Senator Sanderson,
es steht außer Frage, dass dem United States Supreme Court in unserem Institutionengefüge eine besondere Rolle zukommt. Seine Mitglieder werden, im Gegensatz zu Exekutive und Legislative, nicht unmittelbar (oder in Bezug auf die Exekutive: mittelbar) durch das Volk bestimmt, sondern vom Präsidenten vorgeschlagen und durch den Senat gewählt. Diese grundsätzliche Abhängigkeit sowohl von der Bereitschaft des Präsidenten, einen Richter zu ernennen, als auch von der Bereitschaft des Senats, dieser Ernennung zuzustimmen, könnte grundsätzlich zu der Annahme führen, dass es sich um eine höchst politische Entscheidung handelt, wer Supreme Court Justice wird. Sowohl das für eine Ernennung notwendige hohe Zustimmungsquorum von zwei Dritteln der Senatoren als auch die zwölfmonatige Amtszeit eines Supreme Court Justice sprechen jedoch dafür, dass der Gesetzgeber die Klugheit besessen hat, die Obersten Bundesrichter dem politischen Alltag zu entkoppeln und eine grundsätzlich am Konsens orientierte Besetzung des Obersten Bundesgerichts zu ermöglichen.
Der Supreme Court befindet sich auch deshalb in der besonderen Situation, da er nicht - wie Exekutive oder Legislative - auf eigene Initiative tätig wird, sondern erst dann, wenn er angerufen wird. In guten Zeiten, also in Zeiten, in denen Recht und Gesetz allerseits Beachtung finden und ganz wörtlich kein Grund zur Klage besteht, haben die Justices somit keine aktive Funktion. Sie bleiben, ganz ähnlich wie der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, in Wartestellung, um bei Bedarf tätig zu werden.
Nichtsdestotrotz sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so sie denn zu treffen sind, stets außerordentlich weitreichend - man denke nur an The President of the United States vs. the US Congress, mit der sich das Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative bis zur Annahme des fünften Verfassungszusatzes massiv verschoben hatte. Denn Urteile des Obersten Gerichtshofes sind bindend und endgültig. Kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz mit der Verfassung der Vereinigten Staaten formal und sachlich nicht vereinbar ist, so kann er es verwerfen. Dies sind zwei weitere Alleinstellungsmerkmale des Obersten Gerichtshofes unter den drei Gewalten. Daraus erwächst eine große Verantwortung. Eine Verantwortung, welcher die bisherigen Justices im Ergebnis, soweit ich es einschätzen mag, stets vorbildlich, wohlüberlegt und gut nachgekommen sind.
Ich hoffe, dass Sie mich dieser Aufgabe und Verantwortung als würdig erachten und bitte Sie, honorable Senators, um Zustimmung zu meiner Ernennung. Vielen Dank.