Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
S.N. 2020-013 Ms. Jayla Taylor to be Attorney General
Meghan C. Kingston
State Senator
28th President of the U. S. Senate | Former Senator | Former Chairwoman of the Committee on Justice & Ethics | Former First Lady of the United States
Ms. Taylor, willkommen im Senat.
Bitte stellen Sie sich zunächst vor, erläutern uns Ihre Vita und Ihren bisherigen Werdegang. Anschließend erklären Sie, warum die Präsidentin Sie für geeignet hält, das vorgesehene Amt auszufüllen. Weiblich und schwarz können Sie dabei abhaken, das ist offensichtlich. Da es der Präsidentin ja aber immer darum geht "sich fachliche Expertise" ins Kabinett zu holen und nur die "fähigsten" Personen in Ämter zu berufen, würde mich interessieren, was Sie mehr befähigt als die erste Wahl der Präsidentin, Mr. Knox, der, dass muss man leider noch einmal festhalten, fachlich gesehen keine gute Vorstellung vor diesem Hause abgeliefert hat. Sie können sich vorstellen, dass wir hier alle sehr gespannt sind, warum Sie als zweite Wahl berufen wurden.
Lehnt sich freundlich lächelnd zurück und legt Kugelschreiber und Papier für manigfaltige Notizen bereit.
Sen. Tamara Arroyo (I-SE) President of the United States Senate
Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott
Meghan C. Kingston
State Senator
28th President of the U. S. Senate | Former Senator | Former Chairwoman of the Committee on Justice & Ethics | Former First Lady of the United States
eingedenk der Tatsache, daß mein Gespräch mit der Präsidentin der Vereinigten Staaten vertraulich ist, möchte ich mich hier vorrangig zu meiner Biographie äußern.
Nach einem Studium der Rechte sowie der Philosophie an den Universitäten von El Conjunto, Oustburgh und Astoria und dem Erwerb des Doctor Juris habe ich 12 Jahre als Rechtsanwältin gearbeitet. Außerdem war ich als Privatdozentin an der University of Octavia tätig. Nach meiner Tätigkeit als Anwältin beriet ich den Stadtrat von El Conjunto in Rechtsfragen. Zu meinen Mandatschaften gehörten dabei sowohl die Vertretung von Einzelpersonen wie auch die Übernahme von umfangreicheren Mandaten im Unternehmensbereich.
Wirft man einen Blick darauf, welche Aufgaben der Attorney General hat, so setzt dieses Amt vor allem profundes Rechtsverständnis als auch eine entsprechende analytische Kompetenz voraus, das immer auch mit politischen Erwägungen einhergehen muß. Ich bin der Überzeugung, daß sich diese Fähigkeiten auch etwa in der Rechtsberatung eines Stadtrats oder der Übernahme von Unternehmenshaftungsfällen niederschlägt. Ich verweise diesbezüglich auf die positiven Referenzen meiner Mandanten, der University of Octavia sowie dem Stadtrat von El Conjunto.
Dem Senat kommt in Fragen der Personalauswahl eine Schlüsselaufgabe zu, von deren Wichtigkeit für die Verfassungsstabilität ich zutiefst überzeugt bin. Im Rahmen dessen ist es meine Aufgabe, die ehrenwerten Senatoren zu überzeugen. Zu anderen Hearings kann ich mich in diesem Zusammenhang nicht äußern, da es ureigenste Domäne des Senats ist, Kandidaten auf ihre Fähigkeiten hin zu prüfen.
Sie haben unsere Aufgabe gerade selbst noch einmal hervorgehoben, ich möchte daher mit einer allgemeinen Frage beginnen: Als Attorney General werden Sie der oberste Rechtsberater des Präsidenten sein und politische Entscheidungen für die Vereinigten Staaten treffen. Erzählen Sie doch bitte etwas zu Ihrer juristischen Philosophie, zu Ihren Werten und Überzeugungen.
Erlauben Sie mir zudem, eine bereits recht konkrete Rechtsfrage anzuschließen: Woraus ergibt sich die Strafbarkeit von Falschangaben und Unterlassungen des Steuerpflichtigen im Steuerrecht der Vereinigten Staaten?
Clifford Henry "Cliff" Burry (D-AS) U.S. Senator for the State of Astoria
Sie haben unsere Aufgabe gerade selbst noch einmal hervorgehoben, ich möchte daher mit einer allgemeinen Frage beginnen: Als Attorney General werden Sie der oberste Rechtsberater des Präsidenten sein und politische Entscheidungen für die Vereinigten Staaten treffen. Erzählen Sie doch bitte etwas zu Ihrer juristischen Philosophie, zu Ihren Werten und Überzeugungen.
Erlauben Sie mir zudem, eine bereits recht konkrete Rechtsfrage anzuschließen: Woraus ergibt sich die Strafbarkeit von Falschangaben und Unterlassungen des Steuerpflichtigen im Steuerrecht der Vereinigten Staaten?
Senator Burry,
ich möchte die von Ihnen gestellten Fragen chronologisch vorgehend beantworten.
Wenngleich der Begriff juristische Philosophie aufgrund seiner allgemeinen Bedeutung immer etwas schwierig zu fassen ist, möchte ich es dennoch im Rahmen einer gewissen Beschränkung versuchen. Ich würde meine Herangehensweise an Rechtsfragen in der Tendenz als originalistisch betrachten. Wie jeder andere Blick auf Recht ist natürlich auch dieser mit Problemen behaftet, deshalb werden Sie von mir selten eine orthodox-originalistische Haltung finden. Insofern eher eine Mischung aus legal-realism und originalistischer Auslegung.
Wenn Sie mich nach meinen Werten fragen, dann werde ich um meine christliche Sozialisation nicht umhinkommen und dazu stehe ich auch. Ich halte sehr viel von den zehn Geboten, denn sie geben uns eine grundlegende zivilisatorische Richtschnur.
Daraus ableiten kann ich auch meine Überzeugungen. Sie werden in mir zum Beispiel einen überzeugten Gegner der Todesstrafe finden. Sie werden von mir auch hören, daß der Gedanke des Strafrechts neben einer Bestrafung von Unrecht auch den Gedanken der Vergebung in sich tragen muß. Das will ich nicht als falsch verstandenen Idealismus verstanden wissen, sondern als Notwendigkeit im Einzelfall. Gleichfalls muß es unsere Aufgabe sein, unsere Gesellschaft vor besonders gefährlichen Menschen dauerhaft zu schützen. Ich möchte mich hier nicht zu sehr in Details verlieren, aber vielleicht haben Sie bereits einige Eindrücke gewinnen können, wie ich denke.
Nun zu Ihrer konkreten Rechtsfrage:
Das Steuerrecht der Vereinigten Staaten kennt zwei Ebenen: Federal- und State-Level. Auf der Ebene der Bundesstaaten sehen Astoria (Sec. 2 ASTA), Laurentiana (Sec. 8 LTA) sowie Serena (Art. IV Sec. 2 STC) Penal Provisions vor, die sich alle auf Unterlassen sowie auf Falschangaben bei der Erklärung der Steuern beziehen lassen. Auf Bundesebene gestaltet sich die Angelegenheit zwar weniger eindeutig, läßt sich aber dennoch herleiten.
Der FTA kennt den Begriff des Steuerschuldners sowie der Steuerpflicht, die hier durch Bundesgesetz bestimmt wird. Kommt man dieser Pflicht nun durch Unterlassen oder Falschangabe nicht nach läßt sich Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem FPC herleiten, der u.a. den Tatbestand des Fraud (Ch. II Art. V Sec. 6 FPC) kennt, der sich tatbestandlich u.a. durch die Unterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen auszeichnet. Benachteiligter wären hier die zuständigen Steuerbehörden, die durch besagte Vorspiegelung einen ihnen durch Gesetz zustehenden Betrag nicht einziehen könnten.
Ihnen wird die Entscheidung [Lawsuit]Atakapans, Governor of Laurentiana ./. Russel, Speaker of the General Court of Laurentiana des Supreme Courtsnicht entgangen sein, über die sehr emotional diskutiert wird und die in der Anhörung des vorherigen Nominierten ebenfalls eine Rolle spielte. Wir kennen die Position von Chief Justice Morman, während der Dissent von Justice Kingston nicht vorliegt. Würden Sie uns Ihre fachliche Sicht dieser Entscheidung darlegen?
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich meine Entscheidung nicht von Ihrer Position zu dieser Entscheidung abhängig machen möchte, sondern verschiedene Positionen dazu für völlig legitim halte.
Clifford Henry "Cliff" Burry (D-AS) U.S. Senator for the State of Astoria
da das Justizwesen nicht mein Steckenpferd ist, werde ich mir Anhand des Hearings ein Bild von der Kandidatin machen.
Fährt dann fort, sich Notizen zu machen.
There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.
General; Former Commandant of the United States Marine Corps;
Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;
Marines never die, they just go to hell to regroup.
Bitte Sagen Sie uns was Ihr größter juristischer Erfolg und Ihre größte juristische Niederlage war?
Senator Arroyo,
als meinen größten juristischen Erfolg kann ich es wohl bezeichnen, eine Schadenersatzforderung in Höhe von mehreren Millionen A$ durchgesetzt zu haben, im Bereich Umweltrecht und Unternehmen.
Mein größter auch persönlich so empfundener Mißerfolg ereignete sich in einem Strafverfahren, indem es trotz guter Chancen nicht gelungen war, einen Freispruch für den Mandanten zu erreichen.
Was sind Ihre Ziele und Vorhaben für die kommende Amtsperiode?
Senator Jackson,
es gibt in der größeren Übersicht zwei Dinge, die ich hauptsächlich angehen möchte: Einerseits gibt es immer noch größere Vorkommnisse, die noch nicht aufgearbeitet wurde. Dazu zählt u.a. die Belagerung in St. Francis (LA). Außerdem ist mir das Vorgehen gehen Drogenmißbrauch ein Anliegen, der uns unglücklicherweise immer wieder vor Probleme stellt.
Sie haben St. Francis in meinem Heimatstaat angesprochen. Inwiefern sind dort Ihrer Ansicht nach Bundesbehörden involviert bzw. inwieweit halten Sie deren Involvierung für erforderlich?
Meghan C. Kingston
State Senator
28th President of the U. S. Senate | Former Senator | Former Chairwoman of the Committee on Justice & Ethics | Former First Lady of the United States
Ihnen wird die Entscheidung [Lawsuit]Atakapans, Governor of Laurentiana ./. Russel, Speaker of the General Court of Laurentiana des Supreme Courtsnicht entgangen sein, über die sehr emotional diskutiert wird und die in der Anhörung des vorherigen Nominierten ebenfalls eine Rolle spielte. Wir kennen die Position von Chief Justice Morman, während der Dissent von Justice Kingston nicht vorliegt. Würden Sie uns Ihre fachliche Sicht dieser Entscheidung darlegen?
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich meine Entscheidung nicht von Ihrer Position zu dieser Entscheidung abhängig machen möchte, sondern verschiedene Positionen dazu für völlig legitim halte.
Senator Burry,
zu entscheiden war durch den Supreme Court, ob er selbst unmittelbar für den Rechtsstreit zwischen Governor of Laurentiana und General Court of Laurentiana zuständig ist. Die Kernfrage ist also, vergleiche dazu auch IV/8 der Opinion Atakapans v. Russell, wie Art. V. Sec. 3 USConst. auszulegen ist. Dem Wortlaut nach ist dort ein Katalog an fest umrissenen Zuständigkeiten vorgesehen. Isoliert man diese Bestimmung, so fällt dem Supreme Court die Entscheidung im vorliegenden Fall unmittelbar zu. Nun führt Chief Justice Morman in seiner Opinion außerdem Art. V. Sec. 1 SSec 1 USConst. an und führt weiterhin aus, in der Zusammenschau beider Normen ergebe keine Entscheidung in der Frage, ob Art. V. Sec. 3 eine Vorinstanz ausschließe, diese also zulässig sei, solange der Supreme Court letztinstanzlich zuständig sei. Der Wortlaut alleine führt uns also ganz offensichtlich nicht weiter, schließlich ist in Sec. 3 nicht expressis verbis auf Erst- und Letztinstanz abgestellt.
Aus meiner Sicht ergibt sich hier ein diffiziler Konflikt: Auf der einen Seite ist die Opinion von Chief Justice Morman angreifbar, schon allein deshalb, weil sich aus der ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit aus Sec. 3 durchaus der Wille des Verfassungsgebers ableiten läßt, unmittelbare Zuständigkeit herzustellen und das unabhängig von Sec. 1. Dieser Umstand dürfte indes auch der Grund für die durchaus lebhafte Debatte in der Öffentlichkeit gewesen sein. Schließlich liegt diese Auslegung ihr näher als die Auslegung, die Chief Justice Morman wählte.
Andererseits, wenn man den von mir angeführten Weg der Argumentation gehen möchte, steht dem die rechtshistorische Tradition des alberno-astorischen Rechtskreises entgegen. Die Fallrechtstradition führte und führt teilweise oder ganz nämlich in beiden Ländern noch heute dazu, daß letztlich ein jeder Richter auch an der Auslegung von Verfassungsrecht ist. Die letzte Zuständigkeit eines obersten Gerichts greift diese Tradition indes nicht an. Die Frage des Geists unserer Verfassung berührt hier also letztendlich unmittelbar die Frage, wie im Fall Atakapans v. Russell zu entscheiden war.
Ich möchte nach dieser Abwägung feststellen, daß beide Entscheidungen vertretbar sind, ich aber aus Gründen der am Wortlaut orientierten Auslegung von Sec. 3 zu einer Entscheidung tendieren würde, die die unmittelbare Zuständigkeit bejaht hätte. Gleichwohl betone ich den Konflikt zur Tradition unseres Rechtskreises.
Sie haben St. Francis in meinem Heimatstaat angesprochen. Inwiefern sind dort Ihrer Ansicht nach Bundesbehörden involviert bzw. inwieweit halten Sie deren Involvierung für erforderlich?
Senator Kingston,
über den ersten Teil Ihrer Frage kann ich keine Aussage treffen, da mir zum Fall selbst nur Informationen aus der überschaubaren Berichterstattung vorliegen. Ich würde mich also in Spekulation ergehen. Über die Notwendigkeit einer Involvierung kann ich nach meinem aktuellen Kenntnisstand nur anhand der Tatsache urteilen, daß die Sache noch nicht zu einem Abschluß gekommen ist. Selbstverständlich wäre vor einem solchen Eingriff eine Prüfung der Notwendigkeit unabdingbar.
Ms. Taylor, welche Konflikte sehen Sie im Bereich Religion vs. Recht?
Senator Arroyo,
Religion kann viele verschiedene Erscheinungsformen haben. Wenn wir zunächst von gemeinsam geteilten, institutionalisierten Glaubensinhalten und Transzendenzen ausgehen, dann kann es etwa zu Konflikten zwischen gelebter religiöser Praxis und geltendem Recht kommen. Hier könnte der Gesetzgeber etwa mit Ausnahmetatbeständen reagieren oder sie unterlassen. Berührt wäre dann, wie so häufig in diesem möglichen Konfliktfeld, die Free Exercise Clause (Art. II Sec. 5 USConst.). In diesem Zusammenhang wäre dann u.a. die Abwägung zu treffen ob besagte FEC absolut gelte. Man käme wohl in der Mehrheit der Betrachtung zu dem Schluß, daß dem nicht so ist. Immerhin wäre es schwer einzusehen, wenn etwa ein satanischer Kult Menschenopfer vorsähe. Die Tötung eines Menschen ist schließlich strafbewehrt und wird mit Recht als mithin abscheulichstes Verbrechen gesehen.
Der zweite wichtige Teil von Sec. 5 ist sodann die Establishment Clause, die sich mit dem Verbot der Einrichtung einer Staatsreligion befaßt. An ihr entspinnen sich immer wieder Debatten darüber, inwiefern Religion in der Rechtssetzung überhaupt eine Rolle spielen dürfe. Bezieht sie sich nur dem Wortlaut getreu auf die buchstäbliche Einrichtung einer Staatskirche oder impliziert sie vielmehr eine Wall of Separation zwischen Staat und Kirche und was würde eine solche im Einzelfall überhaupt bedeuten? Wäre sie in der Tendenz laizistisch oder säkular zu verstehen? Immerhin ist es nachvollziehbar zu argumentieren, einige Grundüberzeugungen aus unserem Strafrecht seien durch die zehn Gebote inspiriert, die Unveräußerlichkeit gewisser Rechte kann auch auf religiöse Diskurse zurückgeführt werden. Die Konfliktlinie, die ich herausgearbeitet habe, taucht im Zweifel immer wieder auf. Wie verhält es sich mit religiösem Unterricht an öffentlichen Schulen? Eidesleistungen bei Amtseinführungen? Wie geht man rechtlich mit dem Umstand um, daß Zeugen Jehovas Eide insgesamt ablehnen?
Meine eigene Position dazu ist stets eine deliberative: Die reine Lehre von Gesetzgebung frei von Religion ist weder durchsetzbar, noch Realität. Ebenso wenig wäre es hinnehmbar, einer Religion in Fragen des Rechts Vorzüge dergestalt einzuräumen, daß sie gegen die Establishment Clause verstoßen würden. Dazwischen aber bieten sich viele Gelegenheiten der Abwägung, in denen der Konflikt zwischen Religion und Recht, im Besonderen in Bezug auf unsere Verfassung, ausgetragen werden kann.
in welchem Belangen erhalten Sie Drogenmissbrauch als Domäne des Bundes und was halten Sie für geeignete Maßnahmen?
Senator Jackson,
da Drogenmißbrauch ursächlich durch Drogenhandel entsteht und die Unterbindung desselben nach Sec. 3 Trade Ban on Drugs Act in der Zuständigkeit des Bundes liegt, ist hier auch der Zugriff zu suchen. Maßnahmen sollten im Wesentlichen zwei Aspekte berücksichtigen: Verringerung durch stärkere Kontrolle und konsequente Strafverfolgung. Sodann der Versuch, bereits in die Sucht Abgeglittene aus dieser zu befreien. Hier ist aber eher eine regionale Organisation gefragt, da die Bindung an die Gemeinde dann größer ist.