Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular , um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden .
Freeland Law Gazette Act Replacement Act & Freeland State Archive Act
Freeland Law Archive
Freeland State Archive Act
Archives d'État de Frélande
Inkraftgetreten am 13. November 2014
Geändert am:
-/-
Freeland Law Gazette Act Replacement Act
Section / Article 1: Abolition / Abolition
Der "Freeland Law Gazette Act" vom 20. Oktober 2009 tritt außer Kraft.
Section / Article 2: Introduction / Introduction
Der folgende Gesetzestext wird geltendes Recht:
Freeland State Archive Bill / Archives d'État de Frélande
Section / Article 1: Fundamentials / Les Généralités
(1) Dieses Gesetz begründet das Freeland State Archive und regelt die Veröffentlichung offizieller Schriftstücke des Free State.
(2) Das State Archive wird von einem Chief Librarian geleitet, der gemäß der Verfassung durch den Governor zu berufen ist.
(3) Sitz des State Archives soll Amada sein.
Section / Article 2: The State Archive / Les Archives d'État
(1) Das State Archive hat den Auftrag mindestens je ein Exemplar jedes in Freeland gedruckten Werkes und Dokumentes aufzubewahren.
(2) Je nach Möglichkeit sollen alle Werke auch in digitaler Form erfasst werden.
(3) Das Archive soll für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(4) Bestimmte Werke und Dokumente können vom öffentlichen Zugang mit Begründung ausgeschlossen werden. Dies soll auf Antrag des Governors, des Staatsparlaments oder des Urhebers erfolgen.
(5) Das State Archive soll eine öffentlich zugängliche Liste aller aufbewahrten Werke führen und diese ebenfalls online zugänglich machen.
(6) Aufbewahrt werden sollen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a. Gültige und außer Kraft getretene Gesetzestexte in aktuellen und ehemaligen Fassungen;
b. Exekutiverlasse des Governors oder anderen staatlichen Organen;
c. Jedliche Unterlagen des Staatsparlaments oder der staatlichen Behörden (sofern nicht unter Verschluss);
d. Urkunden und Vertragswerke sofern von öffentlichem Interesse;
e. in Freeland gedruckte Bücher jeglicher Art, besonders von historischer oder kultureller Bedeutung;
f. Tageszeitungen, Zeitschriften und Magazine;
g. Abschlussarbeiten aller Studiengänge an Freeländischen Universitäten.
Section / Article 3: Freeland Law Gazette / Journal officiel de Frélande
(1) Das State Archive gibt zu gegebenem Anlass die Freeland Law Gazette heraus. Diese wird gratis an alle lokalen Behörden verschickt. Die Law Gazette soll auch digital verfügbar sein.
(2) Auf Antrag eines freeländischen Bürgers sind diesem unentgeltlich Exemplare der Law Gazette oder Kopien der aktuellen freeländischen Gesetze zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle vom Staatsparlament beschlossenen und vom Governor unterzeichneten Gesetze sind durch diesen dem State Archive zuzuführen.
Section / Article 4: Bilinguality / Bilinguisme
Die Law Gazette, sowie alle vom State Archive aufgewahrten Gesetze, Verfügungen und sonstigen durch den Staat herausgegebenen Texte sollen bei Bedarf ins Albernische bzw. Barnstorvische übersetzt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Freeland« (13. November 2014, 16:58)