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Beiträge: 24

Wohnort: Agnus Dei

Bundesstaat: New Alcantara

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1

Sonntag, 7. Oktober 2018, 01:52

Bracewell v. Speaker of the State Assembly of Astoria



~ ~ ~
LOVECRAFT | HAMLIN | JONES

Attorneys-at-Law

Agnus Dei, October 6, 2018



To the United States District Court
for the Second District in Flint, AS




We file the following Motion on behalf of our client and the Plaintiff in this Case, Mr. Montgomery Bracewell,
subject and according to the attached Power of Attorney.


A Motion of Complaint for a Civil Case


by

Mr. Montgomery Bracewell, AS
- Plaintiff -

vs

The Speaker of the State Assembly of Astoria
- Defendant -


A. Jurisdiction
1. Der Bundesstaat Astoria hat der Bundesgerichtsbarkeit die Zuständigkeit gem. Sec. 1 Astoria State Judicial Delegations Act i.V.m. Ch. 1, Art. II, Sec. 2 Federal Judiciary Act i.d.F. vom 11.05.2015 übertragen.
2. Die sachliche Zuständigkeit besteht gemäß Ch. II, Sec. 2, Ssc. 4 Federal Judiciary Act (FJA).
3. Die örtliche Zuständigkeit liegt gemäß Ch. II, Sec. 2, Ssc. 2 FJA beim Second District Court, da der Beklagte dort seinen Geschäftssitz hat.

B. Facts
1. Der Beklagte in Person von Speaker Johnson eröffnete am 1. Oktober 2018 um 14:31 Uhr das Verfahren zur Nachwahl des Senator für den Staat Astoria.
2. Sie wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass im Einklang mit dem Urteil Varga ./. Gardner des US Supreme Court nur solche Personen zur Wahlteilnahme zulassen wird, die nach der USConst zur Wahlteilnahme qualifiziert sind.
3. Am 3. Oktober um 21:20 Uhr stellte der Beklagte in Person von Acting Speaker Kingston die zugelassenen Kandidaturen fest.
4. Sodann eröffnete er am 03.10.2018 um 21:30 Uhr die Nachwahl zum Senator für den Staat Astoria.
5. Zur Teilnahme an der Nachwahl ließ der Acting Speaker die folgenden Bürger zu:
a. Margalit Coepenick Gottheimer,
b. Calvin Forbes,
c. Benjamin A. Kingston, jr.,
d. Matthew. C. Lugo,
e. Harold D. McGhee und
f. Marc Peterson Xanathos
6. Senatswahlen sind ausschließliche Angelegenheit des Bundes; Art. VI, Sec. 5, Ssec. 1, lit. 11 USConst. Zu diesem Zweck hat der Bund per Gesetzesbeschluss des Kongresses den Federal Elections Act ausgestellt.
7. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist gemäß Ch. II, Sec. 1, Ssec. 1 Federal Elections Act (FEA), wer zu Beginn des Monats der Wahl
a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;
b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;
c. eine gültige Citizenship Card (ID) für die entsprechende Ebene vorweisen kann;
8. Ferner darf nur wählen, wer in das vom United States Electoral Office aufgestellte letzte Wählerverzeichnis eingetragen ist, das „für alle Wahlen anwendbar [ist], die auf die Erstellung folgen, bis ein neues Wählerverzeichnis erstellt wird“; Ch. II, Sec. 3, Ssec. 1 und 2 FEA.
9. Abstimmungsberechtigt bei einer Nachwahl sind gem. Art. IV, Sec. 1 Senatorial By-Elections Act zwar „sämtliche Bürgerinnen und Bürger von Astoria State, die den Gesetzen des Bundes nach staatsbürgerliche Rechte auf Bundesebene besitzen.“
10. Die Ermächtigung der Bundesstaaten in Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 USConst, ein vakantes Senatorenamt in von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu zu besetzen, beinhaltet allerdings ausdrücklich nicht die Genehmigung, den Kreis der Wahlberechtigten zu verändern (vgl. Rule of the US Supreme Court, Varga ./. Gardner, lit. D-9).
101. In das zum Tag des Beginns der Wahl gültige Wählerverzeichnis eingetragen waren die folgenden Bürger:
a. Benjamin A. Kingston, jr.,
b. Matthew. C. Lugo,
c. Montgomery Bracewell.
12. Alle anderen Bürger, auch soweit sie zum Zeitpunkt des Beginns der Wahl über eine gültige Citzenship Card verfügt haben, waren zur Teilnahme an der Nachwahl zum Senator für den Staat Astoria nicht zugelassen.

C. Motions
1. Es wird beantragt festzustellen, dass die Zulassung von
a. Margalit Coepenick Gottheimer,
b. Calvin Forbes,
c. Harold D. McGhee und
d. Marc Peterson Xanathos
zur (aktiven) Teilnahme an der Nachwahl zum Senator für den Staat Astoria den Regelungen von Ch. II, Sec. 1 und 3 FEA widersprochen hat.
2. Es wird beantragt anzuordnen, die Nachwahl zum Senator für den Staat Astoria mit den tatsächlich zur Wahlteilnahme Berechtigten, einschließlich des Klägers, zu wiederholen.
3. Es wird ferner beantragt, im Wege der Preliminary Injunction den Amtsantritt und die Vereidigung einer nach dem Ergebnis des fehlerhaften Wahlverfahrens gegebenenfalls gewählten Person bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.

D. Evidence
1. Die Eröffnung der Nachwahl zum Senator für den Staat Astoria durch die Speaker of the Assembly vom 1. Oktober, 14:31 Uhr.
2. Die Durchführung der Nachwahl zum Senator für den Staat Astoria durch den Acting Speaker of the Assembly vom 3. Oktober 2018, 21:30 Uhr.

On behalf of the plaintiff,


Attorney-at-Law




~ ~ ~
LOVECRAFT | HAMLIN | JONES

Attorneys-at-Law


I hereby appoint and empower Attorneys-at-Law Lovecraft Hamlin Jones LLP - Agnus Dei, NA - to represent me in all proceedings, judicial and extrajudicial. This shall include all proceedings arising therefrom.

Astoria City,
October 6, 2018


(Montgomery Bracewell)
IRVING NEALSON JONES
ATTORNEY-AT-LAW

Kathleen Johnson

(D) U.S. Senator for Astoria

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2

Sonntag, 7. Oktober 2018, 20:04

Handlung:Teilt mit, dass sie die Verteidigung in dieser Sache zunächst mt Speaker pro tempore Kingston klären muss.
Kathleen Teresa Johnson (D-AS)
Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
Former Commoner of the Assembly of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of the State of Astoria

Lucas Galindo

Federal Judge

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3

Dienstag, 9. Oktober 2018, 01:23

Handlung:Die Zustellung an @Kathleen Johnson: und @Ben Kingston: wird veranlasst und das Verfahren vorläufig The Hon. Lucas Galindo zugewiesen.

Ladies and Gentleman,


ich würde eine Übernahme des Verfahrens durch mich schon aus Gründen meiner derteitigen Arbeitsbelastung gerne vermeiden und werde Ihnen in Kürze Mitteilung darüber machen, welchem Federal Judge oder Magistrate das Verfahren zugewiesen werden soll. Sie können gerne dazu eine Stellungnahme abgeben.
Demgegenüber steht der Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eilbedürftig ist und die dementsprechend unmittelbar zu ergehen hat: Dem Antrag ist stattgegeben. Ich setze die Wirksamkeit der Feststellung des Wahlergebnisses durch Speaker pro tempore Kingston von gestern Abend vorerst aus. Der Amtsantritt würde die Gefahr der Fehlerhaftigkeit von Geschäften des Kongresses mit sich bringen, mithin zu irrevesiblen Schäden führen, die den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigen. Eine schriftliche Entscheidung reiche ich schnellstmöglich nach und lasse den Kongress ebenso informieren wie den Betroffenen Mr @Calvin Forbes:.
Lucas Thomas Jesus Galindo
Federal Judge

Lucas Galindo

Federal Judge

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4

Dienstag, 9. Oktober 2018, 13:00

Handlung:Lässt die schriftliche Entscheidung verteilen.


U.S. District Court for the Second District
as State Court for the State of Astoria


Office of The Hon. Lucas T. J. Galindo, Federal Judge


--- CIVIL CASE --


Montgomery Bracewell, Commoner of the Assembly of the State of Astoria
represented by Lovecraft Hamlin Jones LLP Attorneys-at-Law, Agnus Dei, NA

vs.

The Speaker of the Assembly of the State of Astoria

the U.S. District Court for the Second District (Astoria)
- The Hon. Lucas T.J. Galindo, Federal Judge, presiding - makes the following

O R D E R


1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird dahingehend umgedeutet, dass die Wirksamkeit der Feststellung des Wahlergebnisses zum Senator for Astoria vom 08.10.18 jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ausgesetzt erklärt werden möge und jede weitere Feststellung in diesem Geschäftsgang zu untersagen sei.
2. Dem so umgedeuteten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben mit der Wirkung, dass Mr Calvin Forbes als Betroffener nicht als zum Senator for Astoria gewählt gilt.

It is so ordered.


O P I N I O N
of the Court


I.

1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz auf dem Gebiet des Staates Astoria und wird kraft Vollmacht, die dem Gericht vorliegt, durch seinen Anwalt vertreten.
2. Der Beklagte ist ein Organ der legislativen Gewalt des Staates Astoria, dem die Klage zugestellt wurde (vertreten durch den Speaker pro tempore Kingston, der für die gegenständliche Handlung verantwortlich ist, oder jedenfalls die Speaker Johnson).

3. Die Zuständigkeit des U.S. District Court for the Second District als Staatsgericht ergibt sich aus Sec. 1 Astoria State Judicial Delegations Act. DaS Verfahren ist ein Rechtsstreit zwischen einem Mitglied der legislativen Gewalt und dem Vorsitzenden des Organs der Legislativen Gewalt dieses Staates; Organe des Bundes sind nicht beteiligt. Der Kläger macht in der Hauptsache unter anderem sein Stimmrecht bei der Nachwahl des Senators aufgrund eines Staatsgesetzes (Senatorial By-Election Act) geltend, nicht etwa aufgrund des Bundesrechts. Der Vorbehalt der Sec. 2 Ssc. 2 Empowerment of the States in the Field of Civil Justice Act greift folglich nicht und andere Vorbehalte sind nicht ersichtlich.
4. Bei dem Verfahren handelt es sich in der Hauptsache um ein Zivilverfahren, namentlich einen Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit einer Handlung in einem tatsächlichen Streit (II-2-4-c FJA) und eine Verpflichtung zu einer Handlung, die nicht Geldleistung darstellt (Equity Jurisdiction, II-2-4-b Alt. 2 FJA). Das Gericht ist daher als Zivilgericht zuständig. Weder in der Hauptsache, noch beim Erlass der einstweiligen Anordnung ist eine Jury zu beteiligen (II-3-2 FJA).
5. Das Gericht ist damit zuständig.

II.

1.
a) Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl zum Senator for Astoria durch die Assembly (Annex I) und die Verpflichtung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl.
b) Er begehrt ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung den Amtsantritt und die Vereidigung einer nach dem Ergebnis des fehlerhaften Wahlverfahrens gegebenenfalls gewählten Person bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.
c) Gegenstand dieser Entscheidung ist nur die der Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2.
a) Der Antrag ist dahingehend umzudeuten, dass die Wirksamkeit der Feststellung des Wahlergebnisses zum Senator for Astoria vom 08.10.18 jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ausgesetzt erklärt werden möge und jede weitere Feststellung in diesem Geschäftsgang zu untersagen sei.
b) Gemäß Rule 4, Subrule 1 Federal Rules of Procedure Act (FRP) muss eine Anordnung notwendig sein. Notwendig ist eine Anordnung, die unter Abwägung aller Umstände unumgänglich ist, um schutzwürdige Interessen eines Betroffenen zu schützen (II-2-4-d FJA). Der ursprüngliche Antrag des Klägers richtet sich gegen einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten und sein Ziel kann gleichwertig durch die Aussetzung der angegriffenen Entscheidung erreicht werden, die auch dem Verfahrensgegenstand näher ist.
c) Die Verpflichtung eines Dritten ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit subsidiär gegenüber einer Anordnung gegen eine Partei des Verfahrens. Zugleich ist eine Anordnung zu bevorzugen, die dem Gegenstand des Verfahrens näher liegt.
d) Grundsätzlich hat das Gericht nur Anträge der Partei so zu entscheiden, wie sie vorgebracht werden, da die Parteien den Gegenstand des Verfahrens bestimmen. Da es jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz ohne Verhandlung und auch ohne Stellungnahme der Gegenseite zu entscheiden hat, kommt ihm eine besondere Verantwortung für den Gegenstand und Umfang seiner Anordnungen zu. Vor diesem Hintergrund ermöglicht die Umdeutung des Antrages eine zügige sowie die Rechte der Gegenseite und Dritter schonende Entscheidung, die der angestrebten Entscheidung entspricht.
3. Der Antrag ist damit in seiner umgedeuteten Form zulässig.

III.

1. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Gericht zum Erlass der einstweiligen Anordnung bisher nicht geäußert.
2. Zur Herstellung von Rechtssicherheit über die Rechtsstellung des für gewählt erklärten (Annex II) Mr Forbes (Betroffener) sieht das Gericht es als gerechtfertigt an, ohne Stellungnahme der Beklagten zu entscheiden (Rule 4, Subrule 2 FRP).

IV.

1. Der Beklagte hat die Abstimmung über die Nachwahl des Senators for Astoria durch die Assembly unter Feststellung der Wahlberechtigten eingeleitet (Annex 1). Der Beklagte rügt, dass er nicht zur Abstimmung zugelassen wurde, obwohl er wahlberechtigt sei und andere Personen zugelassen worden seien, die nicht wahlberechtigt seien.
2. Die Nichtzulassung von Wahlberechtigten und die Zulassung von Nichtwahlberechtigten stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Prinzip der demokratischen Wahl eines Senators dar, das Verfassungsrang hat (Art. II Sec. 4 Ssc. 1 Sen. 1 USConst.) und von hoher Bedeutung für die Legitimation des Gesamtorgans ist. Dieses Prinzip findet nach der Rechtsprechung des Supreme Court ausdrücklich auch Anwendung, soweit die Staaten von der Kompetenz aus Art. II Sec. 4 Ssc. 5 Alt. 2 USConst. Gebrauch machen und das Verfahren zur Nachbesetzung abweichend regeln (Judgement [Trial] [Constitutional Procedure AA] Varga, Deputy of the State Assembly et alt. ./. Gardner, Chairman of the State Assembly), insbesondere im Bezuh auf das aktive Wahlrecht (D-12).
3. Der Beklagte hat zwischenzeitlich ein Ergebnis festgestellt, das seinerseits unter dem benannten Fehler leiden würde, hätte der Antrag in der Hauptsache erfolg (Annex II).
4. Würde der Betroffene vereidigt und träte sein Amt an, stünden im Falle der Unrechtmäßigkeit seiner Wahl Entscheidungen des U.S. Senate in Zweifel mit seiner Mitwirkung in Zwefel, was gegebenenfalls weitreichende Folgen - bis hin zur Unwirksamkeit von Gesetzen und Ernennungen des Präsidenten haben könnte. Auch wäre der State of Astoria durch einen Senator vertreten, der nicht demokratisch gewählt wurde. Diese Zustände wären an sich irrevesibel. Ohne die Feststellung der Wahl kann der Betroffene das Amt nicht antreten und es bleibt bis zur Entscheidung in der Hauptsache vakant. Der Erhalt dieser Vakanz verhindert den Eintritt dieser irrevesiblen Nachteile.

V.

1. Das Gericht sieht es als erforderlich an, den Eintritt der irrevesiblen Nachteile durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Die Unwirksamkeit der Feststellung der Wahl des Betroffenen stellt dazu das mildeste Mittel dar (siehe dazu schon Ziffer II-3 dieser Entscheidung).
2. Der bloße Erhalt der derzeit existierenden Vakanz hat keine rechtsgestaltende Wirkung, er nimmt die Entscheidung in der Hauptsache auch nicht vorweg.
3. Eine Strafandrohung gegen die Missachtung dieser Anordnung scheint derzeit nicht erforderlich, da keiner Person Handlung oder Unterlassung auferlegt wird. Das Gericht behält sich aber Maßnahmen vor, sollte der Betroffene es entgegen dieser Anordnung unternehmen, das Amt des Senator for Astoria anzutreten oder eine solche Handlung durch das Präsidium des Kongresses als wirksam anerkannt werden.
4. Das Gericht weißt darauf hin, dass es nachträgliches Vorbringen der Parteien prüfen und gegebenenfalls im Wege deR Änderung oder Aufhebung dieser Anordnung berücksichtigen wird (Rule 4 Sub-Rule 2 Sen. 2 FRP).

Annexes

I. Official Journal of the Assembly of Astoria: Special Election of a Senator (Oct. 2018)
II. Official Journal [Annex I]: Result of the Proceedings (Oct. 08, 2018)

Flint, 09.10.18


Federal Judge of the United States

Lucas Thomas Jesus Galindo
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Dienstag, 9. Oktober 2018, 15:22

Handlung:Nimmt die Entscheidung erfreut zur Kenntnis und ist gespannt darauf, wann der Beklagte Stellung zu nehmen vermag.
IRVING NEALSON JONES
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Kathleen Johnson

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6

Dienstag, 9. Oktober 2018, 18:51

Handlung:Teilt dem Gericht mit, dass Speaker pro tempore @Ben Kingston: als für den Geschäftsgang zuständiger Vorsitzender die Verteidigung führt. Sie treten in dieser Sache wie in der Assembly von der Ausübung der Aufgaben des Speakers zurück.
Kathleen Teresa Johnson (D-AS)
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Lucas Galindo

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7

Dienstag, 9. Oktober 2018, 23:19

Handlung:Nimmt das zur Kenntnis und lässt @Ben Kingston: wissen, dass die Erwiderung zur Zulässigeit möglich sei.
Lucas Thomas Jesus Galindo
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Mittwoch, 10. Oktober 2018, 00:23

Handlung:Erbittet sich 48 Stunden um sich mit dem Akt vertraut machen zu können.

BEN KINGSTON

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Donnerstag, 11. Oktober 2018, 18:10

Your Honor,

die Verteidigung hat keine Einwände bezüglich der Zulässigkeit des zweiten Bundesdistriktgerichtes.

Überdies beantragt die Verteidigung hiermit die sofortige Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 9. Oktober 2018, die dem State of Astoria seine verfassungsmäßige Repräsentation im Senat der Vereinigten Staaten vorenthält.

BEN KINGSTON

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Donnerstag, 11. Oktober 2018, 19:03

Your Honor,

ich bin mir nicht sicher, ob der Beklagte meint, das zweite Bundesdistriktgericht sei zuständig oder dass die Klage zulässig sei?

Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 9. Oktober 2018 ist abzulehnen, da er nicht begründet ist.

Obwohl ich zustimme, dass die Repräsentation des Staates Astoria im Senat der Vereinigten Staaten gewährleistet sein sollte, so kann ich nicht erkennen, dass dort irgendeine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Weder ist ein Gesetzgebungsverfahren im Gange, noch sind andere den Staat Astoria betreffende Angelegenheiten momentan im Kongress anhängig.

Im Übrigen dürfte das Interesse der Öffentlichkeit an einer rechtmäßigen Repräsentation das Interesse an einer einer rechtswidrig zustande gekommenen Repräsentation des Staates Astoria im Senat der Vereinigten Staaten überwiegen.
IRVING NEALSON JONES
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Donnerstag, 11. Oktober 2018, 19:48

Your Honor,

verzeihen Sie die Verwechslung. Wir erkennen die Zulässig der Klage an sich, wie auch die Zuständigkeit des zweiten Bundesdistrikts gleichermaßen an.

BEN KINGSTON

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Donnerstag, 11. Oktober 2018, 20:29

Speaker pro tempore Kingston,

das Gericht kann Ihrem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung nicht entsprechen, da dieses Argument bereits Eingang in die Abwägungen gefunden hat. Eine verfassungsmäßige Repräsentation im Senat kann nicht gewährleistet werden, solange diese Klage anhängig ist.
Lucas Thomas Jesus Galindo
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Donnerstag, 11. Oktober 2018, 20:40

Alright.

Your Honor,

ich beantrage somit die Eröffnung eines Hauptverfahrens in dieser Sache.

BEN KINGSTON

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Donnerstag, 11. Oktober 2018, 20:48

Mr Kingston,

ich nehme an, dass Sie die Klage nicht anerkennen wollen?
Gab es einen außergerichtlichen Einigungsversuch?
Lucas Thomas Jesus Galindo
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15

Freitag, 12. Oktober 2018, 10:12

Handlung:Schüttelt den Kopf.

Your Honor,

if I may? Es gab keinen außergerichtlichen Einigungsversuch. Ich sehe dafür auch keine Chancen, da der Beklagte trotz Anhängigkeit dieses Verfahrens versucht hat, mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Fakten zu schaffen.
IRVING NEALSON JONES
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Freitag, 12. Oktober 2018, 13:25

Dann sollten Sie die Gelegenheit der beidseitigen Anwesenheit in diesem Raum nutzen, eine solche Einigung zu versuchen, Counselor. Andernfalls könnte das Zuständigkeitsfragen aufwerfen.
Lucas Thomas Jesus Galindo
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Freitag, 12. Oktober 2018, 14:57

Ich bitte um Verzeihung, your Honor, aber bis vor Kurzem wusste ich ja nicht einmal, wer den Beklagten überhaupt vertritt und deshalb auch nicht, wer mein Ansprechpartner wäre.

Handlung:Schaut zu Kingston.

Gibt es denn den Willen zur Einigung?
IRVING NEALSON JONES
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Freitag, 12. Oktober 2018, 22:39

Your Honor,

eine "Einigung" im Sinne der Klage steht für uns außer Frage. Demnach erkenne ich diese nicht an.
Handlung:Stellt er klar.

BEN KINGSTON

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Freitag, 12. Oktober 2018, 22:52

Was für eine Einigung würden Sie denn anstreben? :kritischguck
IRVING NEALSON JONES
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Freitag, 12. Oktober 2018, 23:02

In meinen Augen gibt es keinen Grund, die Wahl für unrechtmäßig zu erklären. Solange die Wahl nicht so wie sie abgelaufen ist für gültig erklärt wird, sehe ich mich gezwungen, den Rechtsweg zu wählen.

BEN KINGSTON

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