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JVF

Retired Politician

Beiträge: 3 111

Wohnort: Lyton

Bundesstaat: Freeland

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1

Dienstag, 29. Dezember 2009, 15:06

2oo9/12/oo4 Nuclear Strike Bill

The United States of Astor
The Vice President of the Congress

Astoria City, 29th of December, 2oo9


Honorable Senators,

Zur Abstimmung stehen folgende Anträge des Senator of Astoria State, Mr. Quinn M. Wells und des Senator of Freeland, Mr. Norman H. Hodges.


Stimmen sie der Verabschiedung des Antrages zu?

Bitte stimmen sie mit Fassung Wells oder Fassung Hodges.
Abstention (aktive Enthaltung) ist zulässig.


Die Abstimmung dauert 96 Stunden und Ende daher Wednesday, 2nd of January, 2010 - 3:05 p.m.
Die Abstimmung gilt schon zuvor als beendet, falls eine unumstößliche Mehrheit feststeht, nicht mehr erreicht werden kann,
oder alle Stimmberechtigten abgestimmt haben.




signed,


[J.Fillmore]
The President of the Senate



Appendix I: Fassung Wells

Nuclear Strike Bill

Art. I - Nuclear Command

Sec. 1 Effords

(1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Zuge des Nuklearkommandos möglich.
(2) Die Einrichtung des Nuklearkommandos ist an mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gebunden:
1. das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation ist mit Nuklearwaffen angegriffen worden (reaction strike),
2. die Vereinigten Staaten sind durch feindliche Aktivitäten unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet (freedom strike) oder
3. ein bewaffneter Konflikt kann mit konventionellen Mitteln nicht beendet werden (peace strike).

Sec. 2 Commander in Chief
(1) Berechtigt, die Einrichtung des Nuklearkommandos zu befehlen, ist allein der amtierende Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
(2) Dieser ist der Präsident der Vereinigten Staaten bzw. entsprechend den Vertretungsregeln der Reihe nach
1. der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
2. der Präsident des Kongresses der Vereinigten Staaten und
3. der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten.

Sec. 3 Institution of Nuclear Command
(1) Um des Nuklearkommando einzurichten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
(2) Der Befehl ist vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Kongresses zu bestätigen.
(3) Mit der Bestätigung werden alle Truppen in Alarmbereitschaft und alle land-, see- und luftgestützten Nuklearwaffen in Einsatzbereitschaft gesetzt und es wird der Atomalarm in der gesamten Nation ausgelöst.

Sec. 4 Durage
(1) Das Nuklearkommando ist beendet, wenn
1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation 60 Stunden vergangen sind,
2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
(2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.


Art. II - Nuclear Attack

Sec. 1 Order

(1) Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
(2) Der Vorsitzende des Generalstabes hat die Pflicht,
1. sowohl den Befehl des amierenden Oberbefehlshaber als auch anschließend das Ziel zu hinterfragen sowie
2. den Befehl zu verweigern, solange die Voraussetzungen noch nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Sec. 2 Weapon Activation
(1) Die Waffenfähigkeit der zum Einsatz kommenden Nuklearwaffe wird erst in unmittelbarer Nähe des Zieles freigegeben.
(2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
(3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.

Sec. 3 Dislocation
(1) Die Streitkräfte haben sicherzustellen, dass jederzeit jeder Ort der Welt mit Nuklearwaffen angegriffen werden kann.
(2) Die Nuklearwaffen sind sowohl land- als auch see- sowie luftgestützt zu führen. Dabei sind die landgestützten Nuklearwaffen unterirdisch in allen Bundesstaaten, die seegestützten auf Unterseebooten in allen Weltmeeren und die luftgestützten durch besondere astorische oder verbündete Geschwader ohne eigene nukleare Befehlsgewalt im In- und Ausland zu führen.
(3) Die Streitkräfte sind verpflichtet, einen nicht zur Detonation gelangte Nuklearwaffe entweder unbrauchbar zu machen oder der Truppe wieder zuzuführen.


Art. III - Final Provision

Sec. 1 Nuclear Insubordination

Jeder, der sich mit Wort oder Tat gegen den Befehl zum Angriff mit Nuklearwaffen auflehnt, eine ihm obliegende Bestätigung des Befehls oder die Ausführung des Befehls pflichtwidrig verweigert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.

Sec. 2 Code Cards
(1) Der Oberbefehlshaber sowie der Bestätigende autorisieren sich durch je einen achtstelligen Buchstaben-Nummern-Code.
(2) Jeder zum Befehl oder zur Bestätigung Berechtigte hat seine Code-Karte jederzeit bei sich oder in unmittelbarer Nähe zu führen.
(3) Auf den Code-Karten sind acht Buchstaben-Nummern-Codes angegeben. Das technische System ist so zu gestalten, dass ein falscher Buchstaben-Nummern-Code zur Unbrauchbarkeit der gesamten Code-Karte führt.
(4) Jeder Träger ist bei der Aushändigung der Karten über den korrekten Code zu belehren.

Sec. 3 Exercises
Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist möglichst bald nach dem Amtsantritt eines gewählten Präsidenten mit allen Beteiligten zu üben.

Sec. 4 Information of Congress
Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist in der Unterrichtung des Kongresses zu erwähnen.


Appendix II: Fassung Hodges

Nuclear Strike Bill

Art. I - General

Sec. 1 Purpose
Dieses Gesetz regelt Angriffe mit Nuklearwaffen durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten.

Sec. 2 Definitions
(1) Eine Nuklearwaffe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Maschine, die durch Kernspaltung oder Kernfusion ihre zerstörerische Wirkung entfaltet.
(2) Eine verbündete Nation im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, mit dem die Vereinigten Staaten auf vertraglicher Basis gegenseitigen militärischen Beistand vereinbart haben.
(3) Detonation im Sinne dieses Gesetzes ist der Beginn des Kernspaltungs- bzw. Kernfusionsprozesses in der Nuklearwaffe.

Art. II - Nuclear Command

Sec. 1 Strike Modes
(1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Rahmen des Nuklearkommandos möglich.
(2) Die Einrichtung des Nuklearkommandos ist an mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gebunden:
1. das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation ist mit Nuklearwaffen angegriffen worden (Second Strike) oder
2. die Vereinigten Staaten sind durch feindliche Aktivitäten unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet (First Strike).

Sec. 2 Institution of Nuclear Command
(1) Um das Nuklearkommando einzurichten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
(2) Der Befehl erlangt Gültigkeit, wenn seine Erteilung vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde, dem Präsidenten des Kongresses oder dem Vizepräsidenten des Kongresses bestätigt wurde.
(3) Mit der Bestätigung gilt für die Streitkräfte DEFCON 1. Die Sicherheitsbehörden sind aufzufordern, die Bevölkerung auf einen Krieg mit Nuklearwaffen vorzubereiten.

Sec. 3 Duration
(1) Das Nuklearkommando ist unverzüglich aufzuheben, wenn
1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation sechzig Stunden vergangen sind,
2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
(2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.

Art. III - Nuclear Attack

Sec. 1 Order
Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.

Sec. 2 Weapon Activation
(1) Die Waffenfähigkeit der zum Einsatz kommenden Nuklearwaffe wird erst in unmittelbarer Nähe des Zieles freigegeben.
(2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
(3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.

Sec. 3 Tactical Preparations
(1) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten sind aufgefordert, sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt strategisch wichtige Ziele, von denen eine Bedrohung für den Bestand oder die Sicherheit der Vereinigten Staaten ausgehen könnte, durch Nuklearwaffen zerstört werden können.
(2) Die Streitkräfte haben ferner sicherzustellen, dass bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff eines feindlichen Staates mit Nuklearwaffen oder nach einem solchen Angriff die Vereinigten Staaten einen nuklearen Gegenschlag durchführen können.

Art. IV - Final Provisions

Sec. 1 Code Cards
(1) Der Oberbefehlshaber sowie der Bestätigende autorisieren sich durch je einen achtstelligen Buchstaben-Nummern-Code.
(2) Jeder zum Befehl oder zur Bestätigung Berechtigte hat seine Code-Karte jederzeit bei sich oder in unmittelbarer Nähe zu führen.
(3) Auf den Code-Karten sind acht Buchstaben-Nummern-Codes angegeben. Das technische System ist so zu gestalten, dass ein falscher Buchstaben-Nummern-Code zur Unbrauchbarkeit der gesamten Code-Karte führt.
(4) Jeder Träger ist bei der Aushändigung der Karten über den korrekten Code zu belehren.

Sec. 2 Exercises
Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist möglichst bald nach dem Amtsantritt eines gewählten Präsidenten mit allen Beteiligten zu üben.

Sec. 3 Information of Congress
Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist in der Unterrichtung des Kongresses zu erwähnen.

Sec. 4 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Appendix III:

Ausspracheprotokolle

Norman Howard Hodges

Elder Statesman

Beiträge: 3 091

Wohnort: Gareth, Freeland

Bundesstaat: -

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2

Dienstag, 29. Dezember 2009, 15:08

Fassung Hodges

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

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3

Dienstag, 29. Dezember 2009, 15:32

Fassung Hodges
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Jenson Wakaby

Senator of Chan-Sen

Beiträge: 1 798

Beruf: Senator

Wohnort: Chan-Sen

Bundesstaat: -

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4

Dienstag, 29. Dezember 2009, 21:46

Fassung Hodges
sig.
Jenson Wakaby
Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
- Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009

Owner of the "Three Lions" in Shenghei



Herb Saigon

Independent

Beiträge: 1 781

Beruf: Senator

Wohnort: Tara / Savannah

Bundesstaat: -

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5

Dienstag, 29. Dezember 2009, 23:36

Abstention

Owner of the Congressional Gold Medal
Former Governor & Senator of the State of Savannah

JVF

Retired Politician

Beiträge: 3 111

Wohnort: Lyton

Bundesstaat: Freeland

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6

Mittwoch, 30. Dezember 2009, 07:41

Abstention

Samantha Cunningham

Former First Lady of the United States

Beiträge: 1 347

Bundesstaat: Astoria State

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7

Freitag, 1. Januar 2010, 18:12

Abstention.

Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
Former Director of the Electoral Office | Former First Lady of the United States

JVF

Retired Politician

Beiträge: 3 111

Wohnort: Lyton

Bundesstaat: Freeland

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8

Dienstag, 5. Januar 2010, 07:00

The United States of Astor
The Vice President of the Congress

Astoria City, 5th of January, 2o1o


Honorable Senators,

Die Abstimmung ist beendet, da die Frist zur Stimmabgabe ausgelaufen ist.

6 von 7 Senatoren haben ihre Stimme abgegeben.

3 Senatoren stimmten für die "Fassung Hodges",
kein Senator stimmte für die "Fassung Wells",
und drei Senatoren enthielten sich der Stimme.



Der Verabschiedung der "Fassung Hodges" wurde daher durch den Senat

zugestimmt.



signed,


[J.Fillmore]
The President of the Senate