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Library of Congress

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Mittwoch, 1. November 2017, 16:30

Executive Communication Amendment Act




Official Document - Attested Full Text Copy


EXECUTIVE COMMUNICATION AMENDMENT ACT

ENTRY INTO FORCE

Proposed by Sen. Reginald Covfefe (D-AA)
Approved by the House of Representatives - 01.11.2017
Approved by the United States Senate - 01.11.2017
Signed into law by President David J. Clark - 01.11.2017





Executive Communication Amendment Act
An act to amend congressional committees regulations and to officially establish communication between the Federal Executive and Congress.

Section 1 - Amending the Area of Application
Article I, Section 1 wird wie folgt neu gefasst:
Section 1 - Area of Application and Definitions
(1) Dieses Gesetz regelt
a. die Etablierung von Kongressausschüssen, die eine Untereinheit des Kongresses darstellen und sich dauerhaft mit einem bestimmten Sachbereich (ständige Ausschüsse) oder temporär mit einer besonderen Fragestellung (Untersuchungsausschüsse) beschäftigten sollen;
b. das Recht der Ausschüsse des Kongresses und der Kongressmitglieder, öffentliche und nichtöffentliche Anhörungen sowie Befragungen der Bundesregierung durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für das Verfahren zur Bestätigung der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger durch den Senat.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist Dienstalter die Zeitspanne in Kalendermonaten, auf die nächste ganze Zahl gerundet, in der ein Mitglied dem Kongress ununterbrochen angehört. Ergibt sich danach für zwei oder mehr Kongressmitglieder das selbe Dienstalter, so soll für diese das Dienstalter nach der tatsächlichen zeitlichen Dauer der ununterbrochenen Mitgliedschaft im Kongress bestimmt werden.
(4) Für alle Vorgänge nach diesem Act soll das Kongresspräsidium, oder der Kongress durch seine Geschäftsordnung, angemessene Rahmenbedingungen und Fristen setzen, sofern solche nicht explizit angegeben sind.

Section 2 - Amending the Standing Committee Provisions
Article II, Section 1 wird wie folgt neu gefasst:
Section 1 - Standing Committees
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll der Kongress die folgenden Ausschüsse als ständige Ausschüsse bestellen:
a. Ausschuss für Finanzen und Handel (Committee on Budget and Commerce);
b. Ausschuss für Verteidigung und Geheimdienstangelegenheiten (Committee on Defense and Intelligence Affairs);
c. Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten (Committee on Foreign Affairs);
d. Ausschuss für Recht und Ethik (Committee on Justice and Ethics).
(2) Die ständigen Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, der Ausarbeitung fachlicher Stellungnahmen an den Kongress sowie im Rahmen dieses Gesetzes der Kontrolle der entsprechenden Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen. Ist unklar, welcher ständige Ausschuss für eine bestimmte Fragestellung zuständig ist, so soll das Kongresspräsidium die Zuständigkeit entscheiden.
(3) Ein ständiger Ausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.
(4) Bei Abstimmungen innerhalb eines Ausschusses entspricht die Stimme eines Mitglieds des Senats der Anzahl an vergebenen Mandaten im Repräsentantenhaus geteilt durch die Anzahl der Bundesstaaten, auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Section 3 - Amending the Formation of Committees and Member Restriction Provisions
Article II, Section 3 wird folgende Subsection angefügt:
(6) Abweichend von SSec. 4 und 5 behält ein direkt wiedergewähltes Kongressmitglied seine Mitgliedschaft in einem ständigen Ausschuss und einen Vorsitz, sofern es die Kammer nicht wechselt oder es zum Amtsantritt nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Section 4 - Amending the Rights and Limitations of Members of Congress in Standing Committees and Executive Communication
Article II werden die folgenden Sections angefügt:
Section 4 - Rights and Limitations of Members of Congress in Standing Committees
(1) Die Mitglieder des Kongresses sind berechtigt, bei allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse zuzuhören.
(2) Wird ein Antrag beraten, den ein Kongressmitglied gestellt hat, welches dem ständigen Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Der Vorsitzende kann einem nicht zum ständigen Ausschuss gehörenden Kongressmitglied auf Antrag das Wort erteilen.

Section 5 - Executive Communication
(1) Es soll dem Präsidenten der Vereinigten Staaten gestattet sein, sich schriftlich an den Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses zu wenden, um
a. diesem einen Vorschlag für ein Gesetz (Bill) zu übermitteln und diesen zu begründen,
b. fachliche Stellungnahmen abzugeben, soweit der Ausschuss vorher den Beschluss gefasst hat, eine entsprechende Stellungnahme anzufordern und
c. gegenüber dem Kongress etwaige durch Gesetz festgelegte Berichtspflichten zu erfüllen.
(2) Gemäß SSec. 1 übermittelte Vorschläge kann, Stellungnahmen und Berichte soll der Vorsitzende des ständigen Ausschusses prüfen, mit einer eigenen Stellungnahme versehen und in den Kongress zur Diskussion einbringen.
(3) Der Kongress kann beschließen, dass einem Vertreter des Präsidenten für die Beratung eines nach SSec. 2 eingebrachten Beratungsgegenstandes Rederecht erteilt wird; Art. I, Sec. 2 ist anzuwenden.

Section 5 - Entry Into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.