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Astoria State Weapon Control Act
Astoria State Weapon Control Act
Article I - Purposes of this law
Dieses Gesetz regelt den Besitz, das Führen und die Nutzung von Waffen in Astoria State. Das Besitzen, Führen und Nutzen von Waffen ist in Astoria State grundsätzlich erlaubt, Ausnahmen sind ausschließlich durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich.
Article II - Definitions
(1) Schusswaffen sind Geräte, bei denen Projektile oder andere Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Kriegswaffen sind:
(a) Waffen, bei denen ein atomarer, biologischer oder chemischer Kampfstoff freigesetzt wird.
(b) Gefährte und Fluggeräte, die Waffen transportieren und über Abschussvorrichtungen verwenden können.
(c) Raketenwaffen
(d) Waffen, deren Verwendung in einer Detonation resultiert, auch Minen
(e) Flammenwerfer
(f) Vollautomatische Schusswaffen
(g) Granatwerfer
(h) Granaten
(i) Panzerbrechende Munition
(j) Expansivgeschosse sowie Waffen, die diese abfeuern können
(3) Stichwaffen sind spitz zulaufende Gegenstände, die hauptsächlich dazu ausgelegt sind, andere Personen zu verletzen.
(4) Messer, deren Klingen länger sind als 12 Centimeter oder deren Klinge beim Transport nicht offen erkennbar ist und die mit einer Hand verwendet werden können, zählen als Waffen.
(5) Als Waffe im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jeder Gegenstand, der dazu verwendet wird oder wurde, die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu verletzen, unabhängig davon ob dies der eigentliche Verwendungszweck dieses Gegenstandes ist.
Article III – Gun Control
(1) Der Besitz von Schusswaffen im Sinne von Art. II ist genehmigungspflichtig.
(2) Zuständig für die Erteilung einer Genehmigung ist das Innenministerium.
(3) Bei der Beantragung einer Genehmigung ist Art und Anzahl der Waffen sowie der Grund für den Besitz anzugeben. Die Genehmigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgegeben und kann jederzeit widerrufen wird.
(4) Vorraussetzung für eine Genehmigung ist, dass ein stichhaltiger Grund für den Bedarf an einer Schusswaffe, etwa eine gegenwärtige Gefahr oder eine zu erwartende und durch Schusswaffen abwendbare Gefahr für das eigene Leben, und dass in einem schriftlichen und mündlichen Test die Eignung für den Besitz einer Schusswaffe festgestellt wird.
(5) Pro Person dürfen maximal drei Schusswaffen erworben werden, jährlich dürfen pro Person nicht mehr als 200 Projektile erworben werden. Niemand darf mehr Projektile besitzen, als gleichzeitig in den Magazinen der von ihm erworbenen Waffen Platz finden.
(6) Schusswaffen sind in einem abschließbaren Schrank zu lagern, zu dem nur der zum Besitz lizenzierte Eigentümer der Waffen Zugang hat. Munition und Waffen sind getrennt zu lagern.
(7) In der Öffentlichkeit ist das Führen von Waffen, also das Bereithalten einer geladenen Waffe, widerrechtlich. Waffe und Munition sind getrennt voneinander zu transportieren. Ausnahmen können nur bei dringendem Schutzbedürfnis erteilt werden.
(8) Das Innenministerium sowie von ihm beauftragte Institutionen dürfen unangekündigt die korrekte Aufbewahrung von Waffen kontrollieren.
Article IV – Weapons of War
Der Besitz jeglicher Kriegswaffen ist strafbar. Wer Kriegswaffen besitzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten, wer sie verwendet mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
Article V – Knives
In der Öffentlichkeit sind keine Messer zu führen, außer wenn dies einem anerkannten Zweck, etwa der Ausübung des Berufes oder eines Ehrenamtes, dient. Wer unbefugt ein Messer führt, das das Leben oder die Gesundheit Anderer zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu 2 Wochen bestraft. Gleiches gilt für Stichwaffen.
Article VI - Shooting Sport
(1) Entsprechend ausgerüstete Gebäude und entsprechend ausgerüstetes, eingezäuntes Gelände dürfen für den Schießsport genutzt werden.
(2) In Gebäuden und Geländen, die für den Schießsport vorgesehen sind, muss durch Zäune und sonstige Sicherheitsvorkehrungen sichergestellt sein, dass von der Ausübung des Schießsportes keine Gefahr für Dritte ausgeht.
(3) Schießsportvereinigungen sind unter Benennung eines Vorsitzenden und des genutzten Areals beim Innenministerium anzumelden. Alle sechs Monate überprüft das Innenministerium, ob die Vorraussetzungen noch erfüllt sind.
(4) Schießsportvereinigungen haben ein Mitgliederregister zu führen und dieses mit dem Innenministerium auf Anfrage zu teilen. Darin enthalten sein müssen Name, Alter und vollständige Anschrift der Mitglieder.
(5) Wer Mitglied in einer Schießsportvereinigung ist, darf bis zu vier Schusswaffen zu Hause besitzen. Die Waffen müssen in einem abgeschlossenen Schrank befindlich sein und dürfen aus diesem nur für den Weg zum und vom Schießstand entnommen werden.
(6) Der Vorsitzende der Schießsportvereinigung sowie von ihm Beauftragte dürfen Munition auch über den hier genannten Grenzwerten erwerben. Die Munition muss auf dem Areal der Schießsportvereinigung gesichert gelagert werden.
(7) Vor der Abgabe von Schüssen auf freiem Gelände muss durch akustische und optische Warneinrichtungen auf die Gefahr hingewiesen werden.
Article VII – Further Provisions
(1) Polizei, Militär und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Staaten sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
(2) Waffen, die in einem anderen Bundesstaat legal geführt werden dürfen, bedürfen in Astoria State einer besonderen Genehmigung. Diese wird insbesondere bei Durchreise gewährt.
(3) Ausnahmeregelungen kann das Innenministerium treffen, sie sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei begründetem Verdacht auf illegalen Waffenbesitz dürfen jederzeit Durchsuchungen durchgeführt werden, illegal bessessene Waffen dürfen beschlagnahmt werden. Wer unbefugt im Besitz einer Waffe ist, wird zu Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat verurteilt.
(5) Für das Besitzen, Tragen und Führen von Waffen im Sinne von Article II, Sec. 1 bis 4 gilt eine Altersuntergrenze von 18 Jahren.
State of Astoria - The Liberty State
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Quinn Michael Wells« (3. Februar 2014, 09:41)