Nie wieder gründe ich eine Nation, die kein vereinigtes Verteidigungsgebiet hat ...
Wobei Colonea in der nationalen Verteidigung Araniens ohnehin immer als Bauernopfer gehandelt wurde ...
Dabei fällt mir ein: Aranien wollte damals auch Kommunikatien annektieren, und war drauf und dran, Astor den Krieg zu erklären ... Was meint ihr wohl, warum Gaius Libertas Vater den Flottenstützpunkt ins südliche Armadea verlegt hat. Ein Faktum der Geschichte, welches Astor niemals erfahren hat.
Kennt noch einer den Nordischen Bund - NB? (Astor, Aranien, Drull, Kyrolonien, Chinopien und Ratelon)
Der gegen Albernias (Südkontinent) Lex Unitas gegründet wurde?
Ich hab sogar noch den
Grundsatzvertrag des Nordischen Bundes
PRÄAMBEL
IN VERANTWORTUNG vor den Völkern des Nordkontinentes und
BESEELT von dem Willen in Einigkeit und Freiheit den Frieden der Welt zu sichern, die Gemeinschaft der Nationen zu fördern und gemeinsam füreinander einzustehen,
ENTSCHLIESSEN sich die Mitgliedsnationen in Freiwilligkeit und Unabhängigkeit ihren Willen in diesem Bund zu verwirklichen.
DESHALB geben sie sich selbst das nachfolgende Dokument als Grundsatzvertrag des Nordischen Bundes:
ABSCHNITT EINS - MITGLIEDSCHAFT
Art. 1 [Aufnahme]
(1) Die Mitgliedschaft im Nordischen Bund beruht auf Freiwilligkeit und Unabhängigkeit.
(2) Mitglied im Nordischen Bund kann jede die Mitgliedschaft beantragende Nation werden. Zur Gewährung einer Mitgliedschaft ist die Zustimmung aller Mitgliedsnationen notwendig. Das Veto einer Mitgliedsnation führt zur Ablehnung des Aufnahmeantrages.
(3) Die Mitgliedschaft im Nordischen Bund verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, gemeinsam an den Zielen des Nordischen Bundes zu arbeiten.
Art. 2 [Austritt]
(1) Jede Mitgliedsnation hat jederzeit das Recht unter Nennung von Gründen die Mitgliedschaft aufzukündigen.
(2) Ein Austritt aus dem Nordischen Bund wird zwei Wochen nach seiner Verkündigung wirksam.
(3) Mit Ende der Mitgliedschaft im Nordischen Bund erlöschen alle daraus entstehenden Sonderrechte und die Mitgliedschaft in den Unterorganisationen.
Art. 3 [Ausschluss]
(1) Verstößt eine Mitgliedsnation gegen den Grundlagenvertrag oder ein anderes für alle Mitglieder verbindliches Dokument bzw. einen Beschluss, so kann das entsprechende Mitglied ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss muss von einem der Mitglieder beantragt und begründet werden.
(3) Die betroffene Nation ist anzuhören und hat das Recht sich innerhalb von 48 Stunden nach Beantragung des Ausschlusses zu rechtfertigen.
(4) Sollten 24 Stunden nach der Rechtfertigung keine konstruktiven Beiträge oder Kommentare seitens der Mitglieder kommen, so ist die Abstimmung einzuleiten.
(4/2) Sollten Kommentare kommen, so ist die Abstimmung 24 Stunden nach Abgabe des letzten Kommentars einzuleiten.
(5) Die Abstimmung dauert bis alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben, aber maximal 48 Stunden. Nichtabgegebene Stimmen zählen als Enthaltung.
(6) Der Ausschluss gilt als erfolgt, wenn eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder für den Ausschluss stimmt.
(7) Die vom Antrag betroffene Nation darf nicht mit abstimmen.
ABSCHNITT ZWEI - DER NORDISCHE RAT
Art. 4 [Aufgabe]
(1) Dem Nordische Rat obliegt die Leitung des Nordischen Bundes.
(2) Jedes Mitgliedsland verfügt über eine Stimme.
(3) Als Delegierte der Mitgliedsnationen können gleichzeitig der entsprechende Außenminister, Regierungschef und das entsprechende Staatsoberhaupt fungieren.
(3/2) Mindestens einer von den genannten ist als Delegierter zu entsenden, vorzugsweise jedoch alle drei.
Art. 5 [Der Präsident]
(1) Die Organisation der Geschäfte des Bundes nach innen und seine Vertretung nach aussen obliegt dem Präsidenten des Nordischen Bundes. Er steht dem Nordischen Rat vor.
(1/2) Auf Dauer seiner Amtszeit darf er nicht als Delegierter einer Mitgliedsnation fungieren und für diese eine Stimme abgeben.
(2) Er wird durch den Nordischen Rat mit absoluter Mehrheit gewählt. Jeder Delegierte darf kandidieren.
(2/2) Der Präsident amtiert nach seiner Wahl durch den Nordischen Rat auf unbefristete Zeit. Seine Amtszeit endet durch Tod, Rücktritt oder einen erfolgreichen Misstrauensantrag.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht jederzeit unter Angabe von Gründen einen Misstrauensantrag gegen den Präsidenten zu stellen. Jedes Mitglied darf maximal zwei Anträge pro Quartal stellen.
(4) Der Präsident hat das Recht auf eine Anhörung und Rechtfertigung vor dem Rat.
(5) Sollten 24 Stunden nach der Rechtfertigung keine konstruktiven Beiträge oder Kommentare seitens der Mitglieder kommen, so ist die Abstimmung einzuleiten.
(5/2) Sollten Kommentare kommen, so ist die Abstimmung 24 Stunden nach Abgabe des letzten Kommentars einzuleiten.
(6) Die Abstimmung dauert, bis alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben, maximal aber 48 Stunden. Nichtabgegebene Stimmen zählen als Enthaltung.
(7) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder für die Absetzung stimmt. Der Präsident kann nur durch die Wahl eines Nachfolgers abgesetzt werden.
Art. 6 [Beschlussfassung]
(1) Der Nordische Rat fällt alle Entscheidungen, die den Nordischen Bund direkt betreffen.
(2) Entscheidungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht als Stimmen gezählt.
(2/2) Lediglich die Abänderung des Grundsatzvertrag benötigt die 2/3-Mehrheit aller Stimmen.
(3) Einem Beschluss muss eine umfangreiche Diskussion vorhergehen. Eine Abstimmung kann erst eingeleitet werden, wenn 24 Stunden nach dem letzten konstruktiven Beitrag zum Thema kein weiterer Beitrag erfolgt.
(4) Abstimmungen dauern so lange, bis alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben, maximal jedoch 48 Stunde. Nichtabgegebene Stimmen zählen als Enthaltung.
Art. 7 [Sitz]
(1) Der ständige Sitz des Nordischen Rates, und damit Sitz des Nordischen Bundes, ist Horas im Drullischen Imperium.
ABSCHNITT DREI - ZIELE UND AUFGABE
Art. 8 [Anerkennung]
(1) Die Mitgliedsnationen erkennen einander grundsätzlich als unabhängige und souveräne Staaten an. Ein Eingriff in diese Souveränität aufgrund eines Beschlusses ist ohne Zustimmung der betroffenen Nation/en nicht möglich.
(2) Hiervon ausgenommen ist die Nichtanerkennung einzelner Elemente der Staaten im Konfliktfall wie z.B. besetze Gebiete oder illegal an die Macht gekommene Regierungen.
Art. 9 [Konflikte]
(1) Die Mitgliedsnationen versprechen sich Konflikte friedlich untereinander zu lösen und auf militärische Handlungen gegeneinander zu verzichten.
(2) Hierbei soll der Nordische Bund unter Koordination durch den Präsidenten des Nordischen Rates vermittelnd bei der Konfliktbewältigung helfen.
Art. 10 [Koordination]
(1) Der Nordische Bund dient dem Austausch der Mitgliedstaaten untereinander und der Absprache in aussenpolitischen Belangen.
(2) Die Fassung von Beschlüssen über außen- und verteidigungspolitische Themen sind für die Mitglieder nicht verbindlich, es sei denn sie haben dem Beschluss zugestimmt.
(3) Die Zusammenarbeit der Mitgliedsnationen erfolgt auf freiwilliger Basis.
ABSCHNITT VIER – UNTERORGANISATIONEN
Art. 11 [Aufgaben; Mitgliedschaft]
(1) Unterorganisationen dienen der Zusammenarbeit in anderen Bereichen als den in diesem Grundsatzvertrag genannten.
(2) Die Mitgliedschaft in diesen Unterorganisationen ist freiwillig. Kein Mitglied des Nordischen Bundes darf zu einer Mitgliedschaft gezwungen werden.
(3)Die Mitgliedschaft in Unterorganisationen ist nur Mitgliedern des Nordischen Bundes möglich. Kein Mitglied darf wegen einer Mitgliedschaft in einer Unterorganisation von Nichtmitgliedern dieser Unterorganisation in irgendeiner Art und Weise schlechter behandelt werden.
Art. 12 [Statut]
(1) Jede Unterorganisation hat das Recht ihre Angelegenheiten nach eigenem Statut zu regeln.
(2) Ein entsprechendes Statut bzw. dessen Änderung muss durch den Nordischen Rat per Beschluss genehmigt werden. Erst dann gilt die Unterorganisation als gegründet.
(3) Unterorganisationen dürfen nicht gegen die in diesem Grundsatzvertrag festgehaltenen Grundlagen oder die Ziele der Mehrheit der Mitglieder des Bundes handeln, selbst wenn diese nicht Mitglied in der entsprechenden Unterorganisation sind. Sie sind den Zielen des Bundes verpflichtet.
(4) Bei Zuwiderhandlung oder Bedrohung des Bundes durch eine seiner Unterorganisationen hat er das Recht die entsprechende Unterorganisation per Beschluss des Nordischen Rates auch gegen den Willen der Mitglieder der betroffenen Unterorganisation diese aufzulösen.
Spinn ich, oder war Diplomatie damals einfach schneller als heutzutage? Gipfeltreffen wurden da in 48 Stunden durchgezogen, heute sind 4 Wochen schon ein Rekord ...