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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tyrell Avery« (10. April 2019, 18:03)
Zitat
Education Bill
Article I - General Provisions
Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt das primäre und sekundäre Bildungssystem des State of Laurentiana.
Section 2 [Right to Education]
Jeder Bürger des State of Laurentiana hat ein Recht auf Bildung und Zugang zu allgemeinbildendem Unterricht.
Section 3 [Compulsory Education and School Choice]
(1) Jeder Bürger ist ab dem 5. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, eine öffentliche oder private allgemeinbildende Schule zu besuchen oder an Privatunterricht teilzunehmen.
(2) Es obliegt den Erziehungsberechtigten, ob sie für ihre Kinder ein öffentliches oder privates Unterrichtsangebot annehmen.
(3) Für alle allgemeinbildenden Schulen besteht ein Kontrahierungszwang. Ist aus Kapazitätsgründen eine Auswahl erforderlich, so darf diese nicht aus ethnischen oder sozialen Gründen erfolgen.
Article II – Education Agency
Section 1 [School Authority]
Die Laurentiana Education Agency (LEA) ist die oberste Schulbehörde Laurentianas. Ihr Leiter wird vom Governor ernannt.
Section 2 [Responsibilities]
Der Education Agency:
a) stellt die staatsweite Qualität der Bildung durch standardisierte Tests und einheitliche Prüfungen sicher;
b) stellt die Finanzierung des Unterrichts sicher, indem sie sich an den Investitions- und Betriebskosten der öffentlichen Schulen beteiligt und Bildungsgutscheine vergibt;
c) verleiht und entzieht die Zulassung zum Lehramt (Certification).
Section 3 [Education vouchers]
(1) Alle Schulpflichtigen erhalten unabhängig von Einkommen und Vermögen steuerfinanzierte Bildungsgutscheine, deren Höhe sich nach den durchschnittlichen Ausgaben je Schüler und Schultyp bemisst. Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf sind durch die Education Agency individuell höhere Beträge festzulegen.
(2) Die Bildungsgutscheine sind gültig für alle Schultypen, einschließlich Privatschulen. Er ist auf Wunsch an die Eltern auszuzahlen, um Privatunterricht (Homeschooling) zu finanzieren.
(3) Durch die Gutscheine sind die Kosten des Unterrichts für das schulpflichtige Kind grundsätzlich abgedeckt. Die Schulen sind berechtigt, Zusatzbeiträge für Lehrmittel, Schuluniformen und Schulspeisung zu erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages darf nicht zu sozialer Selektion führen.
(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Bildungsgutscheins ist, dass das gewählte Unterrichtsangebot die vorgebenden Mindeststandards einhält und ein ausreichendes Fächerangebot gewährleistet.
Article III – School Districts
Section 1 [Strukturing]
Laurentiana ist in Schulbezirke aufgeteilt, deren Grenzen denen der Counties entsprechen.
Section 2 [Board of Education]
In jedem Schulbezirk wird ein Bildungssrat (Board of Education) gewählt. Der Bildungsrat errichtet und verwaltet die öffentlichen Schulen im Schulbezirk, setzt für diese das Verwaltungs- und Lehrpersonal ein und legt die allgemeingültigen Lehrpläne fest.
Section 3 [Neutrality]
Der Bildungsrat stellt sicher, dass an öffentlichen Schulen religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet wird.
Article IV – School Types
Section 1 [Preschool]
Die Vorschule beginnt mit dem 5. Lebensjahr. Sie bereitet die Kinder auf die Grundschule vor und vermittelt Grundfertigkeiten in Zeichnen, Lesen, Schreiben und Rechnen.
Section 2 [Elementary School]
Die Grundschule beginnt mit dem 6. Lebensjahr und umfasst die 1. bis 8. Klassenstufe. Sie beinhaltet als Pflichtkurse astorische Sprache und Literatur, astorische Geschichte und Geografie, Sozialkunde, Mathematik, Naturkunde und Sport.
Section 3 [High School]
(1) Die Oberschule umfasst die 9. bis 12. Klassenstufe und beginnt in der Regel mit dem 14. Lebensjahr. Voraussetzung für die Versetzung ist, dass die Pflichtkurse absolviert wurden.
(2) An der Oberschule sind folgende Fächer als Grund- oder Leistungskurse zu absolvieren:
a) mindestens drei Jahre á 120 Stunden astorische Sprache und Literatur;
b) mindestens drei Jahre á 120 Stunden Sozialwissenschaft (z.B. Geschichte, Wirtschaft und/oder Politik);
c) mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Naturwissenschaft (z.B. Biologie, Chemie und/oder Physik);
d) mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Mathematik;
e) mindestens ein Jahr á 30 Stunden Sport;
f) mindestens ein Jahr á 30 Stunden Gesundheitslehre.
(3) Die Schulen sind verpflichtet, freiwillige Kurse aus folgenden Bereichen anzubieten:
a) Fremdsprachen;
b) Bildende Kunst;
c) Darstellende Kunst;
d) Technik;
e) Computer/IT;
f) Design and Publishing (z.B. Schülerzeitung oder Jahrbuch).
(4) Die Oberschule endet mit dem Erwerb des High School Diploma; spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Zitat
Family Assistance Bill
Article I - General Provisions
Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist die Unterstützung bedürftiger Familien mit minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Section 2 [Neediness]
Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person und/oder deren Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.
Article II – Family assistance payments
Section 1 [Nutrition Allowance]
Ernährungsbeihilfe wird in Form von Lebensmittelgutscheinen (food stamps) gewährt, welche in Märkten und Geschäften des Heimat-County einzulösen sind. Die Gutscheine sollen bedürftigen Familien und Einzelpersonen helfen, ihre grundlegenden Ernährungsbedürfnisse zu decken.
Section 2 [Housing Allowance]
Wohnungsbeihilfe wird bedürftigen Familien und Einzelpersonen gewährt, um die angemessenen Kosten für den Wohnraum sowie für die Wasser- und Energieversorgung zu decken.
Section 3 [Childcare Allowance]
(1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.
Article III – Reduction of payments
Die Zahlung von Familienbeihilfen ist für erwerbsfähige Personen, die sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemühen, auf drei Monate begrenzt. Einwanderer, die sich nicht einbürgern lassen wollen, sind von der Leistungsgewährung ausgeschlossen.
Article IV – Administration and Guidance
Section 1 [Office of Social Services]
Zur Hilfestellung und Beratung Bedürftiger sowie zur Verwaltung der Leistungen und Überprüfung der Bedürftigkeit richten die Kommunen eine Sozialbehörde (Office of Social Services) ein.
Section 2 [Family Guidance]
Das Office of Social Services bietet Eltern und Alleinerziehenden Beratung und Unterstützung bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder und bei der Bewältigung von schwierigen Lebenslagen. Es bietet insbesondere Hilfe bei der Stärkung der Erziehungskompetenz, bei der Gesundheitsvorsorge und bei der Lösung von inner- und außerfamiliären Konflikten und Krisen.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Zitat
Inheritance Bill
Article I - General Provisions
Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes oder bei Verschollenheit einer Person.
Section 2 [Presumption of death]
[1] Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
[2] Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.
Article II – Debts and property
Section 1 [Outstanding debts]
Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.
Section 2 [Waiving of Property]
(1) Gibt jemand den Besitz an einer Sache in der Absicht auf, auf das Eigentum zu verzichten, so fällt das Eigentum an dieser Sache an den Staat, wenn nicht binnen drei Monaten Gläubiger oder Erbberechtigte Ansprüche daran geltend machen.
(2) Ein Eigentumsverzicht wird vermutet, wenn der Eigentümer durch Niederlegung oder Verlust der Staatsbürgerschaft bewusst die Sachherrschaft aufgibt und binnen drei Monaten keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft überträgt.
Article III – Legal succession
Section 1 [Case of Inheritance]
(1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.
Section 2 [Legal order of succession]
(1] Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
(3) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(4) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
(5) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
(6) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(7) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(8) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
(9) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
(10) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.
Article IV – Testate succession
Section 1 [Testate]
(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
(2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
(3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
(4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
(5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Section 2 [Revocation]
(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
(2) Der Widerruf erfolgt durch
a) Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
b) Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.
Article V – Renouncement and Debarment
Section 1 [Renouncement of inheritance]
(1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
(2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
(3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.
Section 2 [Debarment from Inheritance]
(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
(3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
Article VI – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
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Marriage Bill
Article I - Purpose
Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.
Article II - Fundamental provisions
Section 1 [Concept of marriage]
Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.
Section 2 [Freedom of marriage]
Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.
Section 3 [Prohibition of marriage]
(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
(2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn beide Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, gleichen Geschlechts sind. D.h. zwischen zwei Männern, zwischen zwei Frauen, zwischen zwei Transsexuellen oder einem Mann oder einer Frau mit einem transsexuellen Partner .
(3) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme (Adoption) als Kind erloschen ist.
(4) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne von Article II, Section 3, Paragraph 2 durch Annahme (Adoption) als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(5) Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.
Article III - Engagement
Section 1 [Concept of engagement]
Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.
Section 2 [Non-binding nature of engagements]
Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.
Article IV - Wedding
Section 1 [Competence]
Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:Section 2 [Contraction of marriage]
- der Gouverneur des State of Laurentiana;
- die Minister des State of Laurentiana;
- die Offiziere der Nationalgarde des State of Laurentiana;
- die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im State of Laurentiana, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
- die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem State of Laurentiana eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
- Personen, die nach den Gesetzen des State of Laurentiana zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind
sowie- der Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten;
- der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten;
- die Minister der Vereinigten Staaten;
- die Offiziere der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Eine Ehe soll geschlossen werden, indem die künftigen Ehepartner bei gegenseitiger Anwesenheit die einzeln und nacheinander an sie zu richtende Frage bejahen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, nachdem beide Partner diese Frage bejaht haben, soll den anwesenden Zeugen der Eheschließung die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen diese Eheschließung zu erheben, wird kein solcher Einwand erhoben, so soll die trauende Person die Eheschließenden kraft der ihr vom State of Laurentiana verliehenen Kompetenz zu Eheleuten erklären, die Eheschließung soll mit dieser Erklärung als erfolgt gelten.
Article V - Consequences of marriage
Section 1 [Rights and duties of the married couple]
(1) Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
(2) Die Ehepartner sollen berechtigt sein, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen bestimmen können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
(3) Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
(4) Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.
Section 2 [Matrimonial property scheme]
(1) Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
(2) Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
(3) Im Stand der Zugewinngemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
(4) Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.
Article VI - Dissolution of marriage
Section 1 [Types of dissolution]
Eine Ehe soll durch Annullierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.
Section 2 [Recision of marriage]
(1) Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er(2) Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.
- sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
- nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
- sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
- von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.
Section 3 [Divorce]
(1) Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
(2) Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
(3) Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:Section 4 [Consequences of divorce]
- an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
- ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angegekündigt oder angedroht hat;
- sonst straffällig geworden ist.
(1) Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben.
(2) Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.
Section 5 [Alimony]
(1) Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
(2) Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht bestimmt werden können.
Section 6 [Freedom of contract]
Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Vorschriften dieses Gesetzes regeln können.
Section 7 [Compensation for damages]
Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.
Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.
Article VII - Recognition of weddings happened in other jurisdictions
(1)Ehen, welche in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten oder einem auswärtigen Staat gültig geschlossen wurden, sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden, sofern sie nicht unter Verstoß gegen die Prinzipien des Article II, Section 3, Paragraph 1, 3, 4 oder 5, dieses Gesetzes zustande gekommen sind oder wenigstens einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für die Dauer der Wohnsitznahme der Ehepartner im State of Laurentiana soll auf die Regelung ihrer ehelichen Angelegenheiten ausschließlich dieses Gesetz Anwendung finden.
(2)Ehen, welche nach Article II, Section 3, Paragraph 2 dieses Gesetzes in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten, einem auswärtigen Staat oder vor Inkrafttreten des Gesetzes im State of Laurentiana als gültig geschlossen wurden sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden.
Article VIII - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Zitat
Protection of Minors Bill
Article I - General Provisions
Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen.
Section 2 [Minors]
Als Minderjährige im Sinne des Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Article II – Access to locations
Section 1 [Publicly Accessible Locations]
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten und ist Minderjährigen ohne Einschränkungen erlaubt.
Section 2 [Locations endangering youth]
Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtklubs, Spielhallen oder vergleichbaren Vergnügungsorten ist Minderjährigen nicht gestattet.
Article III – Protection of sexual integrity and autonomy
(1) Sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen sind nur erlaubt, wenn
a) die Beteiligten mindestens 12 Jahre alt sind, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b) die Beteiligten mindestens 14 Jahre alt sind und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
(2) Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine minderjährige Person durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist.
Article IV – Sexual offenders
(1) Erwachsene Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen vorgenommen haben oder in einem anderen Staat wegen einer vergleichbaren Tat verurteilt wurden, sind durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) in einer Warndatei zu erfassen.
(2) Die Warndatei umfasst Name, Photo, Anschrift, Alter und Delikt des Sexualtäters. Die Informationen sind folgenden Einrichtungen zugänglich zu machen:
a) den lokalen Polizeibehörden;
b) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
c) kirchliche, karitative und soziale Einrichtungen.
(3) Die in der Warndatei erfassten Daten sind vertraulich zu behandeln und nur den befugten Stellen mitzuteilen.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Solomon Foot« (7. August 2012, 19:23)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Solomon Foot« (27. August 2012, 16:47)
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