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Laurentiana State Archive

The State of Laurentiana

Beiträge: 145

Bundesstaat: Laurentiana

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1

Mittwoch, 5. Dezember 2012, 22:22

Protection of Minors Act

- ATTESTED COPY -
Octavia, the 5th of December, 2012



LAURENTIANA STATE ARCHIVE

Der

Protection of Minors Act

gebilligt vom General Court am 30. Januar 2012

ist in Kraft getreten am:

03.02.2012

gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung
mit Unterzeichnung durch den Gouverneur


und wurde bisher nicht geändert.

Protection of Minors Act

Article I - General Provisions

Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen.

Section 2 [Minors]
Als Minderjährige im Sinne des Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Article II – Access to locations

Section 1 [Publicly Accessible Locations]
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten und ist Minderjährigen ohne Einschränkungen erlaubt.

Section 2 [Locations endangering youth]
Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtklubs, Spielhallen oder vergleichbaren Vergnügungsorten ist Minderjährigen nicht gestattet.

Article III – Protection of sexual integrity and autonomy

(1) Sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen sind nur erlaubt, wenn die Beteiligten mindestens 14 Jahre alt sind, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht
(2) Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine minderjährige Person durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist.

Article IV – Sexual offenders

(1) Erwachsene Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen vorgenommen haben oder in einem anderen Staat wegen einer vergleichbaren Tat verurteilt wurden, sind durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) in einer Warndatei zu erfassen.
(2) Die Warndatei umfasst Name, Foto, Anschrift, Alter und Delikt des Sexualtäters. Die Informationen sind folgenden Einrichtungen direkt zugänglich zu machen:
a) den lokalen Polizeibehörden;
b) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
c) kirchliche, karitative und soziale Einrichtungen.
(3) Privatpersonen können bei den lokalen Polizeibehörden Einsicht in die Warndatei verlangen, sowie bei den unter Article IV, Section 2 aufgeführten Einrichtungen die Auskunft erhalten, ob ein Mitarbeiter dieser Einrichtung in der Warndatei aufgeführt ist.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.