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2oo9/12/oo3 Criminal Procedure Bill
The United States of Astor
The Vice President of the Congress
Astoria City, 17th of December, 2oo9
Honorable Senators,
Zur Abstimmung steht der folgende Antrag der
Senator of Freeland , Mr.
Norman H. Hodges .
Stimmen sie der Verabschiedung des Antrages zu?
Bitte stimmen sie mit
Aye (Zustimmung) oder
Nay (Ablehnung).
Abstention (aktive Enthaltung) ist zulässig.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden und Ende daher Monday, 21st of Dezember, 2oo9 - 1:15 p.m.
Die Abstimmung gilt schon zuvor als beendet, falls eine unumstößliche Mehrheit feststeht, nicht mehr erreicht werden kann,
oder alle Stimmberechtigten abgestimmt haben.
signed,
[J.Fillmore]
The President of the Senate
Appendix I:
Criminal Procedure Bill
Article I – General
Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.
Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird. Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.
Article II – Procedure
Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.
Sec. 2 – Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.
Sec. 3 – Criminal Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens 7 Tage vor Prozessbeginn zu erfolgen.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidgung.
c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß SubSec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
e) Im Anschluss hat der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen. sowie Entlastungszeugen aufzurufen.
g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden. Unabhängig von dieser Regelung sind anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren.
l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das vorläufige Urteil, so wie das Strafmaß sind zu verkünden. Darüber hinaus muss das Gericht die möglichen Berufungs- oder Revisionsverfahren erläutern.
Sec. 4 – Appeal
(1) Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben das Recht, Berufung und Revision gegen das Urteil einzulegen.
(2) Wird Berufung gegen das Urteil eingelegt, so ist vom Gericht eine neue Hauptverhandlung nach den Maßgaben von Sec. 3 abzuhalten.
(3) Wird Revision gegen das Urteil eingelegt, so hat das Gericht die in der Hauptverhandlung erbrachten Beweise und insbesondere die Schuld und das Strafmaß erneut zu prüfen und seine Entscheidung gegebenenfalls zu revidieren.
(4) Jede Prozesspartei darf in einer Sache nur einmal Berufung und einmal Revision einlegen. Das Urteil, das danach gefällt wurde, ist endgültig.
(5) Berufung und Revision sind innerhalb von sieben Tagen nach Verkündung des vorläufigen Urteils einzulegen.
Sec. 5 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Article III – Final Provisions
Sec. 1 – Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Appendix II:
Ausspracheprotokolle
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA
Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
Former Director of the Electoral Office | Former First Lady of the United States
sig.
Jenson Wakaby
Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
- Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009
Owner of the "Three Lions" in Shenghei
Owner of the Congressional Gold Medal
Former Governor & Senator of the State of Savannah
The United States of Astor
The Vice President of the Congress
Astoria City, 21st of December, 2oo9
Honorable Senators,
Die Abstimmung ist
beendet , da die Frist zur Stimmabgabe ausgelaufen ist.
7 von 7 Senatoren haben ihre Stimme abgegeben.
5 Senatoren stimmten der Verabschiedung zu,
2 Senatoren lehnten die Verabschiedung ab
und kein Senator enthielt sich der Stimme.
Der Verabschiedung des Antrags wurde daher durch den Senat
zugestimmt .
signed,
[J.Fillmore]
The President of the Senate