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Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

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1

Donnerstag, 29. April 2010, 00:27

Hate Crime Legislation Bill

Mister Speaker,

ich beantrage Aussprache und Abstimmung zum Folgenden:

Hate Crime Legislation Bill


Sec. 1 - Purpose of Legislation
Dieses Gesetz zur Erweiterung des United States Penalty Code dient der Strafverschärfung für Taten, die aus niederen Beweggründen begangen werden.

Sec. 2 - USPC Amendment
Der United States Penalty Code wird um Folgendes erweitert:

    ART. V - HATE CRIME LEGISLATION

    Sec. 1 - Institutional Vandalism
    (1) Eine Person begeht Vandalismus gegen eine Einrichtung, wenn sie wissend eine der folgenden Einrichtungen beschmiert, beschutzt oder anderweitig beschädigt:
    1. jede Kirche, Synagoge, Moschee sowie jedes Gebäude oder jede Einrichtung oder Räumlichkeit, die für religiöse Zwecke genutzt wird;
    2. jeden Friedhof, jede Begräbnisstätte oder sonstige Einrichtung, die zum Zwecke der Beerdigung oder des Gedenkens an die Toten dient;
    3. jede Schule, Bildungseinrichtung und jedes Gemeinschaftszentrum;
    4. jedes Grundstück, das sich im Besitz oder Mietbesitz einer Einrichtung befindet nach den Nummern 1 bis 3 befindet oder daran angrenzt;
    5. jeden persönlichen Besitz einer Einrichtung nach den Nummern 1 bis 3 oder eines ihrer Häuser, Grundstücke oder sonstigen Einrichtungen.
    (2) Für Vandalismus gegen Einrichtungen wird zusätzlich zur in Art. III Sec. 6 vorgesehenen Höchststrafe eine Strafergänzung wie folgt verhängt:
    1. bei einem Sachschaden bis 500 Dollar: ein Monat;
    2. bei einem Sachschaden von über 500 Dollar: zwei Monate
    3. bei einem Sachschaden von über 5000 Dollar: fünf Monate.
    Bei der Festlegung der Strafe werden die Kosten für Reparatur und Ersatz des beschädigten Gutes einbezogen.

    Sec. 2. Bias-motivated Crimes
    (1) Ein vorurteilsmotiviertes Verbrechen liegt vor, wenn eine Tat nach Art. III Secs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Gesetzes aus Gründen der ethnischen oder nationalen Abstammung, Hautfarbe, Religion, sexuellen Orientierung oder des Geschlechts eines Anderen oder einer Gruppe Anderer begangen wird. (2) Ein vorurteilsmotiviertes Verbrechen ist mit dem höchsten in diesem Gesetz vorgesehenen Strafmaß zu ahnden. Würde dieses auch ohne Anwendung dieses Absatzes verhängt, so ist das Höchststrafmaß nach Monaten um zehn vom Hundert zu erhöhen.
    (3) Die Bestimmungen der Sec. 2 des Presidential Reprieve and Pardon Act sollen, wenn im Urteil ein vorurteilsmotiviertes Verbrechen festgestellt wurde, für den Verurteilten nicht zur Anwendung kommen.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
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Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA