1. Der Kläger hat keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten und wird kraft Vollmacht, die dem Gericht vorliegt, durch seinen Anwalt vertreten.
2. Die Beklagte ist eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten, der die Klage durch das Gericht zugestellt wurde.
3. Gemäß Ch. 3 Art. II Sec. 6 SSec. 4 Federal Judiciary Act ist der Federal District Court for Astoria State zuständig, wenn die Beklagte eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten ist und der Kläger keinen Wohnsitz im Inland hat. Die örtliche Zuständigkeit ist damit begründet.
II.
1.
a) Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner In-Gewahrsam-Haltung durch das FBI. Er fordert für die erlittene unrechtmäßige Entziehung seiner Freiheit Schmerzensgeld.
b) Er begehrt ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung seine sofortige Entlassung aus dem Gewahrsam der Bundesbehörden anzuordnen.
2. Gegenstand dieser Entscheidung ist nur die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag ist formell zulässig, da der Kläger von der Beklagten eine Handlung oder Unterlassung fordert (Chp. 3, Art. 2, Sec. 3, Ssc. 2 FJC), namentlich die Unterlassung der Freiheitsentziehung. Die Beklagte hat den Kläger in Gewahrsam genommen. Der Anspruch des Klägers - seine persönliche Freiheit - kann durch die Beklagte nicht durch Geldleistung befriedigt werden (vgl. Ssc. 3 ebd.).
4. Zwar nimmt die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wesentliche Teile der Entscheidung in der Hauptsache - namentlich die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung - vorweg, dies ist jedoch zulässig, weil eine weiter andauernde unrechtmäßige Freiheitsentziehung für den Kläger als Eingriff in eines seiner zentralen, auch verfassungsmäßig (Art. II, Sec. 7, Ssc. 2, Sen. 2 USConst.) gesicherten Rechte unzumutbar wäre.
III.
1. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Gericht nicht geäußert.
2. Die Zustellung und Kenntnisnahme des ursprünglichen Antrages ist jedoch (entsprechend der dem Gericht vorliegenden unterschriebenen Zustellungsbelege) seitens der Beklagten am 19.12.15, 17:57 Uhr, seitens des ihr vorgesetzten Department of Justice um 20:33 Uhr erfolgt.
3. In Anbetracht des gegenständlichen Rechtsgutes, der Freiheit einer Person, sieht das Gericht es als gerechtfertigt an, ohne Stellungnahme der Beklagten zu entscheiden, da dies zum wirksamen Rechtsschutz erforderlich ist (Rule 4, Subrule 2 FRP).
IV.
1. Der Kläger wurde am 13. 12. 2015 um 20:50 Uhr von FBI-Beamten im White House Press Office in Gewahrsam genommen worden (Annex I) und von dort in die Tyler Evans Federal Correctional Facility, AS, verbracht.
2. Ohne Antrag auf Erlass eines Haftbefehls darf eine Person nach Bundesrecht maximal 72 Stunden in Gewahrsam verbleiben (Rule 22, Subrule 2 FRP). Ein solcher Antrag ist weder zum 16.12. 2015 um 20:50 Uhr noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einem Bundesgericht eingereicht worden.
3. Damit stellt die Nichtentlassung des Klägers aus dem Gewahrsam des Beklagten seit dem 16.12. 2015 um 20:51 Uhr einen Verstoß gegen geltendes Bundesrecht (Rule 22, Subrule 2 FRP) und die Bundesverfassung (Rule 4, Subrule 2 FRP) dar.
4. Sie ist mithin rechts- und verfassungswidrig und damit unzulässig und auch nicht durch andere Rechtsgüter oder Gründe zu rechtfertigen.
V.
1. In Anbetracht der Unzulässigkeit der Freiheitsentziehung kann das Gericht nichts anderes als die unverzügliche Freilassung des Klägers verfügen.
2. Da die Beklagte bereits seit über 96 Stunden nicht dafür sorgte, den von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beenden, muss das Gericht ferner annehmen, das zur Durchsetzung dieser Entscheidung Zwangsmittel nötig sind, die hiermit angeordnet werden.
3. Jeder Bundesbedienstete ist auf die Verfassung vereidigt und eine Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Entscheidung würde einen noch gravierenderen Rechtsbruch darstellen, als er ohnehin bereits vorliegt. Unabhängig von etwaigen anderen Rechtsfolgen sieht das Gericht sich daher gezwungen, Strafandrohungen wegen Missachtung des Gerichts nach Chp. 4, Art. III FJA anzudrohen.
4. Die Androhung muss sich zu ihrer Wirksamkeit auch gegen andere Amtsträger der Vereinigten Staaten als diejenigen Bediensteten der Beklagten richten.