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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Luciano Marani« (30. Juli 2011, 12:50)
Ich halte es für sinnvoll, eine Regelung über die Festlegung der Zuständigkeit im Streitfalle zu treffen, denn bisher scheint mir das Gesetz immer davon auszugehen, dass die Gerichte unter sich Einigkeit herstellen können.
Sec. 2 Competence
(1) Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht vom Obersten Gerichtshof zu behandeln sind.
(2) Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Für die Militärgerichtsbarkeit werden eigene Gerichte zugelassen.
(3) Ein Gericht prüft seine Zuständigkeit und erklärt sich darüber. An die Erklärung der Selbstzuständigkeit sind alle anderen Gerichte gebunden. Kann zwischen mehreren Gerichten keine Einigkeit über die Zuständigkeit erzielt werden, so legen diese den Fall dem Supreme Court zur Festlegung der Zuständigkeit vor.
Ich hatte hier überlegt, ob es hier nicht eine Entscheidung durch den gesamten Supreme Court geben sollte, aber von mir aus kann diese rein prozedurale Feststellung auch der Chief Justice alleine treffen. Ich würde hier jedoch eine Ausschlussmöglichkeit mit aufnehmen, in dem in SSec. 2 noch ein Satz mit in etwa folgendem Wortlaut angefügt wird:Zitat
Article II - Levels of Jurisdiction
Sec. 3 Loss of Seat
(1) Die Richter verlieren ihr Amt durch Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung.
(2) Verweigert ein Richter zum dritten Mal durch Untätigkeit, einem Verfahren vorzusitzen, so ist er seines Richteramtes verlustig. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes.
Ich würde hier noch eine Subsection 4 vorschlagen: Das drängt sich zwar auf, ist dann aber nochmal deutlich klargestellt.Zitat
Sec. 4 District Courts
(1) In jedem Bundesstaat wird ein Bezirksgericht eingerichtet.
(2) Der Gerichtsbezirk entspricht dem Territorium des Bundesstaates.
(3) Der Gerichtsstand ist die Hauptstadt des betreffenden Bundesstaates.
Ich denke, es sollte auch noch ein eindeutiges Verfahren geben, wie mit einem Befangenheitsantrag von Seiten der Parteien umzugehen ist. Außerdem halte ich bei einer Befangenheitsentscheidung eine Entscheidung des gesamten Supreme Court für erforderlich, da es hier eine Ermessensentscheidung handelt, die durch das gesamte Gericht getroffen werden sollte. Ich schlage daher vor, nach SSec. 2 diese Section wie folgt zu ergänzen:Zitat
Sec. 5 Selection of the Judge
(1) Die Richter sollen geordnet nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung nacheinander den Verfahren vorsitzen, entsprechend der Ordnungsnummer, beginnend bei der kleinsten.
(2) Ein Richter hat den Vorsitz bei einem Verfahren abzulehnen, wenn
1. er bereits einem laufenden Verfahren vor einem Bezirksgericht vorsitzt,
2. wenn er in der Sache befangen ist.
(3) Im Zweifel teilt der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes das Verfahren zu.
Auch hier würde ich noch SSec. 1 einen weiteren Satz anfügen:Zitat
Sec. 6 Court of Appeal
(1) Es wird ein Appellationsgericht mit Sitz in Astoria City eingerichtet.
(2) Es sollen drei Richter für jedes Appellationsverfahren bestimmt werden. Die Auswahl beginnt mit demjenigen, der in der Richterkartei dem Richter folgt, der dem Verfahren vor dem Bezirksgericht in derselben Sache vorgesessen hat.
(3) Ein Richter hat die Beteiligung an einem Appellationsverfahren abzulehnen, wenn er in der Sache befangen ist.
Zitat
Article III - Elementary Proceedings
Sec. 1 Plaint
(1) Ein Rechtsstreit entsteht durch die Aufsetzung einer Klageschrift und deren Übermittlung an den Klagegegner.
(2) In einer Klageschrift sind alle Tatsachen anzugeben, auf die sich die Klage stützt.
Zitat
Sec. 2 Discovery
(1) Kläger und Beklagter müssen sich wenigstens einmal vor Klageerhebung austauschen.
(2) Dabei sind alle Dokumente, Zeugen und Sachverständige anzugeben.
Zitat
Sec. 4 Commencement
(1) Der Kläger kann frei über das Gericht der Klageerhebung entscheiden.
(2) Jedes Gericht prüft bei Klageerhebung in einer ersten Anhörung der Parteien die Zuständigkeit.
(3) Ein Gericht erklärt sich für zuständig, wenn in seinem Bezirk
1. der Klagegegner seinen Wohnsitz oder Verwaltungssitz genommen hat,
2. der dingliche Klagegegenstand gänzlich oder zum Teil befindlich ist,
3. das beanstandete Verhalten des Klagegners vorgenommen worden oder zur Wirkung gelangt ist.
Zitat
Sec. 5 Matter of Law
(1) Ein Geschworenenprozess bedarf des Antrages durch wenigstens eine Klagepartei.
(2) Der Antrag kann nur die Bestreitung von Tatsachen gestützt werden.
(3) Das Gericht entscheidet über die Durchführung eines Geschworenenprozesses.
(4) Wird kein Geschworenenprozess beantragt oder zugelassen, entscheidet der Einzelrichter.
Zitat
Sec. 9 Questioning of Witnesses and Experts
(1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf.
(2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
(3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
(4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.
(5) Der Prozessführer kann nach der Befragung durch die Gegenseite eine Zusatzfrage an den Zeugen richten.
Zitat
Sec. 11 Objection
(1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente und Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden.
(2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen.
(3) Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht.
Zitat
Sec. 12 Verdict and Jugdement
(1) Im Geschworenenprozess ziehen sich die Geschworenen nach Abschluss aller Befragungen zur Beratung zurück.
(2) Sie haben sich einstimmig entweder zugunsten des Klägers oder des Beklagten zu entscheiden.
(3) Der Richter entscheidet auf Grundlage der Geschworenenentscheidung, sofern ein Geschworenenprozess beantragt wurde.
4) Kommt innerhalb eines Monats keine Entscheidung der Geschworenen zustande oder wurde ein Geschworenenprozess nicht beantragt, so entscheidet der Richter die Sache. Ein Richterurteil ist zu begründen.
Zitat
Article IV - Appellate Proceedings
Sec. 1 Motion
(1) Die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils ist binnen einer Woche seit der Verkündung zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Überprüfung eines Urteils kann nur binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden.
(3) Nur die unterlegene Partei ist zu einer Urteilsüberprüfung antragsbefugt.
(4) Die Überprüfung eines Urteils bedarf der Annahme des Verfahrens durch das Appellationsgericht.
Zitat
Sec. 2 Evocation
(1) Das Appellationsgericht kann Verfahren an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten abgeben.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann Verfahren, welche vom Appellationsgericht behandelt werden, an sich ziehen.
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