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Original von Armin Schwertfeger
Wenn in der Bundesverfassung Artikel II Section 1 eindeutig und ohne weitere Einschränkung steht, dass ALLE Menschen angeborene Rechte besitzen, die ihnen von KEINER GEWALT geraubt oder entzogen werden kann, ist dies eine absolute Bestimmung, welche von niemandem in den Vereinigten Staaten realitiviert oder umgangen werden kann.
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Und dies gilt insbesondere für den Staat und seine Institutionen. Der Verweis der Gegenseite auf die Anwendung von lethalen Waffen durch die Sicherheitskräfte unseres Landes ist zwar hochinteressant und sicher auch mit verfassungsrechtlichen Problemen behaftet, er ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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Hier geht es darum, dass sich der Staat mittels des USPC das Recht einräumen lässt, über das Leben eines Menschen zu entscheiden und ihm dies sogar entziehen zu können. Wenn die Gegenseite argumentiert, die Grundrechte unserer Verfassung seien nur Schutzrechte des Individuums gegen den Staat ist das einerseits falsch, da die Grundrechte genauso zwischen den Menschen ihre Wirkung entfalten.
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Was nun den Artikel II Section 7 Subsection 5 und dessen Unvereinbarkeit mit der Todesstrafe im USPC betrifft, möchte ich mich keinesfalls auf irgendwelche medizinischen Diskussionen einlassen. Einen Menschen zu töten ist und bleibt eine grausame, wenn nicht gar die grausamste Strafe, welche unsere Verfassung zurecht verbietet.
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Original von Alexander Xanathos
Nun möchte ich auf eine Situation eigehen, die die Notwehr betrachtet:
Angenommen jemand bedroht bei einem Überfall einen hinzukommenden Polizeibeamten mit der Waffe. Als Mensch könnte er im Zuge der Notwehr handeln und den Bedroher durch einen nicht lethalen Schuss zum Ablassen bringen.
Als Polizeibeamter, als Hoheitsvertreter, als Angehöriger der öffentlichen Gewalt dürfte er aber keinen Zwang anwenden, weil das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ja absolut wären und er es achten müsste.
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Sie haben genau deshalb eben nicht geschrieben "es darf nicht genommen werden", sondern "es darf nicht geraubt werden", also nicht grundlos und ungerechtfertigt beschnitten werden.
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Die Garantie des Rechtes auf Leben und des Rechtes auf körperliche Unversehrheit nach Art. II Sec. 1 ist gegen unbegründete und willkürliche Eingriffe des Staates gerichtet. Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Leben oder das Recht auf körperliche Unversehrheit als der Durchsetzung des Rechts dienende Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen darf nicht ausgeschlossen werden.
Recht muss nicht dem Unrecht weichen. Ich würde dies eher verschärfen: Recht darf nicht dem Unrecht weichen!
Die zum Wohle Aller der Gerechtigkeit dienende Rechtsordnung muss sich selbst erhalten und darf sich nicht ad absurdum führen.
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Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Mr. Schwertfeger, sie tragen vor, dass Art. II Sec. 1 Co eine absolute Bestimmung sei. Bedeutet dies in Ihren Augen auch, dass auch eine Abwägung gegen andere Normen der Verfassung unzulässig ist?
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Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Es mag nicht der Kerngegenstand dieses Verfahrens sein, Mr. Schwertfeger, aber in den Augen des Gerichtes ist es trotzdem von gewisser Bedeutung. Im Rahmen der einheitlichen Auslegung der Verfassung würde eine entsprechende Entscheidung ja auch auf andere, möglicherweise im täglichen Gebrauch "anerkanntere" Grundrechtseingriffe rückwirken. Schildern Sie bitte dem Gericht kurz, wie es sich Ihrer Meinung nach mit dem Einsatz von lethalen Waffen im Verhältnis zu Art. II Sec. 1 der Verfassung verhält.
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Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Wie sieht die Klage die Wirkung von Grundrechten zwischen den Menschen, insbesondere wo doch Art. I Sec. 4 Section 4 besagt: Sie [die Menschenrechte]sollen, [...] alles staatliche Handeln limitieren und die handelnden Volksvertreter, Beamten und sonstigen Amtsträger binden und verpflichten. Ist damit nicht eine ausdrückliche Zielrichtung der Grundrechte - als gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte - vorgegeben?
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Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Mr. Schwertfeger, eine Ihnen sicherlich so oder so ähnlich bekannte Definition für Grausamkeit besagt, dass diese vorliegt, wenn aus gefühlloser Gesinnung einer Person besonders schwere Qualen zugefügt werden. Wie stehen Sie zu dieser Interpretation von Grausam?
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Mr. Xanathos, sind Sie der Meinung, dass in einem Falle der Notwehr unterschiedliche Betrachtungen für einen einfachen Bürger bzw. "Menschen", um in ihren Worten zu bleiben, und einem Hoheitsvertreter bleiben? Muss ein Hoheitsvertreter als Grundrechtsträger nicht genauso berechtigt sein wie ein normaler Mensch, sich zu verteidigen?
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Ich erlaube mir mal, die von Ihnen zitierte Passage der Verfassung zu vervollständigen, in der es heißt: [...] welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Bisher stützen Sie ihre Argumentation aus das "rauben".
Was ist aber mit der Bedeutung des Entziehens? Stützt diese nicht eher die vom Kläger vorgebrachte Ansicht, jeglicher Eingriff in die Grundrechte wäre verfassungswidrig?
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Mr. Xanathos, wie Sie selbst schon ausgeführt haben, ist das Leben eines der höchsten und bedeutsamsten Rechtsgüter unserer Verfassung und steht unter deren besonderem Schutz. Führt sich der Staat nicht ad absurdum, wenn er einerseits die Unverletzlichkeit des Lebens propagiert, andererseits sich selbst das Recht heraus nimmt, über das Leben von Menschen zu verfügen und sich quasi mit solchen Leuten auf eine Stufe stellt?
Kurz gesagt: Bleibt Mord nicht immer Mord, egal wer die Tötungshandlung vollzieht und welche Intention er dabei hat?
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