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Armin Schwertfeger

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Dienstag, 15. April 2008, 19:39

New Alcantara ./. Xanathos, U.S. Attorney General

Beim Supreme Court ging folgende Klage ein:

El Conjunto
April 13, 2008

In den Rechtsstreits

The Free State of New Alcantara
- bei Gericht vertreten durch die Staatsregierung von New Alcantara
-- diese Vertreten durch Jacob A. Wirtz, Attorney, El Conjunto, NA,

vs.

The United States of Astor
- bei Gericht vertreten durch die Bundesregierung der Vereinigten Staaten
-- diese Vertreten durch Attorney General Alexander Xanathos,

wird beantragt, festzustellen:

I-1. Der Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
I-2. Für den Erlass von Normen zur Vergabe von Konzessionen für die Förderung von Rohstoffen besteht keine Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes. Der Erlass entsprechender Normen ist Angelegenheit der Bundesstaaten.

II-1. Der Federal Enterprise Act vom 21.03.2008 ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
II-2. Für den Erlass von Normen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht besteht keine Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes. Der Erlass entsprechender Normen ist Angelegenheit der Bundesstaaten.


Begründung:
I. In Art. VI Section 5 wird die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Staaten geregelt. Nach Subsection 2 der genannten Section fallen alle Aufgaben der Gesetzgebung den Bundesstaaten zu, es sei denn, sie werden durch eine der abschließend aufgezählten Befugnisnormen des Bundes zugeordnet.

II. In Subsection 1 der Bundesverfassung sind die Gesetzgebungskompetenzen der Vereinigten Staaten abschließend in 13 Punkten aufgezählt. Jedes Bundesgesetz muss also in einen der in den 13 Punkten geregelten Gesetzgebungskompetenzen fallen, ansonsten ist es verfassungswidrig, weil der Bund seine Kompetenzen zur Gesetzgebung überschreitet und damit die Souveränität der Bundesstaaten verletzt.

III. Die vorliegenden, als verfassungswidrig angegriffenen Gesetze müssen also einer Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen sein.

1. Der Exploitation of Ressources Act regelt die Förderung von Rohstoffen im gesamten Bundesgebiet. Für ihn besteht nach der Überzeugung des Klägers keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
a) Es handelt sich hierbei eindeutig um ein Gesetz aus dem Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrecht. Für ein solches Gesetz kommen die folgenden Kompetenzen in Betracht:
b) Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 7: „die öffentliche Infrastruktur, soweit von bundesweiter Bedeutung“
Öffentliche Infrastruktur bezeichnet nach allgemein anerkannter Definition (meist langlebige) Grundeinrichtungen, durch welche die Funktion einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft garantiert wird. Dabei handelt es sich vornehmlich und fast ausschließlich um Einrichtungen mit verbindendem Charakter, so zum Beispiel Straßen, Strom-, Gas-, Wassernetzen, Telefon- oder Internetverbindungen.
Bei Rohstoffförderungsstätten handelt es sich nach allgemein anerkannter Meinung nicht um Infrastruktur: Es handelt sich um Förderungsstätten, die in ihrer Funktionsweise eher noch Produktionsstätten gleichzusetzen wären. Der Infrastruktur sind sie jedoch keinesfalls zugehörig, zumal nicht „öffentlicher Infrastruktur von bundesweiter Bedeutung.“ Insbesondere entfällt durch den Passus „öffentliche Infrastruktur“ von vornherein jede Kontrollbefugnis für private Institutionen gleich welcher Art.
Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 8: „den Außenhandel und den Handel zwischen den Bundesstaaten“
Es dürfte relativ einleuchtend sein, dass es sich bei der Förderung von Rohstoffen nicht um Handel handelt. Handel mag nach der Förderung der Rohstoffe erfolgen, die Förderung als eigenständiger Wirtschaftszweig hat damit aber nichts zu tun.
Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 13: „alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können.“
Ganz salopp mag man diese Gesetzgebungskompetenz als „Totschlagkompetenz“ bezeichnen, weil sie sehr weitgehend interpretiert werden kann. Man muss sie in zwei Teile unterscheiden. Alternative 1 ist die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache – Angelegenheiten des Bundes, die Zwecknotwendigerweise von ihm geregelt werden müssen. Eine solche liegt hier mit Sicherheit nicht vor. Die andere Alternative sind die Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, also alle Kompetenzen die notwendig sind, damit die anderen 12 Kompetenzen wirksam ausgeübt werden können. Eine solche Kompetenz ist hier jedoch auch nicht ersichtlich, da die Regelungen der Förderungen der Rohstoffe weder geeignet, noch erforderlich sind, damit der Bund eine andere seiner Gesetzgebungskompetenzen wirksam ausüben kann.
Alle sonstigen Gesetzgebungskompetenzen liegen so fern, dass man schon dem Wortlaut nach das vorliegende Gesetz nicht mit ihnen begründen könnte.
c) Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Exploitation of Ressources Act mit keiner der vorliegenden Kompetenzen begründen lässt. Es besteht also keine Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes, die Gesetzgebungskompetenz muss also in den Bereich der Staaten fallen.
d) Da keine Gesetzgebungskompetenz für den Exploitation of Ressources Act vorliegt, ist er gemäß Klagebegehren I-1 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Das Klagebegehren I-2 ergibt sich daraus sachnotwendig, soll aber noch einmal ausdrücklich festhalten, dass entsprechende Regelungen nur durch die Bundesstaaten erlassen werden dürfen.

2. Der Federal Enterprises Act legt die Rechtsformen für Unternehmen in der Vereinigten Staaten fest. Auch für sie besteht nach Ansicht des Klägers keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
a) Es handelt sich bei dem vorliegenden Gesetz eindeutig um ein Gesetz aus dem Bereich des Zivilrechts, da das Gesellschaftsrecht nur die Formen der Organisation beschreibt, in welchen sich die Bürger zur wirtschaftlichen Aktivität mit anderen Bürgern zusammenschließen können. Es bleibt festzustellen, dass für das Zivilrecht eindeutig keinerlei Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.
b) Trotzdem könnte noch versucht werden, dieses Gesetz mit bestehenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes zu begründen.
In Frage käme eine Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 8: „den Außenhandel und den Handel zwischen den Bundesstaaten“
Hierbei muss eindeutig festgestellt werden, dass der Bezug auf „Handel“ (noch dazu in zwei sehr begrenzten Bereichen) schon die Kompetenz für dieses Gesetz ausschließt: Unternehmen müssen nicht notwendigerweise Handel betreiben, noch dazu müssen sie keinen Handel über Bundesstaatengrenzen hinaus oder gar mit dem Ausland betreiben. Hier sei an Dienstleistungsunternehmen wie Telekommunikations-, Bau- oder Investment-Unternehmen gedacht, die sicherlich auch beim besten Willen keinen Handel betreiben und auch nicht notwendigerweise Bundesstaatengrenzen überschreiten müssen. Auch der kleine Supermarkt von der Ecke, sofern er unabhängig ist, betreibt keinen Handel über Staatsgrenzen hinaus. Internationaler und interstaatlicher Handel stellen also nur einen Bruchteil des Handels dar, der selbst wiederum nur ein geringer Teil des Wirtschaftsaufkommen darstellt.
Außerdem käme in Frage eine Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 13 2. Alternative: „sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können.“
Auch diese Kompetenz muss ausscheiden. Gesellschaftsrecht ist, wie schon dargelegt, eine komplett eigenständige Materie, und die Regelung von Gesellschaftsformen ist eine so weitgehende Frage, dass sie definitiv als Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ausscheiden muss. Außerdem ist eine Regelungen der Gesellschaftsformen für den Handel über Staats- oder Bundesgrenzen hinweg definitiv nicht erforderlich – immerhin können ja auch nach Astor importierende Unternehmen eine ausländische Gesellschaftsform haben, die nicht dem astorischen Gesellschaftsrecht unterliegt.
c) Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für den Federal Enterprise Act nicht begründen lässt. Es besteht also keine Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes, die Gesetzgebungskompetenz muss also in den Bereich der Staaten fallen.
d) Da auch keine Gesetzgebungskompetenz für den Federal Enterprises Act vorliegt, ist er gemäß Klagebegehren II-1 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Das Klagebegehren II-2 ergibt sich natürlich auch in diesem Falle daraus sachnotwendig, hierbei ist einfach nach oben zu verweisen.

Gezeichnet: Jacob A. Wirtz


Die Vollmacht für Mr. Wirtz liegt dem Gericht vor und wird anerkannt.

Die Klage wurde dem Attorney General Mr. Xanathos zugestellt.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, bis zum 18.04.2008 ausschließlich schriftlich auf die Klage zu erwiedern. Danach entscheidet das Gericht über die Annahme des Hauptsacheverfahrens.


EDIT: Erwiderungsdatum korrigiert
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Armin Schwertfeger

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Samstag, 19. April 2008, 20:45

Auf Grund der Gerichtsferien vom 20.04. bis 07.05.2008 wird die Klageerwiderungsfrist verlängert bis 09.05.2008.

Astor City, 19.04.2008

Armin Schwertfeger
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Alexander Xanathos

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Freitag, 9. Mai 2008, 21:22

Zum Federal Enterprise Act:

Aus den Kompetenzen der Bundesgesetzgebung im Bereich des Außenhandel und des Handels zwischen den Bundesstaaten sowie des Währungswesen und Art. II Section 6 lässt sich auf eine nicht explizit formulierte, wohl aber eine Intention des Verfassungsgebers folgern, welche man als Schutz der Einheitlichkeit des nationalen Wirtschaftsraumes verstehen kann.

Der Federal Enterprise Act betrifft eine dem Bund aus der Natur der Sache zustehende Angelegenheit. Dieses Gesetz dient dazu, allen Bewohnern der Vereinigten Staaten die gleichen Rechte zukommen zu lassen, da in diesem Bereich die Gesetzgebung in vielen Bundesstaaten einfach noch nicht ausreicht. Auch könnte jeder Konkurrent eines Unternehmens bei der bundesstaatlichen Justiz Klage auf Einstellung der Unternehmenstätigkeit erheben, weil ein Unternehmen aus einem anderen Bundesstaat bzw. seine Gesellschaftsform nicht den Gesetzen des örtlichen Bundesstaates entspricht und damit "formale Mängel" aufweist. Das würde aber Art. II Section 6 der Verfassung zuwiderlaufen, da jeder Bürger in jedem Bundesstaat die gleichen Rechte haben muss.

Ein weiterer erheblicher Aspekt, den das Gericht beachten muss, ist der Zentralismus unseres Wirtschaftssystems.
Wenn jeder Bundesstaat für sich seine bsecosim aufbaut, brauchen wir den Bund nicht mehr.



Zum Exploitation of Resources Act

Der Bund hat die Kompetenz der Gesetzgebung bei der Festsetzung und Veränderung der Grenzen sowie der Binnengliederung der Vereinigten Staaten.
Art. I. Section 1 Satz 1 lautet: "Auf dem Gebiet des astorischen Bundes soll das Volk allein durch das Volk zum Besten des Volkes herrschen."
Was, wenn ein Rohstoff nach einer Grenzveränderung im Gebiet eines anderen Bundesstaates liegt? Eine konzession müsste dann neu erstellt werden.

Aus diesen beiden Verfassungsbestimmungen lässt sich schließen, dass in den Gebieten der Vereinigten Staaten die Erde dem Bund gehört und die Bundesstaaten darauf errichtet sind. Es geht nicht um die wissenschaftliche Unterscheidung von Boden und geologischer Bau. Vielmehr muss man den Prinzipien des Verfassungsgebers folgen.
Die Erde lässt sich in ihrer Eigenschaft nicht verändern, die Grenzen der Bundesstaaten und damit die Bundesstaaten selbst und ihre Gesetzgebung sind weitaus schneller und einfacher zu verändern.

Aus diesem Grund beantrage ich für die Bundesregierung die Abweisung der gesamten Klage.
Alexander Xanathos
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Jacob A. Wirtz

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Montag, 12. Mai 2008, 22:41

Bemerkt, dass einen Monat nach Einreichen der Klage noch nicht mal eine Entscheidung über deren Annahme gefallen ist ...
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Powell Wirtz Rauhut & Gideon

Armin Schwertfeger

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Sonntag, 18. Mai 2008, 21:17



In dem Verfahren

Free State of Alcantara
-Antragsteller-

versus

The United States of Astor
-Antragsgegnerin-

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari

gerichtet auf die Überprüfung der Vereinbarkeit des Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 und des Federal Enterprise Act vom 21.03.2008 mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor


hat das Gericht am 18.05.2008 entschieden:

I. Der Writ of Certiorari wird erteilt.
II. Beide Parteien -vertreten durch ihre Bevollmächtigten - werden zur mündlichen Verhandlung ab dem 19.05.2008 geladen.


So wurde es angeordnet.


In der mündlichen Verhandlung werden beide Parteien die Möglichkeit erhalten, in einem Vortrag ihre Argumente vorzubringen. Die mündliche Verhandlung wird auf Grundlage der eingereichten Schriftsätze geführt. Die Verhandlung findet nach den Bestimmungen des Article III der Anordnung über die Prozessführung des Supreme Court vom 27.09.2006 statt.


Begründung:


I.


1. Die Parteien des Verfahrens bringen zwei grundlegend unterschiedliche Auffassung über die Vereinbarkeit der im Streit stehenden Gesetze mit der Bundesverfassung zum Ausdruck.
2. Der Antragsteller vertritt in der Antragsschrift die Ansicht, beide Gesetze seien unvereinbar mit der Bundesverfassung und würden verfassungswidrig in die Gesetzeshoheit der Bundesstaaten eingreifen.
3. Die Antragsgegnerin vertritt in der Erwiderungsschrift die Ansicht, beide Gesetze seien mit der Bundesverfassung vereinbar und die darin geregelten Sachverhalte unterlägen der Gesetzeshoheit des Bundes.
4. Das Gericht stellt somit fest, dass die Parteien in offenem Widerspruch über die Auslegung der Verfassung und geltender Gesetze stehen.

II.


1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Antragsteller gestellt. Seitens der Antragsgegnerin wurde kein Antrag auf Abweisung des Eröffnungsantrags gestellt.
2. Auf Grund des Interesses beider Seiten an der Durchführung des Hauptverfahrens, wird dieses vom Gericht eröffnet.

III.


1. Das Gericht erkennt an, dass die Entscheidung über die Gesetzeshoheit der zu regelnden Sachverhalte von grundlegender verfassungsrechtlicher Bedeutung ist.
2. Mit der Entscheidung über die Vereinbarkeit der beiden im Steit stehenden Gesetze mit der Bundesverfassung wird das Gericht in beiden Fällen über diese Gesetzeshoheit zu befinden haben.

IV.


Das Gericht wird im Ergebnis der Hauptverhandlung entscheiden über:
a) die Vereinbarkeit des Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 und
b) die Vereinbarkeit des Federal Enterprise Act vom 21.03.2008 mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor.

Astoria City, 18.05.2008

Armin Schwertfeger
Chief Justice
Armin Schwertfeger
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Armin Schwertfeger

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6

Montag, 19. Mai 2008, 18:39

Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der Ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Chief Justice Schwertfeger betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und setzt sich hin.

Bitte setzen Sie sich. Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet.

Ich rufe auf den Fall Free State of Alcantara versus United States of Astor. Dem Gericht sind als Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller Mr. Jacob A. Wirtz und für die Antragsgegnerin Mr. Attorney General Alexander Xanathos benannt.

Ich bitte nun die Vertreter der Parteien vorzutreten und in den Oral Arguments dem Gericht ihre Argumente und Sichtweisen in diesem Verfahren dazulegen. Die Verhandlung wird auf Grundlage der Schriftsätze geführt, auf die Sie jederzeit verweisen oder zurückgreifen können. Zuerst wird der Vortrag der Antragsteller gehalten, danach folgt der Antragsgegner.

Beiden Parteien steht jeweils genau ein Posting zur Verfügung, alles darüber hinaus wird das Gericht nicht mehr berücksichtigen. Halten Sie ihren Vortrag also knapp und verzichten Sie auf Wiederholungen und Ausführungen, die nichts mit den im Writ of Certiorari genannten Entscheidungsgegenständen zu tun haben.

Für die Vorbereitung ihrer Ausführungen stellt ihnen das Gericht jeweils eine Frist von 72 Stunden zur Verfügung, für die Antragsteller-Seite beginnend ab jetzt, für die Antragsgegner-Seite beginnend mit dem Abschluss der Ausführungen des Antragstellers.

Das Gericht behält sich vor, nach den Ausführungen Fragen zu Ihren Schriftsätzen und den in den Oral Arguments vorgebrachten Ansichten zu stellen.

Mr. Wirtz, Sie haben das Wort.
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Jacob A. Wirtz

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Freitag, 23. Mai 2008, 21:23

*so* Hoppla, habe ich total übersehen. *so*

Euer Ehren, nachdem das Gericht diesem Verfahren eine Zwangspause von mehr als einem Monat verordnet hat, brauche ich etwas mehr Zeit um wieder dazu sprechen zu können. Ich bitte daher um eine Verlängerung der Frist bis zur Mitte nächster Woche, hoffe jedoch bereits vorher plädieren zu können.
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Armin Schwertfeger

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8

Freitag, 23. Mai 2008, 21:45

Mr. Wirtz, das Gericht kann die Argumentation, wegen einer, durch planmäßige Gerichtsferien und dienstliche Abwesenheit des Chief Justice bedingte Unterbrechung wäre es der Klägerseite nicht möglich, in der gesetzten Frist ihre Oral Arguments vorzutragen, nicht nachvollziehen. Es muss davon ausgehen können, dass Ihre Argumentation doch bereits fertig ist. Trotzdem sei Ihnen die beantragte Fristverlängerung gewährt.

Dem Klägervertreter wird hiermit eine weitere Frist für das Vortragen seiner Oral Arguments bis zum 28.05.2008 eingeräumt.

Der Beklagtenvertreter wird aufgefordert innerhalb von 72 Stunden nach Beendigung des Klägervortrags, spätestens jedoch ab 29.05.2008 seine Argumente vorzutragen.
Armin Schwertfeger
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Montag, 26. Mai 2008, 22:29

Wirtz erhebt sich von seinem Platz.

Your Honor!

Ich will nur kurz auf die wichtigsten Punkte der Argumentation meines Mandanten eingehen, die in der Klageschrift detaillierter dargelegt ist.

Beim Schreiben der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor waren sich die Verfassungsväter der Amada Convention, wie wir den Protokollen entnehmen, in manchen Punkten der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten uneinig. Am Ende entschied man sich für starke und souveräne Bundesstaaten. Sie haben den Vereinigten Staaten bisher zur Ehre gereicht und sind ein Motor für den astorischen Wohlstand.

Die Kompetenzen des Bundes sind in der Verfassung der Vereinigten Staaten abschließend und vollständig dargestellt, also: Was nicht ausdrücklich Sache der Vereinigten Staaten ist, fällt den Bundesstaaten zu.

Lässt sich also anhand der Verfassung feststellen, dass es eine Bundeszuständigkeit für die Regelung des Ressourcenabbaus gäbe? Infrage kommen nur drei Passagen der Section 5 des Article VI der Bundesverfassung infrage.
  1. Die Kompetenz nach Spiegelstrich 7: Dafür müsste der Rohstoffabbau der bundesweit bedeutenden Infrastruktur zugerechnet werden. Bei einer Rohstoffförderungs- oder Rohstoffanbaueinrichtung kann es sich aber nicht um Infrastruktur, zumal nicht um inhärent bundesweit bedeutende Infrastruktur handeln.
  2. Die Kompetenz nach Spiegelstrich 8: Der Rohstoffanbau ist natürlich nicht dem Außenhandel oder dem Handel zwischen Bundesstaaten an sich zugehörig. Die Argumentation der Antragsgegnerin, „die Erde innerhalb der Vereinigten Staaten sei dem Bund zugehörig“ oder dergleichen, ist nicht nur unverständlich sondern kann hier auch keine Anwendung finden. Auch die Argumentation der Antragsgegnerin mit "sich rasch ändernden Bundesstaatengrenzen" scheint in Unkenntnis der Verfassung gereift zu sein, die für derlei Verfahren so hohe Hürden vorsieht, dass in diesem Fall wohl auch eine Neuvergabe der Konzessionen eine tolerierbare Schwierigkeit wäre.
  3. Die Kompetenz nach Spiegelstrich 13: Die Rohstoffförderung ist keineswegs „von der Natur der Sache her“ Angelegenheit des Bundes.[/list=a]
    Im Ergebnis ist festzustellen: Die Vereinigten Staaten sind auf dem Gebiet der Rohstoffförderung und der Regulierung derselben nicht zuständig und können daher keine diesbezüglichen Gesetze erlassen. Der Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 ist also mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig. Darüber hinaus besteht ür den Erlass von Normen zur Vergabe von Konzessionen für die Förderung von Rohstoffen keine Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes. Der Erlass entsprechender Normen ist Angelegenheit der Bundesstaaten.

    Gibt es eine Bundeszuständigkeit im Gesellschaftsrecht, wie es mit dem Federal Enterprise Act vom 21.03.2008 wahrgenommen wird?

    In Frage kommen hier nur zwei mögliche Begründungen.
    1. Kompetenz nach Spiegelstrich 8: Handels- und Gesellschaftsrecht sind zwar nicht völlig disjunkte Bereiche, aber dennoch in keinem Fall identisch. Selbst wenn also der „Außenhandel und Handel zwischen Bundesstaaten“ allen Handel innerhalb der Vereinigten Staaten umfassen sollte, was er natürlich nicht tut, schließt das keine Zuständigkeit für das Gesellschaftsrecht mit ein.
    2. Kompetenz nach Spiegelstrich 13, 2. Alternative: Gesellschaftsrecht kann nicht nur geeignet sein, um in der Verfassung aufgeführte Kompetenzen – welche sollten das denn sein? – wirksam auszuüben. Damit lässt sich also auch aus diesem Absatz keine Zuständigkeit des Bundes für das Gesellschaftsrecht ableiten.[/list=a]
      Der Federal Enterprise Act vom 21.03.2008 ist also mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig. Darüber hinaus besteht für den Erlass von Normen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht keine Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes. Der Erlass entsprechender Normen ist Angelegenheit der Bundesstaaten.

      Vielen Dank, Your Honor.
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Powell Wirtz Rauhut & Gideon

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Dienstag, 27. Mai 2008, 11:23

Ich danke Ihnen, Mr. Wirtz.

Mr. Xanathos, Sie haben das Wort.
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Montag, 2. Juni 2008, 18:32

Wirtz steht kurz auf und verlässt den Gerichtssaal. Nach einiger Zeit kehrt er zurück.
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Mittwoch, 4. Juni 2008, 18:08

Da die Antragsgegnerin von Ihrem Recht, hier Ihre Oral Arguments vorzutragen in der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht hat, werden neben den eingereichten Schriftsätzen nur die Ausführungen des Antragstellers zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Mr. Wirtz, das Gericht hat keine weiteren Fragen an Sie.

Die mündliche Verhandlung wird hiermit geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück. Das Urteil wird an dieser Stelle verkündet. Der Verkündungstermin wird öffentlich bekannt gegeben.

Der Fall wird zur Entscheidung angenommen.


Mit diesen Worten wird die Sitzung beendet. Nach drei Hammerschlägen erheben sich die Anwesenden, während Chief Justice Schwertfeger den Verhandlungssaal verlässt.
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Freitag, 6. Juni 2008, 13:26

Tang betritt, nachdem er das Amt des Attorney General von seinem Vorgänger Xanathos übernommen hat und damit zum Prozessvertreter der Vereinigten Staaten geworden ist, das Gerichtsgebäude.

Er bemerkt Mr. Wirtz, den Vertreter der Antragsstellerin, den er kurz begrüßt, und wartet dann in der Lobby auf die Urteilsverkündung.
Michael Tang
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Jacob A. Wirtz

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Freitag, 13. Juni 2008, 12:17

Wirtz schaut auf die Uhr, dann zu Attorney General Tang, dann auf die große Uhr an der Stirnseite des Gerichtssaals.
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Samstag, 14. Juni 2008, 00:47



Im Verfahren Free State of New Alcantara vs. The United States of Astor ergeht folgender
Beschluss


Als Termin und Ort für die Urteilsverkündung werden festgesetzt:

Sonnabend, 14.06.2008 ab 10.00 Uhr
Verhandlungssaal des Supreme Court


Astoria City, 14.06.2008

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Samstag, 14. Juni 2008, 10:48

RE: New Alcantara vs. United States

Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der Ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Chief Justice Schwertfeger betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und verkündet stehend die folgende Urteilsformel.

In dem Verfahren

Free State of New Alcantara versus The United States of Astor
hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Schwertfeger

auf der Grundlage der Klage vom 18.04.2008, der Klageerwiderung vom 09.05.2008 sowie der mündlichen Verhandlung vom 19.05.-04.06.2008 entschieden:

I. Der Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor nicht vereinbar.
a) Das Gesetz ist nichtig.
b) Der Bund besitzt keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich Förderung, Nutzung und Verwertung von Ressourcen.
II.Der Federal Enterprise Act vom 26.03.2008 ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor vereinbar. Die Klage wird in diesem Punkt abgewiesen.

Bitte setzen Sie sich.

Chief Justice Schwertfeger setzt sich. Ein Gerichtssekretär gibt den Parteien je eine Ausfertigung des Urteils und verteilt weitere Kopien an die anwesenden Journalisten und Zuschauer. Sodann liest Schwertfeger die Urteilsbegründung vor:
Armin Schwertfeger
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Samstag, 14. Juni 2008, 11:06



In dem Verfahren

Free State of New Alcantara
- Antragsteller -

versus

The United States of Astor
- Antragsgegnerin -

über die

Anträge festzustellen, dass der Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 und der Federal Enterprise Act vom 21.03.2008 mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor nicht vereinbar sind und eine Gesetzgebungshoheit des Bundes für die in beiden Gesetzen geregelten Gegenstände nicht besteht

und den

Gegenantrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen

hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Schwertfeger

auf der Grundlage der Klage vom 18.04.2008, der Klageerwiderung vom 09.05.2008 sowie der mündlichen Verhandlung vom 19.05.-04.06.2008 entschieden:

I. Der Exploitation of Ressources Act vom 14.01.2007 ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor nicht vereinbar.
a) Das Gesetz ist nichtig.
b) Der Bund besitzt keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich Förderung, Nutzung und Verwertung von Ressourcen.
II. Der Federal Enterprise Act vom 26.03.2008 ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor vereinbar. Die Klage wird in diesem Punkt abgewiesen.

So wurde es angeordnet.

Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.

Begründung:

A. Exploitation of Ressources Act

I.

1. Der Kläger vertritt schriftsätzlich und mündlich die Auffassung, nach Article VI Section 5 der Bundesverfassung fehle es an einer Befugnis zur Gesetzgebung des Bundes für den Bereich der Förderung und Nutzung von Ressourcen. Er verweist dabei auf die in Subsection 1 abschließend aufgeführten Kompetenzgebiete der Bundesgesetzgebung. Nach seiner Ansicht trifft weder eines der 12 konkreten Sachgebiete (speziell Spiegelstriche 7 und 8), noch die Generalklausel aus Spiegelstrich 13 auf die Förderung und Nutzung von Ressourcen zu.
2. Mangels einer konkreten Kompetenzzuweisung an den Bundesgesetzgeber für den Bereich Förderung und Nutzung von Ressourcen in der Verfassung der Vereinigten Staaten sieht der Kläger die Gesetzgebungshoheit nach Subsection 2 ausschließlich bei den Bundesstaaten. Der vom Congress of the United States erlassene Exploitation of Ressources Act sei daher verfassungswidrig.

3. Die Beklagte leitet die Gesetzgebungskompetenz aus einer fiktiven Trennung des Grund und Bodens des gesamten Gebietes der Vereinigten Staaten und den einzelnen Bundesstaaten her. Danach befände sich Grund und Boden und auch alle damit verbundenen Ressourcen automatisch im Besitz der Vereinigten Staaten, welche somit auch gesetzgeberisch darüber verfügen könne.
4. Weiterhin sieht die Beklagte bei fehlender Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der natürlichen Ressourcen Probleme, falls sich Gebietsstände einzelner Bundesstaaten oder Territorien änderten. Erteilte Konzessionen zur Ressourcennutzung wären dann entsprechend der bundesstaatlichen Gesetzgebung, so eine vorhanden sei, neu zu vergeben. Der Bund müsse daher ein Interesse und das Recht haben, bundeseinheitliche gesetzliche Bestimmungen zu erlassen.

II.
1. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob sich aus Article VI Section 5 Subsection 1 Spiegelstriche 1-12 eine konkrete Gesetzgebungshoheit für den Bund ergibt.
2. Weiterhin hatte das Gericht zu entscheiden, falls keine konkrete Kompetenzzuweisung vorliegt, ob sich durch entsprechende Auslegung von Spiegelstrich 13 eine derartige Gesetzgebungskompetenz herleiten ließe.

III.
1. Bei seiner Entscheidung über die Zuweisung der Gesetzgebungshoheit in der Verfassung der Vereinigten Staaten für den Bereich der Förderung und Nutzung der natürlichen Ressourcen auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten schließt sich das Gericht der Auffassung des Klägers an. Eine Zuordnung dieses Sachverhalts zur öffentlichen Infrastruktur (Spiegelstrich 7) oder zum Außen- bzw. Handel zwischen den Bundesstaaten (Spiegelstrich 8) erkennt das Gericht nicht als sachgerecht an.
2. Auch einer Anwendung von Spiegelstrich 13 mit seiner doch sehr weit gehenden Öffnung der Gesetzgebungshoheit zu Gunsten des Bundes kann das Gericht nicht zustimmen. Weder ist die Verwaltung von Ressourcen ein Problem, welches von der "Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist", noch eines, welches für die wirksame Ausübung der in den Spiegelstrichen 1 - 12 aufgeführten Kompetenzen geeignet und notwendig ist.
3. Der Argumentation der Beklagten bezüglich die Trennung von Grund und Boden der Vereinigten Staaten und den "darauf errichteten" Bundesstaaten kann das Gericht nicht folgen. Die in und auf dem Boden eines Bundesstaates vorhandenen bzw. geschaffenen Ressourcen sind nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich Eigentum des betreffenden Bundesstaats. Die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung dazu verneint das Gericht daher.
4. Auch das Argument, Gebietsstandsänderungen innerhalb und zwischen den Bundestaaten würden zu schwerwiegenden Problemen führen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Wenn Bundesstaaten solche Gebietsänderungen vereinbaren sollten, sind dann die gesetzlichen Regelungen des Bundesstaats, dem ein Gebiet mit Ressourcen zugeordnet wird anzuwenden. Dies liegt jedoch grundsätzlich in der Gesetzgebungshoheit der Bundesstaaten.
5. Da weder eine konkrete, noch eine zweckmäßig oder notwendige Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Förderung und Nutzung von natürlichen Ressourcen besteht, ist der Exploitation of Ressources Act nach Article V Section 3 Subsection 3 Satz 1 der Bundesverfassung nichtig.
6. Eine vorläufige Weitergeltung des Gesetzes und eine Aufforderung zur Änderung nach Article V Section 3 Subsection 3 Satz 2 der Bundesverfassung an den Congress of the United States scheidet aus, da dieser keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.


B. Federal Enterprise Act

I.

1. Der Kläger vertritt schriftsätzlich und mündlich die Auffassung, nach Article VI Section 5 der Bundesverfassung fehle es an einer Befugnis zur Gesetzgebung des Bundes für den Bereich der Unternehmensformen im Wirtschaftsbereich. Er verweist dabei auf die in Subsection 1 abschließend aufgeführten Kompetenzgebiete der Bundesgesetzgebung. Nach seiner Ansicht trifft weder eines der 12 konkreten Sachgebiete (speziell Spiegelstrich 8), noch die Generalklausel aus Spiegelstrich 13 auf die Gesetzgebung für Wirtschaftsunternehmen zu.
2. Nach Ansicht des Klägers ist die Bezeichnung Handel in Spiegelstrich 8 im engen Sinne als reiner Warenhandel auszulegen. Eine Ausweitung der Gesetzgebungshoheit des Bundes auf das Unternehmensrecht außerhalb des reinen Warenhandels wird vom Kläger verneint.

3. Die Beklagte argumentiert mit der Einheitlichkeit des Wirtschaftssktors der Vereinigten Staaten und leitet daraus ab, dass gesetzliche Regelungen zu Unternehmensformen "in der Natur der Sache Angelegenheit des Bundes" sind.
4. Weiterhin sieht die Beklagte Probleme beim Wirtschaftsverkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten, wenn jeder Bundesstaat seine eigene, möglicherweise abweichende Gesetzgebung betreffend die Organisation der Wirtschaft schüfe. Unternehmen, welche in verschiedenen Bundestaaten tätig werde, würden sich unter Umständen völlig anderen gesetzlichen Gegebenheiten gegenüber sehen. Eine bundeseinheitliche Gesetzgebung sei daher notwendig und auch aus Spiegelstrich 13 ableitbar.

II.
1. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob sich aus Article VI Section 5 Subsection 1 Spiegelstriche 1-12 der Bundesverfassung eine konkrete Gesetzgebungshoheit für den Bund ergibt.
2. Weiterhin hatte das Gericht zu entscheiden, falls keine konkrete Kompetenzzuweisung vorliegt, ob sich durch entsprechende Auslegung von Spiegelstrich 13 eine derartige Gesetzgebungskompetenz herleiten ließe.

III.
1. Bei seiner Entscheidung konnte das Gericht der engen Auslegung des Handelsbegriffs des Klägers nicht folgen. Allgemein anerkannt geht der Begriff Handel in der Rechtstheorie und Gesetzespraxis weit über den reinen Warenhandel hinaus. Als Handelsgeschäft wird jeder unternehmerische Geschäftsvorfall bezeichnet, unabhängig, ob es sich um Warenlieferungen, Werkleistungen oder sonstige Leistungen handelt. Das Gericht legt also den in der Bundesverfassung verwandten Begriff Handel als geschäftliche Tätigkeit im weiteren Sinne aus. Nach Ansicht des Gerichts kann es auch nicht Intention des Verfassungsgebers gewesen sein, nur reine Warenlieferungen über Bundestaatengrenzen hinweg der Gesetzgebungshoheit des Bundes zu unterwerfen, Werk- oder sonstige Leistungen jedoch davon auszunehmen.
2. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Notwendigkeit der Einheitlichkeit des Witschaftsraumes in den Vereinigten Staaten. Der Wirtschaftsverkehr ist längst nicht mehr rein lokal orientiert und endet nicht mehr an den Grenzen der Gebietskörperschaften. Dem Bund fällt daher die Aufgabe zu, allen Astorianern und deren Unternehmen im gesamten Gebiet der Vereinigten Staaten weitgehend gleiche Voraussetzungen für wirtschaftliche Tätigkeit zu gewährleisten. Damit ist das Wirtschaftsrecht nach Article VI Section 5 Subsection 1 Spiegelstrich 13 Halbsatz 1 der Bundesverfassung von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes.
3. Die Gesetzgebungshoheit des Bundes für das Wirtschaftsrecht allgemein und für die Unternehmensformen im Besonderen ergibt sich daher aus den Spiegelstrichen 8 und 13 der genannten Bestimmung in der Bundesverfassung.

Astor City, 14.06.2008

Armin Schwertfeger
Chief Justice
Armin Schwertfeger
Speaker of the Parliament of Roldem
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Former Chief Justice of the US Supreme Court
Former US Senator of Astoria State
Former US Attorney General


"Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
höflich anzuhören, weise zu antworten,
vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

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Armin Schwertfeger

Unionspräsident der DU a.D.

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Samstag, 14. Juni 2008, 11:09

Die Sitzung ist geschlossen.

Chief Justice Schwertfeger schlägt dreimal mit dem Hammer, die Anwesenden erheben sich und der Richter verlässt den Verhandlungssaal.
Armin Schwertfeger
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