Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular , um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden .
S.2011-075 Election of the House of Representatives Bill
Honorable Representatives:
Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?
Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
Die Anwesenheit kann mit Present bekundet werden.
Die Abstimmung dauert gemäß Sec. IV Art. 8 Standing Orders of Congress 96
Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden,
wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag erreicht worden ist.
Bastian Vergnon
President of the United States Congress
ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT
Section 1. Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.
Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst: ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES
Sec. 1. Composition.
(1)
Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die
Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die
zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4,
Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des
Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu
erhöhen.
(2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses
weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen
sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.
Sec. 2. Nominations.
(1)
Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl
durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in
Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort
öffentlich bekanntzugeben.
(2) Enthält ein Wahlvorschlag keine
Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in
der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag
erscheinen.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach
Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der
Vereinigten Staaten umfassen.
(4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
(5)
Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur
zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden
Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.
Sec. 3. Procedure of Election.
(1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
(3)
Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im
Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die
Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende
Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise
ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu
vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in
absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die
Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
(4)
In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten
Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf
einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen
Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist
der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu
benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze
als vakant.
Sec. 4. Substitution of Representatives.
(1)
Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der
Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat
des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der
bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
(2) Ebenso ist zu
verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1
als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder
erklärt, auf dieses zu verzichten.
(3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.
Sec. 5. Vacancies.
(1)
Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der
auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl
durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl
des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
(2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
(3)
Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder
Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im
Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit
den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen
Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den
Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des
Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der
Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.
Sec. 6. Inauguration.
(1)
Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus
folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und
Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten
vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten
Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben
Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht
im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während
dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht
möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid
abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach
seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(3)
Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und
2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der
Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als
Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl Section 3. Coming-into-force.
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Salute
Bastian Vergnon
Salute
Bastian Vergnon
Honorable Representatives:
zwei von zwei Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.
zwei Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.
Die erforderliche Mehrheit ist erreicht.
Die Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus
angenommen .
Bastian Vergnon
President of Congress
Salute
Bastian Vergnon