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1

Freitag, 11. August 2006, 14:06

Sitzungsperiode des Volksrates

Als Präfekt von Garonnac melde ich mich hiermit zur Stelle. Sind noch weitere amtierende Präfekten da? Wenn ja, könnte bzw. sollte man mal eine Sitzungsperiode starten, um die Gesetzgebung wieder in Gang zu bringen.

Citizen and Senator of Freeland
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2

Freitag, 11. August 2006, 14:09

RE: Sitzungsperiode des Volksrates

Sehr geehrte Damen und Herren des Volksrates,

ich melde mich als amtierender Präfekt des Departements Norlin.

Ich denke wir beide sind im Moment die einzigen Präfekten. Es sollte daher eine Satzung des Volksrates ausgearbeitet und verabschiedet werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (11. August 2006, 14:10)


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3

Freitag, 11. August 2006, 14:35

Hier mal ein Entwurf:

Zitat

Geschäftsordnung des Volksrates des Freistaates Freeland

Section/Article I - Fundamentals/RÈgulations fondamentales
(1) Der Volksrat tagt öffentlich und permanent im ihm zugewiesenen Forum des Freistaates Freeland.
(2) Mitglieder des Volksrates sind die Präfekten der Departements.
(3) Diese Geschäftsordnung lässt Kompetenzen und Befugnisse unberührt, die durch höherrangiges Recht, insbesondere die Verfassung oder die Gesetze des Freistaates Freeland, gesondert zugewiesen sind.

Section/Article II -The House President/Le PrÈsident
(1) Der Volksrat wählt aus seiner Mitte in einer freien und offenen Wahl einen Präsidenten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ist nach drei Wahlgängen kein Präsident gewählt, so genügt in den folgenden Wahlgängen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Volksrates verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten des Rates zu.
(4) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder Tod, spätestens jedoch nach drei Monaten. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Bestimmungen der Verfassung über das Misstrauensvotum gegen den Präsidenten bleiben unberührt.
(6) Der Präsident ernennt ein weiteres Mitglied des Volksrates zu seinem Stellvertreter.

Section/Article III - Participation in Sessions/Participation dans les sÈances
(1) In allen Diskussionen und Aussprachen im Volksrat genießen seine Mitglieder ein uneingeschränktes Rederecht.
(2) In Abstimmungen sind Diskussionen und ƒnderungsanträge unzulässig.
(3) Der Präsident kann Gästen das Rederecht auf Antrag eines der Mitglieder des Abgeordnetenhauses verleihen.

Section/Article IV - Motions/Demandes
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern des Volksrates gestellt werden.
(2) Anträge sind im Volksrat an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb des Volksrates einzubringen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.

Section/Article V - Discussions/Discussions
(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Volksratsmitglieder kann der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


Section VI - Votes/Accord
(1) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
(2) Abstimmungen werden vom Präsidenten eröffnet und beendet und dauern mindestens 72 Stunden und maximal 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Volksratsmitglieder abgestimmt haben.
(2) Die Editierung von Stimmabgaben ist unzulässig. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


Section/Article VII - Validity/Effet
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Mitgliedern des Volksrates angenommen wurde.
(2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
(3) Eine ƒnderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss des Volksrates, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

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Bastian Vergnon

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4

Freitag, 11. August 2006, 15:02

Als Präfekt von Cote de Cazauz melde ich mich.

Weshalb genügt bei der Wahl des Präsidenten des Volksrates nicht gleich im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit? Angesichts der dauernden Fluktuationen der Bürgerzahlen wäre dies meines Erachtens praxisnaher.
Salute
Bastian Vergnon


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5

Freitag, 11. August 2006, 15:35

Meine Frage und Anmerkungen

1. Sollte diese "Geschäftsordnung" nicht Gesetz über den Volksrat genannt werden, da hier doch auch sehr grundlegende Dinge über den Volksrat geregelt werden.

2 Mein Vorschlag zu ß I (2) "Die Mitglieder des Volksrates sind die Präfekten der Departements und werden im Folgenden kurz Mitglieder genannt."

3. Mein Vorschlag zu ß III (3) wäre:
"Ein einzelnes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen, dem der Präsident seine Zustimmung gibt, sofern nicht;
1. durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenum gefährdet ist,
2. oder die Zustimmung eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde."

4. Mein Vorschalg Einfügung eines ß II (7):
"Wenn der Präsident einen Zeitraum von mehr als einem Tag nicht im Volksrat anwesend sein kann (Abwesenheit), muss er dies dem Volksrat in seinem Sitzungssaal mitteilen. Die Periode der Abwesenheit ist beendet mit der Ankündigung der Rückkehr des Präsidenten.

5. sowie Einfügung eines ß II ( 8 ) :
"Während der Abwesenheit gilt der Stellvertreter als Präsident und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Präsidenten, so wie sie in diesem Gesetz/Geschäftordnung festgelegt sind. Dies gilt nur bis zum Ende der Abwesenheit."

6. Die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen wird auch einfach einfache Mehrheit genannt.

7. Zu ß II (2) sie meinen vermutlich die relative Mehrheit.

8. Zu ß V (2) Eine Aussprache sollte mit einstimmiger Zustimmung der Mitglieder beendet werden können.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (11. August 2006, 15:36)


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6

Freitag, 11. August 2006, 19:53

Zitat

Original von Eugene Monroe
1. Sollte diese "Geschäftsordnung" nicht Gesetz über den Volksrat genannt werden, da hier doch auch sehr grundlegende Dinge über den Volksrat geregelt werden.


Ich würde sagen nein, denn es ist kein Gesetz. Gesetze sind für jedermann verbindlich; das hier ist bloßes Binnenrecht des Volksrates - der Rest der Welt ist daran nicht gebunden.

Zitat

2 Mein Vorschlag zu ß I (2) "Die Mitglieder des Volksrates sind die Präfekten der Departements und werden im Folgenden kurz Mitglieder genannt."


Kann man einfügen, halte ich aber für entbehrlich. Wessen Mitglieder sollen denn sonst gemeint sein, wenn nicht die des Volksrates?

Zitat

3. Mein Vorschlag zu ß III (3) wäre:
"Ein einzelnes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen, dem der Präsident seine Zustimmung gibt, sofern nicht;
1. durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenum gefährdet ist,
2. oder die Zustimmung eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde."


OK.

Zitat

4. Mein Vorschalg Einfügung eines ß II (7):
"Wenn der Präsident einen Zeitraum von mehr als einem Tag nicht im Volksrat anwesend sein kann (Abwesenheit), muss er dies dem Volksrat in seinem Sitzungssaal mitteilen. Die Periode der Abwesenheit ist beendet mit der Ankündigung der Rückkehr des Präsidenten.


OK.

Zitat

5. sowie Einfügung eines ß II ( 8 ) :
"Während der Abwesenheit gilt der Stellvertreter als Präsident und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Präsidenten, so wie sie in diesem Gesetz/Geschäftordnung festgelegt sind. Dies gilt nur bis zum Ende der Abwesenheit."


OK, obowhl ich davon ausging, dass das schon begrifflich im Wort "Stellvertreter" enthalten ist.

Zitat

6. Die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen wird auch einfach einfache Mehrheit genannt.


Das gilt dann nicht, wenn es mehr als 2 Abstimmungsoptionen gibt. Wenn in einem Plenum von 10 Leuten 7 abstimmen und davon 3 für Option A und je 2 für Option B und C stimmen, hat Option A die einfache Mehrheit, denn es gibt keine Option, die mehr Stimmen erhalten hat. Option A hat aber nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (3 von 7).

Zitat

8. Zu ß V (2) Eine Aussprache sollte mit einstimmiger Zustimmung der Mitglieder beendet werden können.


Kann man machen.

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7

Freitag, 11. August 2006, 20:12

Sehr geehrter Präfekt Muffley,

Sie haben meine Zustimmung zu ihrem Entwurf der Geschäftsordnung des Volksrates, wenn sie die ƒnderungen und Ergänzungen berücksichtigen zu denen sie in ihrer Antwort auch Zustimmung signalisiert haben. Dies gilt natürlich unter dem Vorbehalt entwaiger anderer ƒnderungen, die von Präfekt und Gouverneur Vergnon oder Ihnen selber hervorgebracht werden.

Zitat

Zitat


6. Die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen wird auch einfach einfache Mehrheit genannt.


Das gilt dann nicht, wenn es mehr als 2 Abstimmungsoptionen gibt. Wenn in einem Plenum von 10 Leuten 7 abstimmen und davon 3 für Option A und je 2 für Option B und C stimmen, hat Option A die einfache Mehrheit, denn es gibt keine Option, die mehr Stimmen erhalten hat. Option A hat aber nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (3 von 7).


Aus meiner Sicht sprechen sie in ihrem Beispiel von einer relativen Mehrheit und nicht von einer einfachen Mehrheit.

Zur Stützung der These, warum ich denke, das es sich bei der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen um eine einfache Mehrheit handelt, zitiere ich hier die Wikipedia Definition.

Zitat

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (11. August 2006, 20:13)


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8

Freitag, 11. August 2006, 22:29

Was die Mehrheitsbegriffe angeht, haben Sie Recht. Ich habe offenbar die Begriffe "einfache" und "relative" Mehrheit verwechselt.

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9

Freitag, 11. August 2006, 22:37

Zweiter Anlauf. ƒnderungsvorschläge sind einearbeitet.

Zitat

Geschäftsordnung des Volksrates des Freistaates Freeland

Section/Article I - Fundamentals/RÈgulations fondamentales
(1) Der Volksrat tagt öffentlich und permanent im ihm zugewiesenen Forum des Freistaates Freeland.
(2) Mitglieder des Volksrates (im Nachfolgenden: Mitglieder) sind die Präfekten der Departements.
(3) Diese Geschäftsordnung lässt Kompetenzen und Befugnisse unberührt, die durch höherrangiges Recht, insbesondere die Verfassung oder die Gesetze des Freistaates Freeland, gesondert zugewiesen sind.

Section/Article II -The House President/Le PrÈsident
(1) Der Volksrat wählt aus seiner Mitte in einer freien und offenen Wahl mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Volksrates verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten des Rates zu.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder Tod, spätestens jedoch nach drei Monaten. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Bestimmungen der Verfassung über das Misstrauensvotum gegen den Präsidenten bleiben unberührt.
(6) Der Präsident ernennt ein weiteres Mitglied zu seinem Stellvertreter.
(7) Wenn der Präsident einen Zeitraum von mehr als einem Tag nicht im Volksrat anwesend sein kann (Abwesenheit), muss er dies dem Volksrat in seinem Sitzungssaal mitteilen. Die Periode der Abwesenheit ist beendet mit der Ankündigung der Rückkehr des Präsidenten.
(8) Während der Abwesenheit gilt der Stellvertreter als Präsident und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Präsidenten. Dies gilt nur bis zum Ende der Abwesenheit.

Section/Article III - Participation in Sessions/Participation dans les sÈances
(1) In allen Diskussionen und Aussprachen im Volksrat genießen seine Mitglieder ein uneingeschränktes Rederecht.
(2) In Abstimmungen sind Diskussionen und ƒnderungsanträge unzulässig.
(3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht
1. durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenum gefährdet ist,
2.die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.


Section/Article IV - Motions/Demandes
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern des Volksrates gestellt werden.
(2) Anträge sind im Volksrat an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb des Volksrates einzubringen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.

Section/Article V - Discussions/Discussions
(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Sie sind zu beenden, wenn es die Mitglieder einstimmig verlangen.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Volksratsmitglieder kann der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


Section VI - Votes/Accord
(1) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
(2) Abstimmungen werden vom Präsidenten eröffnet und beendet und dauern mindestens 72 Stunden und maximal 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Volksratsmitglieder abgestimmt haben.
(2) Die Editierung von Stimmabgaben ist unzulässig. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


Section/Article VII - Validity/Effet
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Mitgliedern des Volksrates angenommen wurde.
(2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
(3) Eine ƒnderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss des Volksrates, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

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Samstag, 12. August 2006, 17:18

Sollte im Falle, das nach zwei oder drei Wahlgängen kein Präsident gewählt wurde, eine relative Mehrheit im folgenden Wahlgang nicht ausreichen, um zum Präsidenten gewählt zu werden?

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (12. August 2006, 19:41)


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Samstag, 12. August 2006, 21:21

Mr Vergnon wollte, dass generell die einfache Mehrheit ausreichen sollte. So wurde das auch eingebaut, damit wurde der Passus über die verringerten Anforderungen in späteren Wahlgägnen in meinen Augen ziemlich bedeutungslos.

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Samstag, 12. August 2006, 21:41

Unter Umständen kann dies aber zu unzähligen Wiederholungen von Wahlgängen führen, was zu einer Blockade im Volksrat führen kann. Deswegen sollte nach einer bestimmten Anzahl von Wahlgängen der Kandidat mit den meisten Stimmen automatisch den Vorzug erhalten.

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13

Sonntag, 13. August 2006, 13:15

OK. Hier die neue Fassung mit der entsprechenden ƒnderung in Section II Abs. 1 Satz 2.

Zitat

Geschäftsordnung des Volksrates des Freistaates Freeland

Section/Article I - Fundamentals/RÈgulations fondamentales
(1) Der Volksrat tagt öffentlich und permanent im ihm zugewiesenen Forum des Freistaates Freeland.
(2) Mitglieder des Volksrates (im Nachfolgenden: Mitglieder) sind die Präfekten der Departements.
(3) Diese Geschäftsordnung lässt Kompetenzen und Befugnisse unberührt, die durch höherrangiges Recht, insbesondere die Verfassung oder die Gesetze des Freistaates Freeland, gesondert zugewiesen sind.

Section/Article II -The House President/Le PrÈsident
(1) Der Volksrat wählt aus seiner Mitte in einer freien und offenen Wahl mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten. Sind vier Wahlgänge beendet worden, ohne dass ein Kandidat die einfache Mehrheit auf sich vereinigen konnte, so genügt ab dem fünften Wahlgang die relative Mehrheit.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Volksrates verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten des Rates zu.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder Tod, spätestens jedoch nach drei Monaten. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Bestimmungen der Verfassung über das Misstrauensvotum gegen den Präsidenten bleiben unberührt.
(6) Der Präsident ernennt ein weiteres Mitglied zu seinem Stellvertreter.
(7) Wenn der Präsident einen Zeitraum von mehr als einem Tag nicht im Volksrat anwesend sein kann (Abwesenheit), muss er dies dem Volksrat in seinem Sitzungssaal mitteilen. Die Periode der Abwesenheit ist beendet mit der Ankündigung der Rückkehr des Präsidenten. Während der Abwesenheit gilt der Stellvertreter als Präsident und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Präsidenten. Dies gilt nur bis zum Ende der Abwesenheit.

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(1) In allen Diskussionen und Aussprachen im Volksrat genießen seine Mitglieder ein uneingeschränktes Rederecht.
(2) In Abstimmungen sind Diskussionen und ƒnderungsanträge unzulässig.
(3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht
1. durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenum gefährdet ist,
2.die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.


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(2) Anträge sind im Volksrat an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb des Volksrates einzubringen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.

Section/Article V - Discussions/Discussions
(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Sie sind zu beenden, wenn es die Mitglieder einstimmig verlangen.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Volksratsmitglieder kann der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


Section VI - Votes/Accord
(1) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
(2) Abstimmungen werden vom Präsidenten eröffnet und beendet und dauern mindestens 72 Stunden und maximal 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Volksratsmitglieder abgestimmt haben.
(2) Die Editierung von Stimmabgaben ist unzulässig. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


Section/Article VII - Validity/Effet
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Mitgliedern des Volksrates angenommen wurde.
(2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
(3) Eine ƒnderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss des Volksrates, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

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Sonntag, 13. August 2006, 14:30

Aus meiner Sicht können wir nun zur Abstimmung voranschreiten.

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Sonntag, 13. August 2006, 15:24

Auch meinetwegen. Mr Vergnon?

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Montag, 14. August 2006, 10:36

Ja.
Salute
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