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Lyman Taft

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1

Donnerstag, 9. April 2015, 17:21

Autonomierechte der Asétó | Rechte der Countys allgemein

In unserer Verfassung heißt es in "ARTICLE I - THE REPUBLIC" wie folgt:


Section 4 Asétó
(1) Die Republik garantiert das Recht der Asétó auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Traditionen.
(2) Die Republik garantiert den Gemeinden der Asétó Autonomie in den eigenen Angelegenheiten.


Im Assentian Counties Act heißt es weiter:

Section 2 Counties of Assentia
(1) Die Republic of Assentia besteht aus neun Counties und drei Independent Cities
(2) Dies sind im Folgenden:
I - Gadding County mit der Hauptstadt Freyburg;
II - Cumberland County mit der Hauptstadt Dreadfort;
III - Westby County mit der Hauptstadt Hambry;
IV - Trumbull County mit der Hauptstadt Vigor Church;
V - Ethen County mit der Hauptstadt Desperation;
VI - Antrey County mit der Hauptstadt Ashville;
VII - Brimstone County mit der Hauptstadt Castle Rock;
VIII - Zuzeca County (Asétó) mit der Hauptstadt Sun Valley;
IX - Hanwi County (Asétó) mit der Hauptstadt Hemingford;

X - Fredericksburg;
XI - Durban und
XII - Ambridge.
(3) Die Grenzziehung der Counties und der Independent Cities wird aus der in Appendix I angehängten Karte ersichtlich.

[...]

Article 4 County Commissioner
(1) Der Gouverneur benennt für jedes County einen County Commissioner.
(2) Er vertritt den Gouverneur in dem jeweiligen County und übernimmt die örtliche Verwaltung.
(3) Er kann auf ausreichend begründeten Antrag durch die Staatsversammlung (State Assembly) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig von seinem Amt abberufen werden.

Article 5 Asétó Counties
(1) Die in Sec. 2 Ssec. 2 mit dem Wort "Asétó" gekennzeichneten Counties stehen unter der Selbstverwaltung der jeweiligen Asétó-Stämme, um so die verfassungsmäßigen Rechte dieser Volksgruppe durchsetzen zu können.
(2) Entscheidungen des Gouverneurs bedürfen in den benannten Counties die Zustimmung der jeweiligen legislativen Organe.


Welche genauen Rechte haben die Asétó nun? Inwieweit können sie Ihre Countys selber verwalten? Was haben sie aus Fredericksburg zu übernehmen?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lyman Taft« (13. April 2015, 18:05)


2

Freitag, 10. April 2015, 21:26

Grundsätzlich sollte zunächst geklärt werden, wie überhaupt die Aufgaben zwischen State und Counties aufgeteilt sind.

Ethan J. Haynsworth

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3

Samstag, 11. April 2015, 13:01

Schließ ich mich an.

Lyman Taft

Democrat

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4

Montag, 13. April 2015, 18:01

Gut...

Dafür relevant dürfte der Counties Act sein? Noch was?



Assentian Counties Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Purposes and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Aufteilung und Besonderheiten der assentischen Counties.
    (2) Dieses Gesetz soll als "Assentian Counties Act" (ACA) zitiert werden.

    Section 2 Counties of Assentia
    (1) Die Republic of Assentia besteht aus neun Counties und drei Independent Cities
    (2) Dies sind im Folgenden:
    I - Gadding County mit der Hauptstadt Freyburg;
    II - Cumberland County mit der Hauptstadt Dreadfort;
    III - Westby County mit der Hauptstadt Hambry;
    IV - Trumbull County mit der Hauptstadt Vigor Church;
    V - Ethen County mit der Hauptstadt Desperation;
    VI - Antrey County mit der Hauptstadt Ashville;
    VII - Brimstone County mit der Hauptstadt Castle Rock;
    VIII - Zuzeca County (Asétó) mit der Hauptstadt Sun Valley;
    IX - Hanwi County (Asétó) mit der Hauptstadt Hemingford;
    X - Fredericksburg;
    XI - Durban und
    XII - Ambridge.
    (3) Die Grenzziehung der Counties und der Independent Cities wird aus der in Appendix I angehängten Karte ersichtlich.

    Article 3 Authority
    (1) Sämtliche Kompetenzen auf Ebene der Counties fallen in den Ausführungsbereich des County Commissioners sofern dieses oder andere Gesetze keine davon abweichenden Aussagen treffen.
    (2) Der Governor kann weitere Aufgaben übertragen, sofern er für den finanziellen Ausgleich der von ihm aufgetragenen Aufgaben sorgt.

    Article 4 County Commissioner
    (1) Der Gouverneur benennt für jedes County einen County Commissioner.
    (2) Er vertritt den Gouverneur in dem jeweiligen County und übernimmt die örtliche Verwaltung.
    (3) Er kann auf ausreichend begründeten Antrag durch die Staatsversammlung (State Assembly) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig von seinem Amt abberufen werden.

    Article 5 Asétó Counties
    (1) Die in Sec. 2 Ssec. 2 mit dem Wort "Asétó" gekennzeichneten Counties stehen unter der Selbstverwaltung der jeweiligen Asétó-Stämme, um so die verfassungsmäßigen Rechte dieser Volksgruppe durchsetzen zu können.
    (2) Entscheidungen des Gouverneurs bedürfen in den benannten Counties die Zustimmung der jeweiligen legislativen Organe.

ARTICLE II - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.
Appendix I


Lyman Taft

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5

Montag, 13. April 2015, 18:02

Vielleicht noch der Administration Act?


Assentia Administration Act


Section 1: General Provisions
Dieses Gesetz definiert den Aufbau der assentischen Staatsverwaltung, bestimmt die Rechte, Pflichten und Aufgaben der einzelnen Amtsträger und Beamten, sowie Behörden als Ganzes und regelt die Hierarchie innerhalb der Exekutive.

Section 2: The Government
Die Regierung der Republik Assentien besteht aus dem Gouverneur sowie den Leitern der Obersten Staatsbehörden.

Section 3: The Departments
(1) Die Staatsverwaltung gliedert sich in folgenden Obersten Staatsbehörden:
    (a) dem Governor’s Office, dem der Chief of Staff to the Governor vorsteht,
    (b) dem Departement of the Republic, dem der Secretary of the Republic vorsteht;
    (c) dem Department of Justice , dem der Attorney General of the Republic vorsteht;
    (d) und dem Department of Treasury, dem der State Treasurer vorsteht.

(2) Das Governor’s Office ist zuständig für:
    (a) die Organisation der Termine des Gouverneurs;
    (b) die Vorbereitung der Regierungssitzungen;
    (c) die Kommunikation zwischen der Regierung und der State Assembly;
    (c) die Koordinierung der Pressearbeit der Regierung;
    (d) das Personalwesens der Staatsverwaltung.

(3) Das Department of the Republic ist zuständig für:
    (a) die Aufsicht über die verfassungs- und gesetzmäßige Verwaltung der Bezirke und Städte;
    (b) die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs und der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wärme und Wasser, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (c) den Schutz von Natur und Umwelt, einschließlich des Tierschutzes, der Naturschutzgebieten der Beseitigung und Aufbereitung des Abfalls, der Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor Lärm, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (d) das öffentliche Schulwesen, die staatlichen Hochschulen, die den Interessen von und dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Kunst, Kultur, Bildung und Sport dienenden Einrichtungen und Strukturen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (e) das Gesundheitswesen, soziale Dienste und Integration, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (f) die Prävention und Abwehr von Gefahren durch und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen.

(4) Das Department of Justice ist zuständig für:
    (a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegt;
    (b) die Aufsicht über die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf staatlicher Ebene;
    (c) das Einwohnerwesen des Staates, die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden und dem Bundeswahlamt bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates;
    (d) die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gesetze;
    (e) die juristische Beratung und gerichtliche Vertretung der Regierung sowie der Republik Assentien.

(5) Das Department of Treasury ist zuständig für:
    (a) die Führung des Haushaltes der Republik Assentien, den Einzug der von diesem erhobenen Steuern und die Auszahlung der Besoldung an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend der Gesetze;
    (b) das Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz;
    (c) die Verwaltung und Vergabe von Konzessionen;
    (d) die Förderung des Wirtschaftsstandortes Assentia.

(6) Zusätzlich zu den aufgelisteten Zuständigkeiten, können den Obersten Staatsbehörden durch Gesetze weitere Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(7) Oberste Staatbehörden ohne eigenen Leiter unterstehen unmittelbar der Leitung des Gouverneurs.

Section 4: The State Secretaries
(1) Die Leiter der Obersten Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation ihrer Obersten Staatsbehörden unabhängig und führen die Aufsicht über die ihnen untergeordneten Staatsbehörden. Sie haben dem Gouverneur jederzeit Rechenschaft abzulegen.
(2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Obersten Bundesbehörden obliegt dem Gouverneur.
(3) Die Amtszeit der Leiter der Obersten Bundesbehörden endet spätestens mit dem Amtsantritt eines neuen oder wiedergewählten Gouverneurs. Davon ausgenommen sind die kommissarischen Amtsübernahmen gemäß des ersten Verfassungszusatzes zur Verfassung der Republik Assentien.

Section 5: The State Agencies
(1) Eine Staatsbehörde kann aufgrund eines Gesetzes oder eines Erlasses des Gouverneurs geschaffen werden, wobei eine klare Definition des Aufgabenbereiches zwingend ist.
(2) Staatsbehörden unterstehen der Aufsicht des Gouverneurs, sofern die Aufsicht nicht explizit einer Obersten Staatsbehörde zugewiesen ist.

Section 6: The Chief Officers
(1) Die Leiter der Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation der Staatsbehörden unabhängig. Sie haben dem Gouverneur und den ihnen übergeordneten Leiter einer Obersten Staatsbehörde jederzeit Rechenschaft anzulegen.
(2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Staatsbehörden obliegt dem Gouverneur.
(3) Die Leiter der Staatsbehörden stehen in einem Anstellungsverhältnis mit der Republik Assentien, worin sie grundsätzlich bis zu ihrem Rücktritt oder ihrer Entlassung verbleiben, außer in den Fällen, bei denen der Gouverneur diese ausdrücklich auf einen begrenzten Zeitraum ernennt.

Section 7: Final Provisions
Dieses Gesetz tritt auf dem von der assentischen Verfassung vorgesehenem Wege in Kraft.


Assentia Administration Act Amendment Act


Section 1: Purpose of the Act
Dieses Gesetz ergänzt den Assentia Administration Act um Bestimmungen zur Stärkung der Kontrollrechte der State Assembly gegenüber dem Gouverneur.

Section 2: Amendment of the Assentia Administration Act
Section 4, Subsection 2, des Assentia Administration Act, wird um folgende Bestimmung ergänzt:
    "Die Ernennung der Leiter der Obersten Staatsbehörden bedarf der Zustimmung der State Assembly. Der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung hat eine Befragung des für eine Ernennung Nominierten durch die Mitglieder der State Assembly vorauszugehen."
Section 3: Coming into Force
Dieses Gesetz tritt auf dem von der Verfassung der Republik Assentia vorgesehenen Wege in Kraft.

Ethan J. Haynsworth

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Montag, 13. April 2015, 18:31

Ich denke beides.

Ethan J. Haynsworth

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Montag, 13. April 2015, 18:36

Denn der Administration Act legt zumindestens die Rechte fest, die auf Staatsebene liegen und somit nicht bei Counties. Aber konkrete Aufgabenfelder sind nicht definiert. So haben wir hier Möglichkeiten, es zu gestalten bzw. den County Act zu ändern.

Lyman Taft

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8

Montag, 13. April 2015, 18:38

Wenn ich mir aber ansehe wofür nach Administration Act die verschiedenen Departments zuständig sind, dürfte doch kaum noch irgendwas bei den Countys liegen, oder sehe ich das falsch? ?(

Ethan J. Haynsworth

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Montag, 13. April 2015, 19:06

Naja, da ist unklar. Es heißt oft "soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;" ergo leite ich daraus ab, dass man diese Aufgaben an die Counties geben könnte. Aber ich würde vorschlagen, dass wir hier das Gesetz entsprechend ändern, dass wir Bezirke und Kommunen durch "Counties" ersetzen und klar festlegen, wie die Aufgaben deligiert werden können.

Jetzt stellt sich für mich die Frage, hinsichtlich welchen Themengebieten die Aseto-Counties mehr Rechte als die anderen Counties erhalten sollen. Ich könnte mir ggf. auch eine Art "West-Berlin" Lösung vorstellen, dass bei bestimmten Themengebieten immer eine Zustimmung durch den Countyrat oder wie man die Legislative auf Countyebene bezeichnet erfolgen muss.

Lyman Taft

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10

Montag, 13. April 2015, 19:10

Ah! Ja da stimme ich Ihnen zu Haynsworth. Wir sollten das Gesetz entsprechend ändern und Countys anpassen, wie bei der von mir vorgeschlagenen Verfassungsänderung.


Im Counties Act heißt es bereits:

Article 5 Asétó Counties
(2) Entscheidungen des Gouverneurs bedürfen in den benannten Counties die Zustimmung der jeweiligen legislativen Organe.



Was aber sind Entscheidungen des Gouverneurs?

Ethan J. Haynsworth

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Montag, 13. April 2015, 19:14

Ich denke alle Aufgaben, die auch den einzelnen Departments zugeordnet sind. Da die Leiter im Prinzip Aufgaben übernehmen, die deligiert worden sind vom Governor und dieser ja auch die Aufgaben übernimmt, wenn es keinen Leiter der Departments gibt, denke ich dies. Oder?

Erika Varga

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Montag, 13. April 2015, 20:56

Handlung:Verfolgt das Gespräch der beiden Herren, wartet aber bewusst noch damit das Wort zu ergreifen.

Lyman Taft

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13

Montag, 13. April 2015, 21:17

Handlung:Schaut Erika auf die Titten in die Augen.


Was meinen Sie meine Teuerste? =)

Lyman Taft

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Samstag, 25. April 2015, 11:47

Mhmh.

Erika Varga

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Samstag, 25. April 2015, 22:55

Nun, Governor...
Handlung:Erika beugt sich über das Gesetzbuch.

Lyman Taft

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Sonntag, 26. April 2015, 00:27

Handlung:Lyman fallen fast die Augen aus dem Kopf.

Erika Varga

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Sonntag, 26. April 2015, 22:39

Ich denke alle Aufgaben, die auch den einzelnen Departments zugeordnet sind. Da die Leiter im Prinzip Aufgaben übernehmen, die deligiert worden sind vom Governor und dieser ja auch die Aufgaben übernimmt, wenn es keinen Leiter der Departments gibt, denke ich dies. Oder?

Das sollte so korrekt sein. Die Frage ist aber vor allem wie föderal die Gesetze ausgelegt werden. Ich und meine Amtsvorgänger pflegten hier einen eher zentralistischen Stil.