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John Salazar

Progressive Republican

Beiträge: 1 005

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1

Samstag, 1. Mai 2010, 21:39

2010/05/01 Nature Conservation Bill

''Audemus iura nostra defendere''

The Commonwealth of Hybertina

- The Governor -

Port Virginia | May 1st, 2010

Honorable Members of the Popular Assembly,

zur Aussprache steht die Nature Conservation Bill, eingebracht von Governor John Salazar.

Die Aussprache dauert nach den Standing Orders zunächst 96 Stunden und endet am 5. Mai 2010, 22:00 h.


NATURE CONSERVATION BILL



Article I – Purpose

Zweck dieses Gesetzes ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen, die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Commonwealth of Hybertina zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.

Article II – Conservation Measures

Section 1 [Protection of flora and fauna]
[1] Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend großer Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Handlungen, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes oder einzelner Tier- und Pflanzenarten gefährden oder beeinträchtigen können, sind untersagt.
[2] Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Section 2 [Protection of water]
[1] Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar
in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
[2] Verschmutztes Abwasser muss vor der Einleitung in ein Gewässer einer Abwasserreinigung unterzogen werden.

Section 3 [Contracts and Property rights]
[1] Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt werden muss.
[2] Maßnahmen, welche die Behörden im Interesse des Naturschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.

Article III – Conservation Areas

Section 1 [Administration]
[1] Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Staatsparks, Naturschutzgebiete, Erholungsgebiete sowie Staatsmonumente ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden.
[2] Die Naturschutzaufsicht und die Verwaltung der Schutzgebiete obliegt der Parks and Wildlife Agency (PWA).

Section 2 [State Parks]
[1] Staatsparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 2'500 Morgen (acres) und dienen dem nachaltigen Schutz eines oder mehrerer Ökosysteme sowie der Forschung, Bildung und Erholung. In Staatsparks sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
[2] Staatsparks bestehen aus:
a] einer Kernzone, in der die Natur sich weitgehend selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b] einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

Section 3 [State Preserves]
[1] Naturschutzgebiete sind Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenarten oder wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhaltungswürdig sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die den Zustand eines Naturschutzgebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen oder verändern, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).

Section 4 [State Recreation Areas]
[1] Erholungsgebiete sind allgemein zugängliche Gebiete, die für die Erholung, die naturnahe touristische Nutzung sowie für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder des Erholungswertes bewirken, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).

Section 5 [State Monuments]
[1] Staatsmonumente sind Naturgebilde oder Bauwerke, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt.
[2] An Staatsmonumenten dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.

Article IV – Sanctions

Zuwiderhandlungen werden mit Haftstrafe oder Geldbuße geahndet.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
Sen. John Salazar (Rep)
Port Caroline
Governor of Hybertina



John Shepard

Former Secretary of Defense

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2

Montag, 3. Mai 2010, 13:54

RE: 2010/05/01 Nature Conservation Bill

Honorable Members of the Popular Assembly,

die Einreichung dieses Gesetzentwurf von dem ehrenwerten Gouvernor, halte ich für eine gute Idee,
allerdings würde unter Article II gerne noch einen Punkt bezüglich "Air pollution" sehen,
da dies wie die Wasserverschmutzung ein wesentlicher Aspekt bei der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt ist.
Lt. Cmdr. John Shepard, U.S. Navy SEALs (Ret.)
County Commissioner of Bellavista / Hybertina
Chief Tactical Officer of Cerberus
Member of the Republican Party

John Salazar

Progressive Republican

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3

Montag, 3. Mai 2010, 15:18

RE: 2010/05/01 Nature Conservation Bill

Honorable Members of the Popular Assembly,

ich danke dem ehrenwerten Mr. Shepard für seinen äußerst sinnvollen Hinweis und habe ihn im überarbeiteten Entwurf berücksichtigt:

NATURE CONSERVATION BILL



Article I – Purpose

Zweck dieses Gesetzes ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen, die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Commonwealth of Hybertina zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.

Article II – Conservation Measures

Section 1 [Protection of Flora and Fauna]
[1] Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend großer Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Handlungen, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes oder einzelner Tier- und Pflanzenarten gefährden oder beeinträchtigen können, sind untersagt.
[2] Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Section 2 [Protection of Air, Water and Soil]
[1] Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensräume sowie der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
[2] Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Menschen, Tiere, Natur und Umwelt zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
[3] Zur Vermeidung von und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen können der Governor und die County Commissioner Verordnungen erlassen über:
a] Emissionsgrenzwerte;
b] Bau-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften;
c] Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
[4] Die Grenzwerte für Luft- und Wasserverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Emmissionen unterhalb dieser Werte
a] Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht gefährden;
b] die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen;
c] Bauwerke nicht beschädigen.

Section 3 [Administration]
[1] Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Staatsparks, Naturschutzgebiete, Erholungsgebiete sowie Staatsmonumente ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden.
[2] Die Naturschutzaufsicht und die Verwaltung der Schutzgebiete obliegt der Parks and Wildlife Agency (PWA).

Section 4 [Contracts and Property rights]
[1] Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt werden muss.
[2] Maßnahmen, welche die Behörden im Interesse des Naturschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.

Article III – Conservation Areas

Section 1 [State Parks]
[1] Staatsparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 2'500 Morgen (acres) und dienen dem nachaltigen Schutz eines oder mehrerer Ökosysteme sowie der Forschung, Bildung und Erholung. In Staatsparks sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
[2] Staatsparks bestehen aus:
a] einer Kernzone, in der die Natur sich weitgehend selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b] einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

Section 2 [State Preserves]
[1] Naturschutzgebiete sind Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenarten oder wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhaltungswürdig sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die den Zustand eines Naturschutzgebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen oder verändern, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).

Section 3 [State Recreation Areas]
[1] Erholungsgebiete sind allgemein zugängliche Gebiete, die für die Erholung, die naturnahe touristische Nutzung sowie für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder des Erholungswertes bewirken, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).

Section 4 [State Monuments]
[1] Staatsmonumente sind Naturgebilde oder Bauwerke, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt.
[2] An Staatsmonumenten dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.

Article IV – Sanctions

Zuwiderhandlungen werden mit Haftstrafe oder Geldbuße geahndet.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
Sen. John Salazar (Rep)
Port Caroline
Governor of Hybertina


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »John Salazar« (3. Mai 2010, 15:24)


Gregory Jameson

mens sana in corpore sano

Beiträge: 2 965

Beruf: Medical Doctor

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: Laurentiana

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4

Montag, 3. Mai 2010, 15:44

Honorable Members of the Popular Assembly,

dazu habe ich keine Meinung.
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
Member and President of the United States Senate
Member and Speaker of the House of Representatives
Secretary of the Interior, Governor of Hybertina and Laurentiana

John Shepard

Former Secretary of Defense

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Bundesstaat: -

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5

Montag, 3. Mai 2010, 17:35

Honorable Members of the Popular Assembly,

und ich halte den Antrag nach der Ergänzung nun für sehr unterstützenswert.
Lt. Cmdr. John Shepard, U.S. Navy SEALs (Ret.)
County Commissioner of Bellavista / Hybertina
Chief Tactical Officer of Cerberus
Member of the Republican Party

John Salazar

Progressive Republican

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6

Freitag, 7. Mai 2010, 16:47

Honorable Members of the Popular Assembly, die Aussprache wird beendet, da der für diese angesetzte Zeitraum abgelaufen ist.
Die Abstimmung wird eingeleitet.
Sen. John Salazar (Rep)
Port Caroline
Governor of Hybertina