1. Der Beschwerdeführer begehrt zunächst die Zulassung seiner Beschwerde. Er führt aus, durch das USEO an der Ausübung des ihm zustehenden Stimmrechts dadurch gehindert worden zu sein, dass sein Eintrag in das Wählerverzeichnis für ungültig erklärt und er deswegen nicht als Wähler zugelassen worden sei.
2. Die Antragsgegnerin beantragt zunächst die Abweisung des Antrages als unzulässig. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht zur Wahl zugelassen werden konnte, weil er die Voraussetzung der gültigen Eintragung in das Wahlregister nicht erfüllt habe. Nach Art. II, Sec. 2, Ssc. 1, Num. 1 FEAA erfülle er damit nicht die Voraussetzung, Beschwerdeführer zu sein.
III.
1. Entgegen der Ausführungen der Beklagten ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 FEAA nicht als Bedingung für die Zulassung die Erfüllung der dort angeführten Umstände vorschreibt, sondern ihre Nutzung als Gegenstand der Begründung einer Beschwerde. Ob ihre Begründung der rechtlichen Prüfung standhält, ist Gegenstand des Verfahrens nach Art. III FEAA, das erst nach der Zulassung des Antrages durch den Gerichtshof durchgeführt werden kann.
2. Das tatsächliche vorliegen der Umstände nach Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 FEAA zum Maßstab für die Zulässigkeit der Beschwerde zu machen, würde lediglich solche Beschwerden zulässig sein lassen, die nach Art. III, Sec. 4 zur Anordnung von Neuwahlen zwingend führen müssten. Die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung, ob diese Anordnung erfolgen muss, wie durch das Gesetz vorgesehen, wäre in diesem Fall obsolet. Das ist nicht Sinn der Bestimmung und eine derartige Auslegung kann der Gerichtshof nicht teilen.
3. Die Beschwerde ist daher zulässig, da sie die Voraussetzungen der Art. II, Sec. 2, Ssc. 2 erfüllt.
4. Entsprechend Art. II, Sec. 3, Ssc. 1 ist sie daher zur Entscheidung anzunehmen. Die Verhandlung über die Begründetheit des Antrages ist unverzüglich anzuberaumen.
Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court in which Floyd, Justice, joined. Ravensbourgh, Justice, took no part in the considerations of the Court because of absence.
For the Court
Chief Justice of the United States