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[Department of Justice] On the Laurentiana Development Plan Act

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:37

On the Laurentiana Development Plan Act


Newman Building | July 3rd, 2013
- The Attorney General -


Ladies and Gentlemen,

wie vom Präsidenten der Vereinigten Staaten bereits öffentlich angekündigt, hat das US-Justizministerium ein Gutachten zur Vereinbarkeit des Laurentiana Development Plan Act mit dem Sixth Amendment to the Constitution of the United States erstellt, das der interessierten Öffentlichkeit hiermit vorgestellt wird.

sig.

Vincent Mazuka
Press Officer of the U.S. Department of Justice
The U. S. Department of Justice

2

Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:38


Newman Building | July 3rd, 2013
- The Attorney General -


Evaluation of the Laurentiana Development Plan Act's Compability with the Sixth Amendment to the United States Constitution


0. Question


Am 2. Juli 2013 hat das Parlament des Staates Laurentiana den Laurentiana Development Plan Act verabschiedet, ein Gesetz zur Regelung der Grundlagen der Raumplanung in diesem Staat, in dem vier verschiedene Arten von Nutzungszonen geschaffen wurden, deren Ausweisung im Zusammenwirken der Kommune und Bezirke, dem Parlament des Staates und einer speziell für Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt.

Zu prüfen ist, inwieweit dieses Gesetz mit dem Sechsten Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar ist, der dem Kongress das Verfügungsrecht über die Ländereien und natürlichen Ressourcen der Vereinigten Staaten einräumt, und ihn ermächtigt, alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften darüber zu erlassen.

1. Evaluation

Der Laurentiana Development Plan Act ist nicht mit dem Sechsten Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar, wenn mit ihm Kompetenzen ausgeübt werden, die dieser Zusatzartikel zur Bundesverfassung dem Gesetzgeber des Staates Laurentiana entzogen und dem Kongress der Vereinigten Staaten übertragen hat.

Das ist dann der Fall, wenn:
    - entweder der Laurentiana Development Plan Act Regelungen betreffend die Verfügung über die Ländereien und natürlichen Ressourcen der Vereinigten Staaten trifft;
    - oder der Laurentiana Development Plan Act andere Regelungen enthält, die zu treffen kraft Sachzusammenhangs mit der Gesetzgebung über die Verfügung über die Ländereien und natürlichen Ressourcen der Vereinigten Staaten auf den Kongress übergegangen sind, da sie zur Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz erforderlich oder angemessen sind.
1.1. "The Lands of the United States"

Der Sechste Verfassungszusatz ermächtigt den Kongress zur Verfügung über die "Ländereien" der Vereinigten Staaten. Damit könnte sowohl das von den politischen Außengrenzen der Vereinigten Staaten umschlossene Landgebiet gemeint sein, als auch Landflächen im Eigentum der Vereinigten Staaten als inländischer, anderen politischen Gebietskörperschaften sowie juristischen und natürlichen Personen gegenüberstehender Rechtspersönlichkeit des Zivilrechts.

Nimmt man die erste Alternative als zutreffend an, so folgt daraus, dass die gesamte Landfläche der Vereinigten Staaten privatrechtliches Eigentum der Vereinigten Staaten als Rechtspersönlichkeit des inländischen Zivilrechts ist, die diese den anderen sowohl inländischen politischen Gebietskörperschaften - Staaten, Bezirke, Kommunen - als auch juristischen und natürlichen Personen bloß auf vertraglichem oder anderem rechtlichem Wege zur dauerhaften oder zeitlich beschränkten - inhaltlich beschränkten oder unbeschränkten - Nutzung überlassen hat.

Dieser Überlegung ist nicht zu folgen.

Weder haben die Vereinigten Staaten den Einzelstaaten deren Territorien zur Nutzung zugeteilt und überlassen, sondern die Einzelstaaten haben sich als ursprünglich unbeschränkt souveräne Staaten zu den Vereinigten Staaten als partiell in ihre Souveränität eintretendem Bundesstaat zusammengeschlossen, der die Gesamtheit ihrer Staatsgebiete umfasst, nicht jedoch haben sie ihre Staatsgebiete mit diesem Schritt, oder der Ratifikation des Sechsten Verfassungszusatzes, an die Vereinigten Staaten abgetreten.

Noch haben die Einzelstaaten - sei es mit ihrem Zusammenschluss zu den Vereinigten Staaten, oder der Ratifikation des Sechsten Verfassungszusatzes - das Recht ihrer Bürger, die zugleich Bürger der Vereinigten Staaten sind, auf Privateigentum an Grund und Boden zu Gunsten der Vereinigten Staaten aufgehoben, die diesen fortan "Eigentum" nur noch als Nutzungsrechte an dem nun ihnen gehörenden Grund und Boden gewähren.

Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die Sprache des Sechsten Verfassungszusatzes, der nicht vom "Land", sondern den "Ländereien" der Vereinigten Staaten spricht. Ländereien sind laut Wörterbuch "ausgedehnter Grundbesitz", als Synonyme werden genannt: Anwesen, Besitz, Grund, Grundbesitz, Land.

Die Regelung des Sechsten Verfassungszusatzes, dass der Kongress über die "Ländereien der Vereinigten Staaten" zu verfügen befugt ist, ist somit entweder ein Pleonasmus gegenüber Art. VI, Sec. 5, SSec. 1, 13. Spiegelstrich, der Verfassung der Vereinigten Staaten - denn sowieso niemand außer dem Bund kann über die Ländereien in dessen zivilrechtlichem Eigentum verfügen - oder aber eine Klarstellung, dass der Bund befugt ist, Ländereien in seinem Privateigentum zu halten, und/oder eine Abgrenzung der Kompetenzen in der Verwaltung bundeseigenen Landes zwischen Kongress und Bundesregierung.

1.2. "The Natural Ressources of the United States"

Der Sechste Verfassungszusatz ermächtigt den Kongress ferner zur Verfügung über die "natürlichen Ressourcen" der Vereinigten Staaten. Damit könnten sowohl sämtliche, sei es im Rahmen einer auf Grundlage der Produktion bzw. Gewinnung und Verarbeitung von Grundstoffen funktionierenden WiSim, als auch rein ausgestalterisch in den Vereinigten Staaten vorkommenden natürlichen Ressourcen gemeint sein, oder nur eine der beiden Arten natürlicher Ressourcen.

Nimmt man die Alternative an, dass sämtliche - ob für den Betrieb einer WiSim relevante, oder rein der ökonomischen und ökologischen Ausgestaltung der Vereinigten Staaten dienende - natürliche Ressourcen gemeint sind, so folgt daraus, dass die Einzelstaaten mit der Ratifikation des Sechsten Verfassungszusatzes auch umfangreiche ausgestalterische Kompetenzen in den Bereichen der nicht auf eine WiSim bezogenen Wirtschaft, der Infrastruktur und des Umweltschutzes auf den Bund übertragen haben.

Dieser Überlegung ist angesichts des historischen Hintergrundes des Vorschlages und der Ratifikation des Sechsten Verfassungszusatzes nicht zu folgen.

Der Sechste Verfassungszusatz war eine Reaktion des Kongresses auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes in dem Fall New Alcantara v. United States, mit welchem die Kompetenz zur Regelung des Betriebs einer auf Grundlage der Produktion bzw. Gewinnung und Verarbeitung von Grundstoffen funktionierenden WiSim dem Bund ab-, und allein den Staaten zugesprochen worden war, was sich als in der Praxis nicht funktionstauglich erwiesen hat.

Mit der Ratifikation des Sechsten Verfassungszusatzes wollten die Staaten nicht die bis dato bei ihnen liegende Kompetenz zur reinen Ausgestaltung ihrer Ökonomie und Ökologie auf den Bund übertragen, sondern diesen nur juristisch befähigen, eine WiSim nicht nur durch Anschaffung und Wartung, sondern auch laufende Administration ihrer technischen Infrastruktur - wozu Regelungen zur Gewinnung bzw. Herstellung von Grundstoffen und deren Verarbeitung gehören - zu betreiben.

Dabei kann nur davon ausgegangen sein, dass die im Rahmen einer WiSim tatsächlich betriebene, sowie in Form der Ausgestaltung lediglich als "Hintergrundkulisse" des Lebens in den Vereinigten Staaten dargestellte Wirtschaft nebeneinander bestehen sollen, da keine der beiden Größen die andere ersetzen kann: Weder vermag eine WiSim die ganze Volkswirtschaft und Lebensverhältnisse eines Landes mit weit über 100 Millionen virtuellen Einwohnern darzustellen, noch vermag andererseits eine rein ausgestalterische Volkswirtschaft die Handlungsmöglichkeiten einer WiSim zu bieten.

2. Conclusion

Der Laurentiana Development Plan Act ist mit dem Sechsten Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar, solange und soweit seine Bestimmungen seitens des Staates Laurentiana nicht dazu benutzt werden, in die Regelung des laufenden Betriebes einer auf Grundlage der Produktion bzw. Gewinnung und Verarbeitung von Grundstoffen funktionierenden WiSim - die zu betreiben in vollem Umfange in der Kompetenz des Bundes liegt - einzugreifen, sondern dieser ausschließlich Zwecken der reinen Ausgestaltung des Lebens und Wirtschaftens im Staat Laurentiana dient, über die der Bund auch nach dem Sechsten Verfassungszusatz keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Denkbare Konflikte in den Aussagen der Regelungen des Bundes sowie des Staates Laurentiana sind dabei im Geiste der nur scheinbar konkurrierenden, in Wahrheit jedoch komplementären Zuständigkeit von Bund und Staaten im Bereich der Wirtschaft zu lösen: Nur der Bund kann eine WiSim dauerhaft funktionstüchtig unterhalten, und bedarf dazu eines gewisses Freiraums auch in der Regelung wirtschaftlicher Besonderheiten der Staaten, während die reine Ausgestaltung seines Wirtschaftslebens eben Sache jedes einzelnen Staates verbleibt.

Im Zweifel sind Regelungen hier auf ihrem jeweiligen Gebiet nebeneinander anzuwenden, und der konkrete Weg der Auflösung anscheinender oder scheinbarer Widersprüche dem breiten Dunkelfeld der Erklärung von Gegebenheiten, Umständen, Zusammenhängen und Ereignissen in einem letztlich nun einmal virtuellen Staat zu überlassen.


____________________
Sandy van het Reve, Attorney General
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:40

Eine im Sinne des Föderalismus absolut zu begrüßende Entscheidung des Bundes.

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:44

Es ist erst einmal nur eine juristische Meinung, Mr. Governor. Ob der Präsident auf diese hören wird, liegt an ihm. ;)
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:46

Der Präsident hat auf jeden Fall schon eine Meinung dazu gebildet, wie er dazu steht, Gutachten zu veröffentlichen, bevor er sie überhaupt selbst gelesen hat...
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:53

Mr. President, deuten Sie damit an, juristische Gutachten sollten erst dann der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen wenn Sie als Präsident diese für gut befunden haben?

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 19:59

Ich habe den entscheidenden Wortwechsel im Cabinet direkt vor Augen:

AG van het Reve: "Wir dienen doch dem Land."
President O'Neill: "Wir sind das Land ..."

Korrektur:

AG van het Reve: "Ich diene dem Land."
President O'Neill: "Ich bin das Land ..."
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 20:01

Mr. President, deuten Sie damit an, juristische Gutachten sollten erst dann der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen wenn Sie als Präsident diese für gut befunden haben?

Ich sage damit aus, dass die Attorney General in aller erster Linie mich berät und ich diesen Rat gerne hören würde, bevor die Bevölkerung daraus eine bestimmte Handlunsgweise meiner Regierung ableiten würde. Mehr nicht, weniger erst recht nicht.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 20:02

Ich jedenfalls finde es begrüßenswert, dass die Öffentlichkeit über ein solches Gutachten informiert wurde und auch darüber, was dabei rauskam. Transparenz, Mr. President, ist dabei das Zauberwort. Sonst kommt noch der Verdacht auf, es würden nur Gutachten veröffentlicht die Ihre Meinung als die richtige Meinung darstellen.

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 20:14

Sowohl Präsident O'Neill, als auch ich, dienen dem Volk der Vereinigten Staaten, Mr. Speaker.

Und Teil meines Dienstes für das Volk der Vereinigten Staaten ist es u. a., President O'Neill mit juristischen Einschätzungen zu politisch relevanten Sachverhalten zu versorgen.

Jedoch sehe ich nicht, inwiefern ich daran gehindert sein sollte, dem Volk der Vereinigten Staaten, das eine aktuell relevante juristische Fragestellung bereits lebhaft diskutiert, welche etwa auch für den weiteren Gesetzgebungsprozess in den Staaten relevant ist, die Einschätzung des US-Justizministeriums so frühzeitig wie möglich zur Kenntnis zu bringen, um eine erweiterte Diskussion zu ermöglichen. Insbesondere, nachdem der Präsident selbst öffentlich angekündigt hat, dass das Justizministerium sich der näheren Untersuchung eines Problems annehmen soll.

Denn es handelt sich dabei ja nur um die juristische Einschätzung meiner Behörde, mehr nicht. Sollte Präsident O'Neill sich dieser nicht anschließen, sondern ein anderweitiges Vorgehen anordnen, verbleibt ihm das unbenommen.

Die Bürger der Vereinigten Staaten haben meines Erachtens dennoch einen Anspruch darauf, die rein wissenschaftliche Meinung des zuständigen Arms der Bundesregierung zu kennen, nachdem ihnen angekündigt wurde, dass dieser mit der Prüfung einer Angelegenheit befasst werden soll.

Es entspricht wohl kaum dem in einem Bundesstaat gebotenen staatenfreundlichen Verhalten des Bundes, einen potenziell von juristischen Schritten bedrohten Gliedstaat damit "kalt überraschen" zu wollen, und dabei so zu tun, als teilte die nächste juristische Mitarbeiterin des Präsidenten eine juristische Einschätzung, die sie in Wahrheit für objektiv falsch hält.
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:45

Die Schlussfolgerungen des Gutachtens überraschen mich nicht. Der Sechste Verfassungszusatz verfolgt nicht die Absicht, einen Zentralstaat einzurichten - und nichts anderes wäre der Fall, wenn der Bund über das Land der Bundesstaaten verfügen dürfte - sondern stellte die Grundlagen für eine funktionierende WiSim zur Verfügung. Das allein ist sein Zweck und diesen Zweck vereitelt das Raumplanungsgesetz des Staates Laurentiana nicht.
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12

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:57

Der Präsident hat auf jeden Fall schon eine Meinung dazu gebildet, wie er dazu steht, Gutachten zu veröffentlichen, bevor er sie überhaupt selbst gelesen hat...


Mr. President, wollen Sie damit andeuten, dass es Ihnen lieber wäre die Gutachten von Bundesbehören vorher zu "redigieren"?
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 22:09

Ich weiß zwar nicht, was Sie zu dieser Annahme bringt, aber: Nein.
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