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Someone
Beruf: Betriebsleiter Anderson Company Ultd. Albernia / Nationaltrainer der astorischen Fußballnationalmannschaft
Wohnort: Northwood, Peninsula
Bundesstaat: Serena
Zitat
Original von Jerome Davenport
Ne, besser nicht, sonst sind wir wieder für ein Jahr "richterlos".
Zitat
Original von Jerome Davenport
Oh, man beschäftigt sich mehr mit diesem Thema, als Sie ahnen. Aber halt nur nicht öffentlich, wie in Astor üblich.
Zitat
Original von Klaus Peter
Das hat jetzt nichts mit der Staatenfusion zu tun, aber ich wollte den ehrenwerten Richter fragen, ob er hier im Courtroum nochmal die Urteilsbegründung zum Urteil der Präsidentenwahl posten könnte (wenn es den fertig ist)
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Someone
Beruf: Vicepresident a.D., Senator a.D., Representative a.D.
Wohnort: Adanea/Sebulon
Bundesstaat: -
Zitat
Original von John D. Vandenberg
Und welche Staaten sollte oder könnte man überhaupt zusammenlegen?
Zitat
Original von Horatio Nunokawa
Nur weil es zu wenig aktive Bürger gibt, will man BS zusammenlegen. Aber dies wäre die Kämpfung der Symptome und nicht der Ursache.
Zitat
Original von Klaus Peter
Das hat jetzt nichts mit der Staatenfusion zu tun, aber ich wollte den ehrenwerten Richter fragen, ob er hier im Courtroum nochmal die Urteilsbegründung zum Urteil der Präsidentenwahl posten könnte (wenn es den fertig ist)
Zitat
The Supreme Court of the United States of Astor
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IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten von Astor hat in der Sache ZP 01/2006 - Wahlbeschwerde - fuer Recht erkannt:
1. Der Antrag der Republican Party, von Mr Scriptatore und Mr Materne, festzustellen, dass Mr Scriptatore zum Praesidenten und Mr Materne zum Vizepraesidenten der VS Astor gewaehlt sind, wird zurueckgewiesen.
2. Gleichfalls zurueckgewiesen wird der Hilfsantrag der besagten Antragsteller, eine bundesweite Wiederholung der Praesidentschaftswahlen vom Januar 2006 anzuordnen.
3. Es wird festgestellt, dass das vom Electoral Office verkuendete Wahlergebnis der Praesidentschaftswahlen vom Januar 2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich zwangslaeufig, dass die Preliminary Injunction des Supreme Court vom 31. Januar 2006 aufzuheben ist und Mr Nunokawa als Praesident und Mr Vandenberg als Vizepraesident der VS Astor zu vereidigen sind.
Eine ausformulierte Urteilsbegruendl\ung wird nachgeliefert.
Astoria City, den 22. Maerz 2006
gez. Muffley, Chief Justice
Zitat
Bevor auf die materiellrechtliche Seite eingegangen wird, möchte das Gericht die Gelegenheit nutzen, auf die Frage nach der Antragsbefugnis einzugehen, die im vorliegenden Fall während des Verfahrens verschiedentlich angerissen worden war.
Das Gericht stimmt Mr Adelmar darin zu, dass ein subjektives Betroffensein dafür erforderlich ist, ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen. Mit anderen Worten, der Kläger bzw. Antragsteller muss geltend machen, in einem seiner eigenen Rechte verletzt zu sein.
Das Gericht folgert daraus jedoch nicht die Unzulässigkeit einer Wahlprüfung wegen möglicher Nichtbeachtung einzelner Stimmen durch einen Kandidaten oder die diesen Kandidaten unterstützende Partei, und zwar gerade deshalb, weil das Gericht ein subjektives Recht sowohl des Kandidaten als auch der Partei in Konstellationen wie der vorliegenden gegeben sieht.
Aus dem hohen Stellenwert, den die Verfassung nicht nur dem aktiven, sondern auch dem passiven Wahlrecht beimisst, folgert das Gericht, dass bei Möglichkeit einer rechtswidrigen Nichtbeachtung von Stimmen nicht nur der -angeblich -übergangene Wahlberechtigte aktivlegitimiert ist (wegen Verletzung in seinem aktiven Wahlrecht), sondern auch jeder unterlegene Kandidat, da die Abhaltung freier Wahlen nicht nur dem Interesse des Wählers an der Bestimmung seiner ihm zurechenbaren Repräsentanten nach den Vorschiften des geltenden Rechts dient, sondern auch dem Interesse des Kandidaten, dass die Auswertung der Wahl, die letztendlich darüber entscheidet, ob der Kandidat das angestrebte Amt erreicht oder nicht, nach den Vorschriften des geltenden Rechts erfolgt. Dies folgt schon daraus, dass die Verfassung allen Buegern das Recht gewaehrt, nach den Vorschriften des geltenden Rechts in Staatsaemter gewahlt zu werden. Mit anderen Worten: Das Gericht spricht dem Kandidaten einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemäße Auswertung der Wahl zu, die ihm die Aktivlegitimation im Prozess vermittelt. Hierin wurzelt die von Mr Adelmar verschiedentlich angezweifelte Aktivlegitimation von Mr Scriptatore und Mr Materne.
Das Gericht spricht diese Aktivlegitimation auch den Parteien zu, die diese Kandidaten aufgestellt haben. Die Aufstellung von Kandidaten durch organisierte Parteien ist vom geltenden Recht nicht vorgeschrieben, aber auch nicht untersagt. Die Staatspraxis zeigt, dass gerade die Nominierung durch Parteien von herausragender Bedeutung für die Kandidaturen von Amtsbewerbern, aber auch für die Wahrnehmung der Partei in der politischen Auseinandersetzung ist. Das Gericht folgert aus diesen Erwägungen -die zugestandenermaßen im Wortlaut der Verfassung nicht verankert sind; doch gilt dies auch für den Grundsatz vom subjektiven Betroffensein als Voraussetzung für Antrags- bzw. Klagebefugnis, der allein als gewohnheitsrechtlich verwurzelt angesehen werden kann -ein eigenes subjektives Recht der Partei, dass über die Kandidatur des von ihr nominierten Amtsbewerbers ordnungsgemäß entschieden wird, mit anderen Worten dass die Auszählung der Wahl rechtmäßig erfolgt. Hierin wurzelt die ebenfalls angezweifelte Antragsbefugnis der Republican Party.
In Bezug auf die Begruendetheit der Klage sind im vorliegenden Fall mehrere Fragen zu unterscheiden. Zum Einen ist zu fragen, welchen Inhalt die sich spiegelbildlich zu dem Wahlrecht des Buergers verhaltende Verpflichtung des Staates, dem Buerger die Teilnahme an der Wahl zu gestatten, hat. Zum Zweiten ist zu fragen, ob nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtung vom Electoral Office erfuellt wurde. Und schliesslich ist zu klaeren, ob das Electoral Office verpflichtet war, eine per Briefwahl abgegebene Stimme im Ergebnis zu beruecksichtigen oder nicht.
In Hinblick auf den Inhalt der Verpflichtung ist grundsaetzlich festzustellen, dass der Staat zweifellos verpflichtet ist, dem Buerger die Teilnahme an der Wahl zu ermoeglichen. Alles andere wuerde dem subjektiven Wahlrecht des astorischen Buergers Hohn sprechen. Der Staat hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass der Bürger Gelegenheit erhält, an der Wahl teilzunehmen.
Die Nichtteilnahme eines Wahlberechtigten an der Wahl kann jedoch auf eine Vielzahl von Gruenden zurueckzufuehren sein. Nicht alle Umstaende, die eine solche Teilnahme verhindern koennen, werden vom Staat beherrscht. Wenn der Umstand, der die Stimmabgabe verhindert, innerhalb der vom Bürger beherrschten Sphaere liegt, kann das Unterbleiben der Stimmabgabe nicht dem Staat zur Last gelegt werden, da dieser zu keinem Zeitpunkt die Moeglichkeit gehabt hat, auf diesen Umstand Einfluss zu nehmen und so eine Stimmabgabe des Buergers sicherzustellen. Impossibilium nulla obligatio est, so ein alter Rechtsgrundsatz: Niemand ist verpflichtet, Dinge zu tun, die fuer ihn unmoeglich sind. Fuer Umstaende, die innerhalb der vom Bürger beherrschten Sphäre liegen, kann daher nicht der Staat verantwortlich gemacht werden.
Hieraus laesst sich der Inhalt der staatlichen Verpflichtung in Bezug auf die Wahl konkretisieren. Unter dem bei der umstrittenen Wahl verwendeten Wahltool erhaelt der Buerger vom Electoral Office eine automatisch generierte E-Mail mit dem persoenlichen, zur Stimmabgabe notwendigen Passwort. Die Generation und Versendung dieser Mail spielt sich zweifellos innerhalb der staatlichen Sphaere ab. Sobald dies erfolgte, hat der Vorgang jedoch den staatlich kontrollieren Bereich verlassen; mit dem Versand der E-Mail und ihrer Zustellung an die vom Buerger registrierte Adresse tritt er in einen Bereich ein, der allein vom Buerger kontrolliert wird. Die tatsaechliche Kenntnisnahme von der Mail durch den Buerger ist damit noch nicht sichergestellt; sie kann an Spam-Filtern, technischen Defekten auf dem Postfach, versehentlicher Loeschung und einigen anderen Gruenden mehr scheitern. Diese alle spielen sich jedoch allein in der Sphaere des Buergers ab; das Risiko von Geschehnissen in diesem Machtbereich traegt daher allein der Buerger, da nur er Einfluss hierauf nehmen kann. Zur Sphäre des Bürgers rechnet das Gericht dabei auch den Bereich des Servers, auf dem das Postfach liegt; dieser Server untersteht zwar der Kontrolle des Providers und nicht des Bürgers selbst, doch hat der Bürger den Provider selbst ausgesucht. Daraus und aus der Tatsache, dass der Provider seine Dienstleistungen für den Bürger als Kunden erbringt, ergibt sich, dass das Risiko von Fehlfunktionen seitens des Providers dem Bürger obliegt und nicht dem in keinerlei Weise mit diesem Provider verbundenen und auch von ihm auch, anders als der Bürger, keine Informationen erhaltenden Staat. Der Staat schuldet -in zivilrechtlicher Terminologie gesprochen -dem Bürger lediglich, die Wahlunterlagen in den Machtbereich des Bürgers zu befördern. Sobald sie dort angelangt sind, unterliegen sie nicht mehr der Kontrolle und Verantwortung des Staates.
Nach der Aussage des Zeugen Madison, dessen Glaubwürdigkeit von keinem Prozessbeteiligten in Frage gestellt wurde -wofür auch das Gericht keine Anhaltspunkte sieht -, hat er (Mr Madison) im vorliegenden Fall keine Wahlbenachrichtigung erhalten; in Folge dessen konnte Mr Madison auch nicht wählen. Die Frage ist, ob nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass sich dieses Versäumnis in der Sphäre, für die der Staat verantwortlich ist, abgespielt hat oder nicht vielmehr in der Sphäre, in der die Verantwortung den Bürger, also Mr Madison, trifft.
Unbestritten ist, dass Mr Madisons Provider, auf dessen Server das Postfach, in dem die Wahlbenachrichtigung hätte ankommen sollen, liegt, im Vorfeld der Wahl technische Probleme erlitt, die zu einem völligen Zusammenbruch des E-Mail-Systems führten. Mr Madison hat daraufhin, noch vor Beginn der Wahl, die Adresse, unter der er im Wählerverzeichnius eingetragen war, als Alias einer anderen Adresse eingerichtet. Eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Weiterleitung, die damit beabsichtigt war, erfolgte jedoch nicht; Mr Madison sagte selbst aus, zu keinem Zeitpunkt eine reguläre E-Mail (d.h. eine, die kein Spam war) über dieses Alias erhalten zu haben. Alle regulären E-Mails, die unter dieser Adresse eintrafen (so etwa die Testmails des Gerichts sowie die Vorladung als Zeuge), wurden abgeschickt, nachdem Mr Madison die Adresse als eingenständiges Postfach eingerichtet hatte. Dies erfolgte jedoch erst nach Versendung der Wahlunterlagen und kann daher nicht die Funktionsfähigkeit der Alias-Funktion, die die Adresse zum Zeitpunkt der Versendung der Wahlunterlagen war, belegen, da zu diesem Zeitpunkt die technische Konfiguration der Adresse eine völlig andere war. Es bleibt daher festzuhalten, dass die Funktionstüchtigkeit des E-Mail-Empfangs über dieses Alias durch keine einzige korrekt zugestellte reguläre E-Mail belegt ist.
Ferner sagte Mr Madison aus, dass das Postfach, zu dem die Alias-Adresse letztendlich führte, mit einem Spam-Filter versehen war, der unerwünschte Werbemails selbtsttätig erkennen und aussortieren sollte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Filter trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren nach wie vor nicht fehlerfrei arbeiten; es kommt immer wieder vor, dass an sich erwünschte E-Mails fälschlich als Spam eingestuft und entsprechend behandelt werden. Daher halten die meisten E-Mail-Postfächer einen separaten Ordner für spamverdächtige Mails bereit, der vom Nutzer selbst durchgesehen werden kann, um erwünschte, aber fälschlich als Spam behandelte Nachrichten manuell zu markieren und sie so dem für erwünschte Nachrichten vorgesehenem Weg zuzuleiten. Nach Aussage von Mr Madison war dies aber nicht der Fall bei dem vorliegend in Frage stehenden Postfach; dessen Spamfilter war so eingestellt, dass spamverdächtige E-Mails sofort wie Spam behandelt werden. Eine manuelle Kontrolle durch Mr Madison als Inhaber des Postfaches fand nicht statt.
Das Gericht anerkennt, dass völlige, hundertprozentige Gewissheit nicht erlangt werden kann. Angesichts des bislang tadellos funktionierenden vollautomatischen Wahltools -wobei die Dauer eines fehlerfreien Funktionierens, anders als von den Antragstellern in der Beweisaufnahme geltend gemacht, nach mathematisch-stochastischen Grundsätzen auch nicht die Wahrscheinlichkeit eines Fehlereintritts in der Zukunft erhöht, da Eintritt bzw. Nichteintritt eines Fehlers zu verschiedenen Zeitpunkten stochastisch voneinander unabhängige Ereignisse sind -einerseits sowie der jedem Internetnutzer leidvoll bekannten Fehleranfälligkeit vom Spamfiltern andererseits erscheint jedoch die Hypothese, dass die E-Mail versandt wurde, aber vom automatischen Spamfilter erfasst und gelöscht wurde, wesentlich wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die E-Mail vom Wahltool überhaupt nicht versendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass es es im Vorfeld des Wahlbeginns zu technischen Problemen auf dem Server des Postfaches gekommen war, die eine weitere mögliche Ursache für den Verlust der Unterlagen im Machtbereich von Mr Madison darstellen. Es ist selbst Mr Madison kein einziger Fall einer erfolgreichen Zustellung einer regulären E-Mail an diese Adresse zu der Zeit, zu der die Adresse als Alias fungierte, bekannt, weshalb eine Störung der Weiterleitungsfunktion oder des Postfaches ebenfalls fuer moeglich werden muss.
An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass Mr Madison nach Versand der Wahlunterlagen der in Frage stehenden Adresse ein eigenständiges Postfach zuwies und bei Download von dessen Inhalt keine Wahlbenachrichtigung erhielt. Es entspricht dem Wesen einer Alias-Adresse, dass sie gerade nicht über Speicherplatz verfügt, sondern die an sie adressierten Nachrichten lediglich an ein anderes Postfach weiterleitet, auf dem sie dann gespeichert werden. Das Postfach, das Mr Madison zu diesem Zeitpunkt auf E-Mails überprüfte, war damit nicht identisch mit dem Postfach, auf das zum Zeitpunkt der Wahl an die für Mr Madison im Register verzeichnete Adrsse gerichtete E-Mails letztendlich gelangten. Der Erhalt der E-Mail nach Einrichtung der Adresse als eigenes Postfach ist daher unter jedem denkbaren Szenario schon denklogisch ausgeschlossen und beeinflusst nicht die Schlussfolgerungen der Beweisaufnahme.
Das Gericht hält daher als Ergebnis der Bewiesaufnahme fest, dass zwar nicht mit völliger Sicherheit, aber doch mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass sich der Fehler, der zum Verlust von Mr Madisons Wahlunterlagen führte, im Machtbereich von Mr Madison ereignete und daher außerhalb des vom Staat zu verantwortenden Bereiches lag.
Bleibt die Frage, ob das Electoral Office zu einer Zählung der Nachstimme verpflichtet war. Das Gericht verneint dies.
Das von der Verfassung vorgesehene Wahlrecht bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, da die Verfassung selbst nicht konkret genug ist, um die Organisation und Abhaltung von Wahlen volstaendig zu regeln. Dies gescha durch den Election Act, der fuer das electoral Office vollumfaenglich verbindlich ist und in s 4 (1) bestimmt, dass Stimme und Identitaet des Waehlers strikt getrennt gehalten werden muessen und nicht miteinander verknuepft werden duerfen. Die Wertung einer Briefwahlstimme der Art, wie sie im vorliegenden Verfahren im espraech war, wuerde diesem Grundsatz nicht gerecht. Der Election Act sieht auch keine ausnahmen vom angesprochenen Grundsatz vor, weshalb sich das Electoral Office mit der Wertung der Stimme rechtswidrig ueber den Election Act hinweggesetzt haette.
Freilich bewegt sich der Election Act auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts und unterliegt damit dem Vorrang der Verfassung. Bei einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung des Election Act waere damit die entsprechende Bestimmung nichtig und koennte nicht als Grundlage fuer die Verweigerung der Stimmzaehlung herangezogen werden.
Art IV s 4 (1) const setzt als Wahlrechtsgrundsaetze die Prinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl fest. Offensichtlich beruehrt die Nichtzaehlung der Briefwahlstimme eines Waehlers, der es versaeumt hat, auf regulaere Weise (d.h. ueber das Wahltool) an der Abstimmung teilzunehmen, den Grundsatz der allgemeinen Wahl. Insoweit schraenkt der Election Act die grundrechtsgleichen Rechte des astorischen Buergers auf Teilnahem an der Wahl ein. Eine Beruecksichtigung von Briefwahlstimmen in der hier zur Diskussion stehenden weise wuerde jedoch das Electoral Office ausser Stande setzen, nachzupruefen, ob der Waehler nicht vielleicht doch schon regulaer gewaehlt hat. Es geht hier nicht darum, Mr Madison ein solches Verhalten zu unterstellen, sondern die prinzipielle Moeglichkeit einer solchen, nicht nachpruefbaren, Doppelwahl erst gar nicht zu eroeffnen, da eine solche Moeglichkeit das Prinzip von der Gleichheit aller Waehler, das ebenfalls in der Verfassung verankert ist, missachten wuerde; zudem waere der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt. Wenn auch Ms Ford in gewisser Weise zuzustimmen ist, dass derjenige, der ueberhaupt nicht waehlt, obwohl er moechte, im Ergebnis noch schlechter gestellt ist als derjenige, der waehlt, aber nicht vom Wahlgeheimnis geschuetzt wird, so kann dies doch nicht die Tatsache ausraeumen, dass eine Beruecksichtigung derartiger Briefwahlstimmen den Grundsatz von der Gleichheit der Wahl beruehren wuerde. Das Argument, das Wahlgeheminis sei dem Recht auf Teilnahme an allgemeinen Wahlen gleichsam nachgelagert, greift in Bezug auf die Gleichheit der Wahl nicht ein.
Es steht nach Auffassung des Gerichts dem Gesetzgeber frei, ein Wahlrecht zu gestalten, das eine Beruecksichtigung von Briefwahlstimmen ermoeglicht, vorausgesetzt, es geschieht in einer Weise, die die Wahlrechtsgrundsaetze wahrt bzw. inangemessener Weise miteinander in Ausgleich bringt. Er ist jedoch hierzu nicht verpflichtet, wenn er es, wie geschehen, fuer geboten haelt, das Risiko von Mehrfachwahlen gar nicht erst entstehen zu lassen. Insoweit steht dem Gesetzgeber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen ein Einschaetzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das Gericht haelt jedoch das derzeitige Wahlrecht, das die in Faellen wie dem vorliegenden widerstreitenden Grundsaetze von Allgemeinheit, Geheimnis und Gleichheit der Wahl in der Weise zum Ausgleich bringt, dass Briefwahlstimmen ueberhaupt nicht beruecksichtigt werden, fuer angemessen, insbesondere unter Beruecksichtigung der Tatsache, dass der Buerger die Moeglichkeit hat, durch Erprobung der von ihm im Register eingetragenen Mailadresse vor Wahlbeginn nachzupruefen, ob die Wahlunterlagen ankommen werden bzw. bei negativem Ergebnis die moeglichkeit zur Eintragung einer anderen, als funktionierend bekannten Adresse im Register den Empfang der Unterlagen sicherzustellen.
Allenfalls in Faellen eines tatsaechlich ohne Verschulden des Waehlers verursachten Verlustes von Wahlunterlagen wuerde das Gericht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Stimmabgabe per Briefwahl fuer moeglicherweise begruendet halten, doch wie oben gezeigt, geht das Gericht nach den Befunden der Beweisaufnahme mit einer in der Abwaegung fuer die Verneinung dieses Anspruches ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einem Verschulden von mr Madison aus.
Astoria City, den 29. Maerz 2006
gez. Muffley, Chief Justice
Zitat
Original von Horatio Nunokawa
Nur weil es zu wenig aktive Bürger gibt, will man BS zusammenlegen. Aber dies wäre die Kämpfung der Symptome und nicht der Ursache.
Zitat
Original von Merkin D. Muffley
Hier ist schlichtweg nichts los, das ist eine Tatsache. Alle paar Monate kommt fuer einen Wahlkampf Leben in die Bude, und alle zwei Jahre wird eine neue Verfassung "ausgearbeitet" und verabschiedet. Dazwischen duempelt Astor so vor sich hin.
Zitat
Original von John D. Vandenberg
Bei Staatenfusionen bin ich skeptisch, ob hinterher mehr Leben in diese einzieht, wo vorher schon kaum welches war. Und welche Staaten sollte oder könnte man überhaupt zusammenlegen?
Zitat
Original von Horatio Nunokawa
Nur weil es zu wenig aktive Bürger gibt, will man BS zusammenlegen. Aber dies wäre die Kämpfung der Symptome und nicht der Ursache.
Zitat
Original von Bastian Vergnon
Dasselbe ist es doch wenn die Bundesstaaten zusammengelegt werden. Man veranstaltet Neuwahlen für Gouverneur und Senator, verfasst eine neue Verfassung und neue Gesetze, Ende der Aktivität.
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