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Freeland

U.S. Citizen

Beiträge: 223

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Bundesstaat: Freeland

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Dienstag, 25. August 2015, 17:11

Freeland Firearms Act





THE FREELAND STATE ARCHIVE
State Law Division



Freeland Firearms Act
Loi de l'Armes á feu




Inkraftgetreten am: 9. Januar 2015
Geändert am: -/-




Freeland Firearms Act / Loi de l'Armes á feu

Section / Article 1: General / Général
Dieses Gesetz regelt die Produktion, den Verkauf und Besitz von Schusswaffen auf dem Gebiet des Freistaats Freeland.

Section / Article 2: Definitions /Définitions
(1) Eine Schusswaffe ist eine Vorrichtung, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Distanzinjektion oder zur Markierung bestimmt ist und bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf Schusswaffen, die durch Verplombung des Laufes oder durch andere geeignete technische Maßnahmen unbrauchbar gemacht wurden.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich weiterhin nicht auf solche Waffen, die als Kriegswaffen definiert sind.

Section / Article 3: Production
Für die Produktion von Schusswaffen ist eine Lizenz der Staatsregierung notwendig.

Section / Article 4: Sale / Vente
(1) Schusswaffen darf gewerbsmäßig nur verkaufen, wer eine Genehmigung der Staatsregierung besitzt. Die Staatsregierung ist berechtigt, für Waffenhändler allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die Staatsregierung die Genehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
(2) Der private Weiterverkauf von Schusswaffen ist verboten.

Section / Article 5: Property / Possession
(1) Der Besitz von Schusswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates jedem erlaubt, der diese Schusswaffen bei der Staatsregierung angemeldet hat und bei dem Erwerb einen Sachkundenachweis vorlegen kann.
(2) Durch Gerichtsbeschluss kann dem einzelnen der Besitz von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von der Person ansonsten eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde.

Section /Article 6: Safe-keeping / Garde en Dépôt
(1) Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese getrennt von der Munition in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufzubewahren, wenn sich regelmäßig Kinder im Haus aufhalten oder dem Haushalt eine Person angehört, welcher der Besitz einer Schusswaffe gerichtlich untersagt wurde.
(2) Die Staatsregierung ist berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Wird den Amtsträgern der Staatsregierung der Zugang zum Waffenschrank verweigert, so kann die Staatsregierung einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen ist vom Gericht ein Verbot des Besitzes von Schusswaffen für wenigstens zwei Monate anzuordnen.

Section / Article 7: Penal Provision / Réglements de pénalite
(1) Der Besitz von unangemeldeten Schusswaffen ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2. Der Besitz von Schusswaffen trotz eines gerichtlichen Verbotes ist ein Vergehen der Klasse A.
(2) Der gewerbsmäßige Verkauf von Schusswaffen ohne Genehmigung und der private Weiterverkauf von Schusswaffen sind Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 2.
(3) Zwischen dem Verkauf einer Schusswaffe und der Abgabe an den Käufer muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 1.

Section / Article 8: Transitional Periods / Délais de Transition
(1) Bereits Schusswaffen verkaufende Unternehmen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lizenz bei der Staatsregierung beantragen.
(2) Privatpersonen, die Schusswaffen besitzen, haben diese bei der Staatsregierung spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzumelden.
(3) Kontrollen gemäß Sec. 7, Ssec. 2 dieses Gesetzes finden frühestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.

Section / Article 9: Entry into Force / Entrée en vigueur
Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.