Senator Dietz,
Leben, Leib, Freiheit und Eigentum sind die wichtigsten Grundrechte, die die Menschen universell haben und sie sind auch so in dieser Reihenfolge zu verstehen:
Wer nicht lebt, kann keine weiteren Rechte wahrnehmen. Das Recht auf Leben ist das wichtigste und originäre Recht eines jeden Menschen.
Unser aktuelles Strafrecht sieht Haft- und Geldstrafe vor, also Strafen an Freiheit und Eigentum.
Vor wenigen Jahren war auch eine Strafe am Leben noch möglich.
Bemerkenswerterweise waren die Strafen am Leib die ersten, die abgeschafft wurden.
In primitiven Gesellschaften existieren sie noch, wie Peitschenhiebe, Hand abschlagen, Kastration, Zunge herausschneiden, etc.
Man behielt sich vor, am Leben und an Freiheit und Eigentum zu strafen, übersprang aber die Leibesstrafen, weil diese barbarisch waren.
Der Oberste Gerichtshof urteilte im Fall
Schwertfeger vs. Xanathos, dass die Todesstrafe mit der Verfassung vereinbar sei.
Der Kongress ging schließlich den Weg und schaffte die Strafe am höchsten Rechtsgut durch Gesetz ab.
Der Maxime des zivilisatorischen Fortschritts folgend, lehne ich die Todesstrafe ab
und finde es richtig, dass der Kongress sie in den Vereinigten Staaten von Astor abgeschafft hat.
Sollte der Kongress oder ein Staatsparlament sie aber wieder einführen, dann kann ich dies nur dann nachvollziehen, wenn er es tut, um eine feindliche Gesinnung gegenüber dem Leben zu bestrafen.
Denn wie ich bereits zu Beginn ausführte, ist das Recht auf Leben das erste und wichtigste Grundrecht, ohne das alle anderen keinen Sinn ergeben.
Und wer dieses Recht einem anderen nimmt, lädt schwere Schuld auf sich.
Tut er dies fahrlässig, ist das schlimm. Tut er dies wissentlich, ist es schlimmer. Tut er es willentlich, ist dies am schlimmsten.
Doch nur, wenn er eine dem Leben feindliche Gesinnung bei der Tat aufweist, sollte die Todesstrafe überhaupt in Betracht kommen.
Das bedeutet, dass nur das schwerste Verbrechen, welches jede Gesellschaft, ob primitiv oder fortgeschritten kennt, überhaupt mit der Todesstrafe geahndet werden könnte, Mord.
Denn nur dann kann man den Eingriff in das Leben eines Menschen unter äußersten Anspannung des eigenen Gewissens als gerechtfertigt ansehen.
Das schließt andererseits eine Todesstrafe für Taten, bei denen also kein Mensch zu Tode kommt, aus, auch bei Vergewaltigung und sogar bei Kindsvergewaltigung.
Senator Dietz,
für weitere interessante Ansichten für und wider die Todesstrafe kann ich Ihnen neben dem angeführten Urteil auch die Debatte im Kongress zur Einführung des ersten kodifizierten Strafgesetzbuches in diesem Land empfehlen, bei der von Mr. Schwertfeger eine harte Debatte um die Todesstrafe
begonnen wurde.