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Zitat
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung des Völkerrechts für die Wahrung des Friedens in der mikronationalen Welt;
IN DER ABSICHT das bislang nur unzureichend entwickelte Völkerrecht in der Mikrowelt voranzubringen und zu fördern
schließen die Ständige Konferenz für Völkerrecht, vertreten durch ihren Generalsekretär Muffley, und die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch ihren Präsidenten Madison, das folgende Abkommen:
Artikel I
Die Vereinigten Staaten von Astor werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens Teilnehmer der Ständigen Konferenz für Völkerrecht (nachfolgend SKV).
Artikel II
Mit diesem Status als Teilnehmerstaat verbunden sind die Rechte und Pflichten der Teilnehmerstaaten der SKV, insbesondere, aber nicht beschränkt auf, die Mitgliedschaft in der Konferenz gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Statuten der SKV (nachfolgend SKVSt) und das Recht auf Anrufung des Schiedshofes gemäß Artikel 12 Abs. 1 SKVSt.
Artikel III
Dieses Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung der zuständigen Organe der Vereinigten Staaten von Astor nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorschriften dieses Staates. Nach erteilter Zustimmung ist vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor hierüber eine Ratifikationsurkunde auszustellen und dem Generalsekretär der SKV zuzuleiten. Das Abkommen tritt mit Zugang der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der SKV in Kraft.
Artikel IV
Das Abkommen kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Auf Seiten der SKV richtet sich diese Kündigung nach der Vorschrift des Artikels 3 Abs. 5 SKVSt, auf Seiten der Vereinigten Staaten von Astor erfolgt sie durch Erklärung der Regierung gegenüber dem Generalsekretär der SKV.
Artikel V
Mit Kündigung dieses Abkommens nach Maßgabe des Artikels IV verlieren die Vereinigten Staaten von Astor ihre Eigenschaft als Teilnehmerstaat der SKV. Sofern zu diesem Zeitpunkt bei der SKV andere Verträge der Vereinigten Staaten von Astor als dieses Abkommen hinterlegt sind, behalten die Vereinigten Staaten von Astor trotz Verlustes der Eigenschaft als Teilnehmerstaat den Status eines assoziierten Staates gemäß Artikel 3 Abs. 6, 4 Abs. 1 SKVSt.
Artikel VI
Bei der Auslegung dieses Abkommens ist der Charakter als völkerrechtlicher Vertrag und die Zielsetzung, die Entwicklung des Völkerrechts in der Mikrowelt zu fördern, zu berücksichtigen.
Artikel VII
Dieses Abkommen wird bei der SKV hinterlegt.
Geschehen zu Astoria City, den [Datum]
[Unterschriften]
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Original von Andriz
Der Text ist ja Ratelon pur - wer sonst käme auf die Idee, alleine zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein solches... Ding zu verfassen.
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Original von Andriz
Der Text ist ja Ratelon pur - wer sonst käme auf die Idee, alleine zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein solches... Ding zu verfassen.
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Ach ja, zur Sache: Warum nicht. Wenn jemand Astor vertreten will. Aber ich befürchte, daß, wenn die Sache zu einem runden Ende kommen soll, in innenpolitische Belange der USA eingegriffen wird.
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Original von Merkin D. Muffley
Der typische astorische Reflex, den ich erwartet hatte...
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Original von Eugene Monroe
Die SKV könnte doch als Implementierungsorgan der CN dienen, umso fachlich juristische Umsetzung von politischen Dingen zu trennen.
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Original von Eugene Monroe
Ich meinte keine Bündelung der Kräfte, sondern das die CN Mitlgieder sich darauf einigen könnten ihre Abkommen bei der SKV zu hinterlegen. Die SKV aber bleibt so eine neutrale juristische Instanz, die für die Erstellung von Gutachten und Durchführung von Schiedsverfahren dient.
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Original von Georg A. Custer
*Nur mal eben so nachgedacht* Eine Frage: Wenn denn diese SKV einen wissenschaftlichen Focus hat, warum sprechen wir dann davon, an dieser Konferenz mit politischem Personal teilzunehmen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (3. September 2006, 16:19)
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Original von Ansel Berber - Thayer
Ist die SKV nicht eher eine OIK - Veranstaltung?
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