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Marriage Act
The Republic of Serena
"Impavidi progrediamur"
- Unverzagt wollen wir vorwärtsschreiten -
Official Document - Attested Copy
MARRIAGE ACT
Has come into force on:
3rd July 2013
Signed into law by Governor Melissa Brandenburg
Has been amended on:
29 February 2016
Restitution of True Marriage and Introduction of Civil Union Act Bill
Gemä ß der Verfassung, nachdem der Gouverneur innerhalb einer Frist von sieben Tagen untätig blieb. (Serena Constitution, Article II, Section 4, Subsec. 3)
12 January 2017
Equal Marriage Bill
Signed into law by Governor Fisher
Marriage Act
Article I - Fundamental Provisions
Section 1 - Purpose and Citation of the Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Eingehung des Rechtsinstituts der Ehe, seinen Inhalt und seine Auflösung im Staat Serena.
(2) Es soll zitiert werden als Marriage Act.
Section 2 - Definition of Marriage
Die Ehe im Sinne dieses Gesetzes ist der natürliche, auf Lebenszeit angelegte und staatlich anerkannte Bund zwischen zwei Personen.
Section 3 - Non-impact on Religious Terms concerning Marriage
(1) Die Bestimmungen der Religionsgemeinschaften betreffend Wesen und Inhalt der Ehe werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Den Religionsgemeinschaften erwachsen aus diesem Gesetz keinerlei besondere Rechte oder Pflichten.
Article II - Entering of Marriage
Section 1 - Requirements for Marriage
(1) Eine Ehe kann nur eingehen, wer nach den Gesetzen des Staates Serena unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Personen, deren Geschäftsfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung ganz oder teilweise gesetzlich beschränkt sind, können mit Zustimmung des zuständigen Familiengerichts eine Ehe eingehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern überwiegende gesundheitliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen.
(3) Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Staat Serena haben, haben vor Eingehung einer Ehe eine Bescheinigung einer geeigneten Behörde ihres Wohnsitzes darüber vorzulegen, dass ihrer Eheschließung keine Hindernisse nach diesem Gesetz entgegenstehen.
Section 2 - Impediments of Marriage
(1) Eine Ehe kann nicht geschlossen werden zwischen: - Personen, von denen wenigstens eine bereits verheiratet ist;
- Personen, von denen wenigstens eine bereits Partei einer Eingetragenen Partnerschaft ist;
- Verwandten in gerader Linie;
- voll- und halbbürtigten Geschwistern. (2) Die Ehehindernisse der Verwandtschaft in gerader Linie oder Geschwisterschaft bestehen fort, auch wenn die sonstigen familiären Beziehungen durch eine Adoption aufgelöst worden sind.
(3) Als Verwandte und Geschwister im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, deren Verwandtschaft oder Geschwisterschaft durch Adoption begründet wurde. Durch Adoption zusammengebrachte Geschwister können mit Zustimmung des zuständigen Familiengerichts die Ehe eingehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern überwiegende Interessen der Familie dem nicht entgegenstehen.
(4) Eine entgegen bestehenden Hindernissen nach dieser Sektion geschlossene Ehe ist nichtig. Die Feststellung der Nichtigkeit trifft das zuständige Familiengericht.
Section 3 - Engagement
(1) Ein Verlöbnis ist das wechselseitig gegebene Versprechen zweier natürlicher Personen, miteinander die Ehe einzugehen.
(2) Ein Verlöbnis verpflichtet rechtlich nicht zur Eingehung der Ehe, doch kann im Falle der Auflösung des Verlöbnisses jeder der beiden Verlobten von dem anderen die ihm anlässlich der Verlobung gemachten Geschenke zurückfordern.
Section 4 - Marriage Registrars
(1) Eheschließungen sind durch einen staatlich bestellten und freiberuflich tätigen Standesbeamten vorzunehmen.
(2) Zum Standesbeamten kann jede geschäftsfähige Person mit Wohnsitz im Staat Serena bestellt werden, die die erforderliche rechtliche Sachkunde zur Vornahme von Eheschließungen und charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit für die Ausübung eines öffentlichen Amtes nachweist.
(3) Der Gouverneur des Staates Serena, die Bürgermeister der Kommunen und Vorsteher der Bezirke, sowie die Richter an den Gerichten des Staates Serena besitzen kraft Amtes die Befugnisse eines staatlich bestellten Standesbeamten.
Section 5 - Wedding Ceremony
(1) Eheschließungen sind vorzunehmen, indem der Standesbeamte beide künftige Ehepartner in deren gegenseitiger Anwesenheit einzeln und nacheinander befragt, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und sie, nachdem beide diese Frage bejaht haben, zu Kraft des Gesetzes des Staates Serena rechtmäßig verbundenen Eheleuten erklärt.
(2) Der genaue Ablauf und die Gestaltung der Hochzeitszeremonie bleibt den Wünschen der künftigen Ehepartner überlassen.
(3) Die erfolgte Eheschließung ist durch den Standesbeamten zu beurkunden und die Ehe in das Heiratsregister des Staates Serena einzutragen.
Article III - Legal Consequences of Marriage
Section 1 - Matrial Union
(1) Mit der Eheschließung verpflichten sich die Ehepartner einander wechselseitig zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur gegenseitigen Übernahme von Verantwortung füreinander, und zum Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt aus ihrem Vermögen und Einkommen.
(2) Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse unterliegt der freien Disposition der Ehepartner.
Section 2 - Married Name
(1) Die Ehepartner können den Nachnamen eines der beiden Partner zu ihrem gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
(2) Derjenige Ehepartner, dessen Nachname nicht zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wird, kann dem gewählten Ehenamen seinen bislang geführten Nachnamen voranstellen oder anfügen.
Section 3 - Matrimonial Property Scheme
(1) Sofern die Ehepartner nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmen, verbleibt das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung dessen alleiniges Vermögen und wird alles, was er während der Zeit der Ehe durch Verwaltung seines Vermögens oder als Erwerbseinkommen hinzugewinnt, sein alleiniges Vermögen. Was die Ehepartner während der Ehezeit durch gemeinsame Vermögensaufwendung hinzugewinnen, wird ihr gemeinsames Vermögen.
(2) Die Ehepartner können den ehelichen Güterstand auch nach der Eheschließung jederzeit durch Vertrag ändern.
Article IV - Dissolution of Marriage
Section 1 - Recision of Marriage
(1) Eine Ehe ist auf Antrag eines oder beider Ehepartner durch das zuständige Familiengericht zu annullieren, wenn: - einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung nach den Gesetzen des Staates Serena nicht unbeschränkt geschäftsfähig war, und keine wirksame Zustimmung zur Eheschließung des zuständigen Familiengerichts vorlag;
- einer der Ehepartner sich bei der Eheschließung über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
- einer der Ehepartner durch Drohung oder Täuschung zur Eheschließung bestimmt worden ist;
- einer der Ehepartner sich zum Zeitpunkt der Eheschließung in einem Rauschzustand oder sonstigen Zustand einer Störung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
- zwischen den Ehepartnern zum Zeitpunkt der Eheschließung Einigkeit bestand, keine Ehe im Sinne dieses Gesetzes miteinander eingehen zu wollen. (2) Hat einer der Ehepartner die Voraussetzungen zur Annullierung seiner Ehe absichtlich herbeigeführt, oder diese gekannt und seinen Ehepartner davon nicht in Kenntnis gesetzt, so hat er seinem Ehepartner den ihm dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Section 2 - Consensual Divorce of Marriage
(1) Eine Ehe ist durch das zuständige Familiengericht zu scheiden, wenn die Ehepartner dies übereinstimmend beantragen, und eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens sowie die weitere gegenseitige Versorgung geschlossen haben.
(2) Beantragen die Ehepartner übereinstimmend die Scheidung der zwischen ihnen bestehenden Ehe, ohne eine vermögensrechtliche Regelung nach Subsektion 1 zu treffen, so bestimmt das Familiengericht, dass: - das während der Ehezeit gemeinsam erworbene Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird;
- wenn ein Ehepartner seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, der andere Ehepartner ihm den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten hat. Die Dauer der Unterhaltsberechtigung ist dabei unter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit und des Bildungsstandes der Ehepartner, sowie der Dauer der Ehe und der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft festzusetzen.
Section 3 - Litigious Divorce of Marriage
(1) Eine Ehe ist durch das zuständige Familiengericht zu scheiden, wenn ein Ehepartner dies beantragt und nachweist, dass der andere Ehepartner: - während der Ehezeit sexuellen Kontakt mit einer dritten Person hatte, oder eine sexuelle Beziehung mit einer dritten Person unterhalten hat oder unterhält, und seit dem Kenntniserhalt von diesem Umstand nicht mehr als sechs Monate vergangen sind;
- wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt worden ist;
- sich eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen des Antragstellers oder eines seiner Angehörigen schuldig gemacht hat;
- auf Grund einer Suchterkrankung oder anhaltenden, grob selbstsüchtigen Verhaltens zur weiteren Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft außer Stande ist;
- ihn in der einseitigen Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, endgültig verlassen hat. (2) Wird eine Ehe nach Subsektion 1 geschieden, so: - steht das während der Ehezeit gemeinsam erworbene Vermögen allein dem Antragsteller zu;
- sind Unterhaltsansprüche des Antraggegners gegen den Antragsteller ausgeschlossen;
- hat der Antraggegner dem Antragsteller gegebenenfalls so lange den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten, bis dieser wieder eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende wirtschaftliche Stellung erreicht hat. (3) Die Ehepartner können durch Vertrag oder Vergleich eine von Subsektion 2 abweichende Regelung bestimmen.
Section 4 - Spousal Support during Separation
(1) Für die Zeit zwischen der Stellung eines Antrages auf Ehescheidung und der Scheidung der Ehe trifft das zuständige Familiengericht im Bedarfsfalle auf Antrag eine vorläufige Regelung des Trennungsunterhaltes nach der Maßgabe von Sektion 2 oder 3 dieses Artikels.
(2) Während der Trennungszeit zu Unrecht erhaltener Unterhalt ist nach Rechtskraft der Scheidung zurückzugewähren.
Article V - Final Provisions
Section 1 - Recognition of foreign Marriages
(1) In einem anderen Staat der Vereinigten Staaten oder in einem ausländischen Staat geschlossene Ehen werden im Staat Serena anerkannt, sofern ihr Zustandekommen den Voraussetzungen dieses Gesetzes genügt.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Staat Serena, oder den ehemaligen Staaten Chan Sen und Peninsula geschlossene Ehen zwischen einem Mann und einer Frau werden als Ehen anerkannt, zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossene Zivilpakte werden Eingetragene Partnerschaften gemäß dem Civil Union Act anerkannt.
Section 2 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von »Claire Fisher« (12. Januar 2017, 03:11) aus folgendem Grund: [2016-007] Equal Marriage Bill