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Taylor Kay Roberts

Southern Belle

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1

Mittwoch, 11. Januar 2012, 11:44

S. 2012-002 Electoral Sleaze Resovling Amendment




Honorable Members of Congress:

Der Senator für Astoria State, Mr. Marani, hat den folgenden Entwurf eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 96 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.

Der Antragsteller hat das erste Wort.



Vice-President of Congress





Electoral Sleaze Resovling Amendment

Section 1
Article IV des Federal Election Act wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 4. Vacancy.
    (1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
    (2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers."
Section 2
Article V des Federal Election Act wird wie folgt geändert:
    "Sec. 1. Resaons for the Loss of Seat.
    (1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. Tod,
    4. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft.
    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
    (3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
    (4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten."
Section 3
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


Luciano Marani

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2

Mittwoch, 11. Januar 2012, 14:39

Madam President,

dieses Gesetz ändert absolut nichts am Wahlrecht zu einer der beiden Kammern. Es bereinigt lediglich den rechtlichen "Filz" in Form von sich widersprechenden Bestimmungen bzgl. der Nachbesetzung von Mandaten, welcher sich durch das Herumdoktern am Wahlrecht gebildet hat.

Ich habe mich beim Entwurf dazu entschlossen, die Nachbesetzungbestimmungen in die jeweiligen Bestimmungen zu den Kammern zu packen, während Art. V nur noch die Voraussetzungen für einen Mandatsverlust klärt.

Dabei wurden einige Bestimmungen gestrichen, nämlich:
1. gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
2. Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
3. eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses.

Die Gründe dafür sind, dass die Gerichte den rechtlichen Status eines Menschen in einem rechtmäßigen Verfahren ändern können, weshalb die Erwähnung dieser Möglichkeit im Gesetz unnötig ist. Auch verliert kein Kongressmitglied durch eine Ungültigerklärung der Wahl sein Mandat, sondern allenfalls durch den Beschluss des Gerichts über den Verlust oder erst durch eine erfolgte Nachwahl. Gleiches gilt für die Änderung des Wahlergebnisses. Niemand verliert ein Amt, weil ein anderes Ergebnis festgestellt wird, sondern erst, wenn der Verlust durch ein Gericht festgestellt wird.

Um diesen ganzen "Filz" zu bereinigen, bitte ich um Ihre Zustimmung.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Taylor Kay Roberts

Southern Belle

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3

Mittwoch, 11. Januar 2012, 15:29

Mister Speaker,

ich begrüße diesen Gesetzentwurf. Er schafft Ordnung im Federal Election Act, die wir dort gut gebrauchen können.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

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Arjun Narayan

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4

Mittwoch, 11. Januar 2012, 15:34

Madam President,
ich kann den Entwurf unterstützen.

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Luciano Marani

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5

Mittwoch, 11. Januar 2012, 16:21

Madam Speaker,

ich möchte doch noch eine Nr. 5 anfügen, um die gerichtlichtliche Erklärung doch mit drin zu haben. Es muss hier nicht näher darauf eingegangen werden, welches Verfahren dafür notwendig ist, das ergibt sich aus anderen Gesetzen z.B. dem Federal Election Appeal Act oder auch einer Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Kandidaten etc.

Electoral Sleaze Resovling Amendment

Section 1
Article IV des Federal Election Act wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 4. Vacancy.
    (1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
    (2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers."
Section 2
Article V des Federal Election Act wird wie folgt geändert:
    "Sec. 1. Resaons for the Loss of Seat.
    (1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. Tod,
    4. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    5. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.
    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzehn Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
    (3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
    (4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten."
Section 3
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
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6

Dienstag, 17. Januar 2012, 14:07




Honorable Members of Congress:

Die Aussprache ist beendet. Die Abstimmung wird umgehend eingeleitet.



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