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Freeland

U.S. Citizen

Beiträge: 223

Beruf: Bundesstaat

Wohnort: Freeland | Frélande

Bundesstaat: Freeland

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1

Mittwoch, 15. November 2017, 15:23

The Constitution | La Constitution

  • Preamble




    The CONSTITUTION of the FREE STATE of FREELAND
    La CONSTITUTION de l' ÉTAT LIBRE de la FRÉLANDE



    We, the people of the Free State of Freeland, under the constitution and laws of the United States of Astor,
    in order to secure the benefits of self-government and to provide for an honest and accountable government
    do hereby adopt this constitution and confer upon the state the following powers, subject to the following restrictions,
    and prescribed by the following procedures and governmental structure.

    Nous, les gens de l'État Libre de la Frélande, sous la constitution et les lois des États-Unis d'Astor,
    afin de garantir les avantages de l'autonomie gouvernementale et de prévoir un gouvernement honnête et responsable
    adopte cette constitution et confère à l'état les pouvoirs suivants, sous réserve des restrictions suivantes,
    et prescrit par les procédures suivantes et la structure gouvernementale.



  • Fundamentials

    ARTICLE I: FUNDAMENTALS | FONDEMENTS

    Section 1 - The Free State of Freeland | L'État Libre de la Frélande
    Der Freistaat Freeland ist ein freier, unabhängiger Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Astor.

    Section 2 - Human and Civil Rights | Droits Civils et Humains
    Der Freistaat Freeland bekennt sich zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor und garantiert die darin verbrieften Menschen- und Bürgerrechte unwiderruflich.

    Section 3 - State Citizenship | Citoyenneté d'État
    Bürger von Freeland soll sein, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor inne und seinen Wohnsitz in Freeland genommen hat.

    Section 4 - Separation of Powers | Séparation des Pouvoirs
    (1) Die Regierung des Freistaates soll dreigeteilt sein in die Gewalten der Exekutive, Legislative und Judikative. Keine Person soll ein Amt oder Mandat in mehr als einer dieser drei Gewalten zeitgleich halten oder deren Befugnisse zur gleichen Zeit ausüben, sofern nicht ausdrücklich durch diese Verfassung vorgesehen.
    (2) Über die Vereinbarkeit von Staatsämtern mit denen auf Bundesebene, anderer Bundesstaaten, anderer Länder und Nationen, sowie lokalen Verwaltungseinheiten des Freistaates kann die Generalversammlung abweichendes durch Gesetz bestimmen.

    Section 5 - Local Authonomy | Autonomie Locale
    (1) Der Freistaat unterteilt sich in Bezirke, welche sich in Gemeinden gliedern. Mehrere Bezirke können zu einer Region zusammengefasst werden.
    (2) Über die Einteilung des Freistaates in Regionen, Bezirke und Gemeinden, sowie die Zuordnung von Bezirken zu Regionen und von Gemeinden zu Bezirken soll die Generalversammlung durch Gesetz entscheiden.
    (3) Jede Verwaltungseinheit kann auf seinem Gebiet Gesetze erlassen, die jenen der übergeordneten Verwaltungseinheit nicht zuwider laufen sowie deren Ausführung oder Aufrechterhaltung unterwandern dürfen.
    (4) Eine Verwaltungseinheit trifft seine Entscheidungen per Abstimmung durch die Mehrheit seiner Einwohner, sofern durch diese oder durch die Generalversammlung nichts Abweichendes beschlossen wird.

    Section 6 - State Capital | Capitale d'État
    Die Hauptstadt des Freistaates soll Amada sein. Der Gouverneur, die Generalversammlung und gegebenenfalls die Obersten Gerichte des Freistaates sollen dort ihren Sitz haben.

    Section 7 - Official Languages | Langues officielles
    Die offiziellen Amtssprachen des Freistaates sollen Albernisch und Barnstorvisch sein. Offizielle Dokumente sind nach Möglichkeit in beiden Sprachen bereit zu stellen.

    Section 8 - The Great Seal of the State of Freeland | La Phoque grande de l'État
    Das Siegel Freelands zeigt links einen Bauern mit Harke in seiner rechten Hand, rechts einen Soldaten mit Gewehr in seiner linken Hand. Zwischen ihnen ein Schild, darauf zu sehen die Sonne die hinter einem Berg aufgeht, im Vordergrund zwei Boote auf einem Fluss. Über dem Schild ist ein allsehendes Auge vor dem Hintergrund einer aufgehenden Sonne zu sehen, darüber eine Friedenstaube. Unter dem Schild ein Spruchband mit dem Motto: „Fortes, Fortuna, Adiuvat“, darunter drei Sterne, ein blauer, ein goldener und ein weißer. Das gesamte Siegel umgeben von einem blauen Band mit goldener Schrift: „Sigillum Magnum Rei Publicae Freelandensis“.

    Section 9 - The Offical Flag of the State of Freeland | Le Drapeau Oficiel de l'État de la Frélande
    Die Flagge Freelands zeigt auf blauem Tuch ein Siegel, darauf zu sehen die Sonne die hinter einem Berg aufgeht, im Vordergrund zwei Boote auf einem Fluss. Hinter dem Siegel kreuzen sich zwei goldene Lanzen, beide tragen die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor. Über dem Siegel drei Sterne, ein blauer, ein goldener und ein weißer. Im Vordergrund ein Spruchband mit der Aufschrift: "Fortes Fortuna Freeland Adiuvat 1799".
  • The Legislature

    ARTICLE II: THE LEGISLATURE | LA LÉGISLATURE

    Section 1 - The General Assembly of the State of Freeland | L'Assemblée Générale de l'État de la Frélande
    (1) Die Generalversammlung ist die gesetzgebende Gewalt des Staates und soll sowohl die Arbeit der Exekutive überwachen, als auch über die Mittel des Staatshaushaltes bestimmen.
    (2) Die Mitgliedschaft in der Generalversammlung steht all jenen offen, die aktiv zur Wahl des Gouverneurs berechtigt sind, sofern durch Gesetz keine weiteren Mitgliedschaftsbeschränkungen vorgesehen sind.
    (3) Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, sofern durch Gesetz für bestimmte Fälle keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
    (4) Die Generalversammlung tagt ständig und öffentlich. Durch Gesetz kann für Sonderfällen anderes vorgesehen werden.
    (5) Die Generalversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben um die Vorgänge und Rahmenbedingungen ihrer Arbeit zu spezifizieren.
    (6) Die Generalversammlung soll Regelungen über die Sitzungsleitung treffen, welche die Geschäfte der Generalversammlung führt und diese nach außen vertritt.
    (7) Im Falle von Vakanz oder Verhinderung der Sitzungsleitung, soll das dienstälteste, verfügbare Mitglied der Generalversammlung vertretungsweise die Leitung übernehmen.

    Section 2 - The Process of Legislation | La Procédure Législative
    (1) Das Verabschieden, Ändern oder Abschaffen von Gesetzen soll nur durch Antrag eines Mitglieds der Generalversammlung, oder sofern gesetzlich festgelegt durch Volksinitiativen, möglich sein.
    (2) Verabschiedet die Generalversammlung eine Gesetzesvorlage, so soll diese durch den Sitzungsleiter an den Gouverneur übermittelt werden.
    (3) Der Gouverneur kann gegen eine übermittelte Gesetzesvorlage begründetes Veto einlegen und den Entwurf an die Generalversammlung zurück senden.
    (4) Legt der Gouverneur kein Veto ein, so soll dieser die Vorlage unterzeichnen und verkünden.
    (5) Legt der Gouverneur Veto ein, soll die Generalversammlung erneut über die Vorlage beraten und kann das Veto mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen.
    (6) Wird ein Veto überstimmt oder bleibt der Gouverneur nach Übermittlung einer beschlossenen Vorlage mindestens sieben Tage lang untätig, soll der Sitzungsleiter der Generalversammlung den Antrag unterzeichnen und verkünden.
    (7) Eine Gesetzesvorlage tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, sofern sie selbst kein späteres Inkrafttreten vorsieht.
  • The Executive

    ARTICLE III: THE EXECUTIVE | L'ÉXÉCUTIF

    Section 1 - The Governor of the State of Freeland | Le Gouverneur de l'État de la Frélande
    (1) Die Exekutive Gewalt des Staates wird durch den Gouverneur ausgeübt.
    (2) Der Gouverneur ist oberster Dienstherr der Staatspolizei und Oberbefehlshaber der Nationalgarde des Staates.
    (3) Der Gouverneur bestimmt, im Rahmen der Gesetze, frei über die Organisation und den Aufbau der Ämter und Behörden der Verwaltung des Staates.
    (4) Der Gouverneur überwacht und leitet die Verwaltung des Freistaates und sorgt für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesetze.
    (5) Der Gouverneur kann alle für die Ausführung der Gesetze und der Verwaltung des Staates notwendigen Bestimmungen durch Erlass verordnen.
    (6) Der Gouverneur ernennt und entlässt alle Staatsbediensteten der Verwaltung des Staates nach eigenem Ermessen, sofern durch Gesetz keine Ausnahmen oder Einschränkungen bestimmt sind.
    (7) Der Gouverneur hat das Recht jederzeit von jedem Staatsbeamten der Verwaltung Rechenschaft über dessen Amtsführung zu verlangen und zu erhalten.
    (8) Der Gouverneur hat das Recht zeitgleich der Generalversammlung anzugehören.

    Section 2 - Election of the Governor | Élection du Gouverneur
    (1) Der Gouverneur soll in allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen in den Monaten Januar, Mai und September gewählt werden.
    (2) Zum Gouverneur ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Wählerstimmen auf sich vereint.
    (3) Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Bürger des Freistaates, sofern durch Gesetz keine weiteren Beschränkungen vorgesehen sind.
    (4) Weitere Details zum Wahlverfahren können durch Gesetz bestimmt werden.

    Section 3 - The Lieutenant Governor, Succession and Substitution of the Governor | Le Lieutanant-Gouverneur, Succession et Substitution du Gouverneur
    (1) Der Gouverneur kann der Generalversammlung einen Vizegouverneur vorschlagen und nach erfolgter Zustimmung ernennen. Dieser soll den Gouverneur während dessen Abwesenheit vertreten.
    (2) Scheidet der Gouverneur vorzeitig aus dem Amt und die Dauer bis zur nächsten regulären Wahl beträgt -
    (2a) - mehr als 30 Tage, so soll der Vizegouverneur für den Rest der Amtszeit als Gouverneur vereidigt werden.
    (2b) - weniger als 30 Tage, so soll der Vizegouverneur die Amtspflichten des Gouverneurs für den Rest der Amtszeit vertretungsweise wahrnehmen.
    (3) Sind die Ämter des Gouverneurs und des Vizegouverneurs zeitgleich vakant und die Dauer bis zur nächsten regulären Wahl beträgt -
    (3a) - mehr als 30 Tage, so soll ein neuer Gouverneur gewählt werden, der bis dahin amtiert. Der Sitzungsleiter der Generalversammlung soll alles Notwendige für die Ausführung der Wahl veranlassen.
    (3b) - weniger als 30 Tage, so soll der Sitzungsleiter der Generalversammlung jemanden bestimmen, der die Amtspflichten des Gouverneurs für den Rest der Amtszeit vertretungsweise wahrnehmen soll.
  • The Judiciary

    ARTICLE IV: THE JUDICIARY | LA JUDICIARE

    Only Section - Delegation of the Judiciary | Délégation de la Judiciaire
    (1) Staatsgerichtshöfe des Freistaates können durch Gesetz geschaffen werden.
    (2) Wurden keine Staatsgerichtshöfe geschaffen oder ist kein Richter im Amt soll die Gerichtsbarkeit durch das jeweils zuständige Bundesgericht ausgeübt werden.
    (3) Lehnt ein Bundesgericht seine Zuständigkeit nach (2) ab, soll die Generalversammlung einen kommissarischen Richter wählen, der nur bis zum Ende des ihm zugewiesenen Verfahrens im Amt bleiben soll. Näheres kann durch Gesetz bestimmt werden.
  • Public Officials

    ARTICLE V: PUBLIC OFFICIALS | LES FONCTIONNAIRES

    Section 1 - Taking Office | Prendre ses Fonctions
    (1) Eine Person soll ihr Amt oder Mandat durch Leistung des Eides auf die Verfassung antreten und zwar -
    (1a) - ab dem ersten Tag des Monats nach seiner regulären Wahl.
    (1b) - ab dem ersten Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer irregulären Wahl.
    (1c) - ab Ausstellung der Ernennungsurkunde durch den dazu Bevollmächtigten.
    (2) Vereidigungen werden vorgenommen durch -
    (2a) - den Sitzungsleiter der Generalversammlung bei gewählten Amtsträgern.
    (2b) - den Gouverneur oder den direkten Vorgesetzten bei ernannten Amtsträgern und Beamten des Freistaates.
    (3) Die Generalversammlung kann durch Gesetz andere zeitliche Vorgaben abweichend von (1) bestimmen.
    (4) Findet die Vereidigung ohne Eigenverschulden der zu vereidigenden Person nicht innerhalb von einer Woche nach dem erst möglichen Zeitpunkt statt, gilt dies als Verzicht auf das Amt oder Mandat. Dies ist vom Leiter der Vereidigung festzustellen.

    Section 2 - Oath to the Constitution | Serment à la Constitution
    (1) Jeder Amtsträger soll zum Amtsantritt den nachfolgenden Eid auf die Verfassung ablegen:
    "I do solemnly swear (or affirm) that I will support, obey and defend the Constitution of the United States and the Constitution of this Free State of Freeland and that I will discharge the duties of my office with fidelity."
    (2) Der Eid kann alternativ in der barnstorvischen Variante geleistet werden:
    "Je jure solennellement (ou affirme) que je soutiendrai, obéir et défendre la Constitution des États-Unis et de la Constitution de État libre de la Frélande et que je remplirai les devoirs de ma charge avec fidélité."

    Section 3 - Locality of Public Service | Localité du Service Civil
    Ausschließlich Personen die Staatsbürger des Freistaates sind, sollen die Möglichkeit haben für ein öffentliches Amt oder Mandat innerhalb des Freistaates zu kandidieren, ein solches anzutreten, zu bekleiden oder dessen Befugnisse auszuüben.

    Section 4 - Integrity of Public Service | Intégrité du Service Civil
    Keine Person die wegen eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, soll die Möglichkeit haben für ein öffentliches Amt oder Mandat innerhalb des Freistaates zu kandidieren, ein solches anzutreten, zu bekleiden oder dessen Befugnisse auszuüben.

    Section 5 - Impeachment of Public Officials | Procédure de Révocation
    Jeder Amtsträger des Freistaates kann seines Amtes enthoben werden, sollte er zwei Wochen lang seine Amtspflichten grob vernachlässigen. Die Mitgliedschaft in der Generalversammlung ist hiervon ausgenommen.

    Section 6 - Continuity of Impeachment | Continuité du Révocation
    Keine Person soll für ein Amt oder Mandat im Freistaat kandidieren können, dieses antreten, führen oder dessen Befugnisse ausüben können, sollte derjenige dessen zuvor rechtmäßig enthoben worden sein.

    Section 7 - Routinely Loss of Office | Perte routinière de la Fonction
    Jeder Amtsträger des Freistaates soll sein Amt oder Mandat verlieren, wenn er die Bedingungen zu dessen Erlangung nicht mehr erfüllt oder der Tod des Amtsträgers offiziell festgestellt wird. Der Rücktritt von einem Amt oder Mandat im Freistaat ist endgültig und unwiderruflich.

    Section 8 - Declaration of Loss | Déclaration de la Perte
    Die Feststellung über eine grobe Vernachlässigung der Amtspflichten, Nichterfüllung der Bedingungen zur Amtsführung oder Tod eines Amtsträgers und des damit einhergehenden Amtsverlustes soll das zuständige Gericht auf Antrag eines Mitglieds der Generalversammlung treffen.
  • State of Emergency

    ARTICLE VI: STATE OF EMERGENCY | ÉTAT D'URGENCE

    Section 1 - Cause and Duration | Cause et Durée
    (1) Der Gouverneur kann im Falle einer unmittelbaren, außergewöhnlichen Gefährdung für den Freistaat oder seine Bevölkerung den Notstand ausrufen.
    (2) Der Notstand kann für den gesamten Freistaat oder eine angemessene Zahl seiner Verwaltungseinheiten erklärt werden.
    (3) Der Notstand soll zeitlich beschränkt, für maximal einen Monat, ausgerufen werden. Eine vorzeitige Beendung des Notstandes durch den Gouverneur ist jederzeit zulässig.

    Section 2 - Emergency Powers of the Governor | Pouvoirs d'Urgence de le Gouverneur
    (1) Wurde der Notstand ausgerufen -
    (1a) - geht das Oberkommando sämtlicher Polizeibehörden, Milizen und aller anderen bewaffneter Organisationen sowie aller Feuerwehr- und Rettungsdienste, egal ob staatlicher oder privater Natur, innerhalb des Gebietes in dem der Notstand ausgerufen wurde, temporär auf den Gouverneur über.
    (1b) - ist der Gouverneur berechtigt, temporär für die Dauer des Notstandes, durch Notstandsverordnungen, sämtliche Maßnahmen zu bestimmen, die notwendig sind den Notstand zu beheben.
    (1c) - ist der Gouverneur berechtigt, ohne Zustimmung der Generalversammlung, durch Notstandsverordnungen, finanzielle Mittel aus dem Staatshaushalt zu verwenden, die notwendig sind den Notstand zu beheben.

    Section 3 - Emergency Powers of the General Assembly | Pouvoirs d'Urgence de l'Assemblée Générale
    (1) Die Generalversammlung soll unmittelbar durch den Gouverneur über die Erklärung des Notstandes oder dessen Ende informiert werden.
    (2) Die Generalversammlung kann auf Antrag des Gouverneurs einen Notstandes mit Zweidrittelmehrheit über die Dauer von einem Monat hinaus verlängern. Eine mehrmalige Verlängerung ist zulässig.
    (3) Die Generalversammlung kann den Notstand mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig beenden oder mit einfacher Mehrheit Notstandsverordnungen des Gouverneurs aufheben.
    (4) Die erneute Ausrufung des selben Notstandes der, oder eine erneute Notstandsverordnung mit selbem Inhalt, die durch die Generalversammlung aufgehoben wurde, ist ausgeschlossen.
  • About this Constitution

    ARTICLE VII: FINAL PROVISIONS | PROVISIONS FINALES

    Section 1 - Coming into Force | Entrer en Vigueur
    Diese Verfassung tritt in Kraft, sobald sie mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen durch das Verfassungskonvent verabschiedet und daraufhin durch den Gouverneur und den Präsidenten der Staatsversammlung unterzeichnet sowie verkündet wurde.

    Section 2 - Amending the Constitution | Modification de la Constitution
    Diese Verfassung soll nur durch Zusätze erweitert oder verändert werden, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Generalversammlung bedürfen. Ein Veto des Gouverneurs ist hierbei ausgeschlossen.

    Section 3 - Revising the Constitution | Révision de la Constitution
    (1) Sollte es je notwendig werden diese Verfassung als Gesamtwerk zu erneuern, so soll dies nur durch ein Verfassungskonvent möglich sein, dass sich aus allen interessierten Bürgern des Freistaates zusammensetzt und vom Gouverneur geleitet wird.
    (2) Um ein Verfassungskonvent einzuberufen muss einem entsprechenden Antrag von zwei Dritteln der Generalversammlung stattgegeben werden.
    (3) Die Mitglieder des Verfassungskonvents sollen gemeinsam einen Entwurf für eine neue Verfassung erarbeiten und über Vorschläge beraten.
    (4) Eine Komplettrevision der Verfassung ist schlussendlich nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder der Generalversammlung möglich. Die Abstimmung darüber findet öffentlich auf dem Verfassungskonvent statt.
    (5) Die Revision tritt auf dem üblichen, durch diese Verfassung vorgesehen, Weg der Gesetzgebung in Kraft. Ein Veto des Gouverneurs ist hierbei ausgeschlossen.
    (6) Ein Verfassungskonvent kann sich, auf Antrag eines Mitglieds der Generalversammlung, mit einfacher Mehrheit dieser, ohne Ergebnis auflösen.

    Section 4 - Temporary Provisions | Provisions Temporaire
    (1) Die Mitglieder der Staatsversammlung werden zu Mitgliedern der Generalversammlung. Der Gouverneur und die übrigen Staatsbediensteten bleiben im Amt.
    (2) Die Bezeichnung Staatsversammlung soll in allen gültigen Gesetzen durch die Bezeichnung Generalversammlung ersetzt werden.
    (3) Bis die Staatsversammlung anderes bestimmt sollen für das aktive and passive Wahlrecht zur Wahl des Gouverneurs von Freeland, zusätzlich zu den Regelungen dieser Verfassung, die Regelungen des Bundes gelten.
  • Signatures

    As written down and agreed on in Gareth on the 15th of November 2017:
    Comme écrit et accepté à Garéth le 15 novembre 2017:











    ____________________________
    Alexander P. Conway
    Governor of Freeland



    ____________________________
    Nimrata Chandra
    President of the State Assembly