Gouverneur
Mr. John Salazar.
Stimmen Sie der Verabschiedung dieser Vorlage zu?
Bitte stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstention.
Die Abstimmung dauert
96 Stunden, bis zum
13. Juni 2010, 17:30 h, oder bis alle Mitglieder der Popular Assembly abgestimmt haben, oder bis eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Entwurf erreicht ist.
FREE ACCESS TO RECORDS BILL
Article 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Akten von Behörden des Commonwealth of Hybertina.
Article 2 – Free Access Maxim
Jede im Commonwealth of Hybertina ansässige natürliche oder juristische Person hat im Rahmen dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Staates einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen.
Article 3 – Definitions
[1] Im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, die bei den Behörden des Commonwealth of Hybertina vorliegen.
[2] Soweit Dritte zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Auftrag der Behörden von Hybertina tätig sind, gelten auch die diesen Dritten vorliegenden Informationen soweit sie sich auf die amtlichen Zwecke beziehen als amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes.
Article 4 – Limitations to the Free Access Maxim
[1] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information begründet mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen hat auf
a] Belange der inneren Sicherheit;
b] die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
c] die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.
[2] Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann und soweit gewährt werden, als
a] das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
b] der Dritte eingewilligt hat.
[3] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
[4] Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter darf nur dann und soweit gewährt werden, als
a] das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
b] der Dritte eingewilligt hat.
[5] Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang rechtlich möglich ist.
Article 5 – Process of Free Access
[1] Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
[2] Die Information ist dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.
[3] Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
[4] Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
[5] Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch bei der Behörde und Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs zulässig.
Article 6 – Final Provision
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
Ich stelle fest, dass die Free Access to Records Bill von der Popular Assembly mit 2 Ja-Stimmen angenommen wurde.