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Election of Congress Act - Fassung vom 19.10.2010
THE FEDERAL ARCHIVE
Official Document -Attested Copy
ELECTION OF CONGRESS ACT
Inkraftgetreten am:
05.01.2006
Unterschrieben durch President Andrew Madison
Geändert am:
21.04.2007
Election Act Amendment Act
03.09.2007
2nd Election of Congress Act Amendment Act
16.03.2008
3rd Election of Congress Act Amendment Act
09.05.2008
4th Election of Congress Act Amendment Act
25.08.2008
5th Election of Congress Act Amendment Act
20.09.2008
The State of Savannah Amendment Act
29.10.2008
Election Roll Introducing Act
20.11.2008
6th Election of Congress Act Amendment Act
28.01.2009
The United States Election Amendment Act
03.03.2009
8th Election of Congress Act Amendment Act
16.04.2009
9th Election of Congress Act Amendment Act
24.07.2009
10th Election of Congress Act Amendment Act
09.11.2009
11th Election of Congress Act Amendment Act
16.01.2010
12th Election of Congress Act Amendment Act
04.04.2010
Election of Congress Act Conformance Act
12.06.2010
Mandatory Election Age Act
19.10.2010
Election of the House of Representatives Reform Act
Election of Congress Act
Article I - Fundamentals
Section 1 Area of application
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Repräsentantenhaus und Senat der Vereinigten Staaten von Astor.
Section 2 Right to vote & Eligibility
(1) Zur Teilnahme an der Wahl zugelassen ist, wer seit zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt. Wählen kann, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich in das Wählerverzichnis eingetragen hat. Wählbar ist, wer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Entscheidend ist jeweils der Status am Tag des Beginns der Wahl.
(2) Im Falle von Senatswahlen wählt jeder wahlberechtigte Bürger in dem Bundesstaat, in dem er einen Monat vor Beginn der Wahl seinen Hauptwohnsitz hatte. Ist er erst seit weniger als einem Monat astorischer Staatsbürger, wählt er in dem Bundesstaat, in dem er bei Erlangung der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten seinen Hauptwohnsitz nahm.
(3) Das Wählerverzeichnis ist durch das United States Electoral Office anzulegen.
(4) Das Wählerverzeichnis soll eine Woche vor Wahlbeginn ausgelegt und nach 120 Stunden geschlossen werden.
(5) Wer sich innerhalb der unter Article I, Section 2 (5) genannten Frist nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen hat, verliert sein aktives Wahlrecht für die anstehende Wahl.
(6) Ist es jemandem innerhalb der Fristen aufgrund von entschuldigter Abwesenheit nicht möglich sich in das Wählerverzeichnis einzutragen, so kann er die Eintragung nach seiner Rückkehr bis 24 Stunden vor Wahlbeginn vornehmen.
(7) Wer sich in das Wählerverzeichnis zu einer Repräsentantenhauswahl einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat parallel stattfindenden Senatorenwahl.
(8) Finden Nachwahlen für den Senat oder das House of Representatives statt, sind erneut Wahlverzeichnisse gemäß diesem Gesetz auszulegen.
(9) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
(10) Das United States Electoral Office überprüft jede Kandidatur auf Konformität mit diesem Gesetz und streicht Kandidaturen, die nicht die Vorraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung ist öffentlich und mit Begründung bekannt zu geben.
Section 3 Realization of Elections
(1) Wahlen zum House of Representatives finden immer in den Monaten März, Juli und November statt. Sie sind spätestens 21 Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, sollen 5 Tage dauern und am dritten Sonntag des Wahlmonats enden.
(2) Wahlen zum Senat sind spätestens 21 Tage vor Wahlbeginn anzukündigen.
(3) Bei der Wahl muss sich der Bürger eindeutig identifizieren.
Section 4 Evaluation of Elections
(1) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die Wahlleitung darf diese Informationen nicht untereinander austauschen.
(2) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor ist, die in Article I, Section 2 genannten Kriterien nicht erfüllt, die Identifizierung unvollständig oder falsch ist oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob ihre Stimmen mitgezählt wurden. Das Electoral Office muss nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlichen.
Section 5 Election results
(1) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet. Beschwerde oder Klage gegen das Ergebnis ist beim Obersten Gerichtshof zulässig.
(2) Dem Obersten Gerichtshof muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.
Section 6 Loss of mandate
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat ausschließlich durch:
a) öffentlich erklärten Verzicht,
b) Rücktritt,
c) Tod,
d) Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
e) gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
f) Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
g) eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
h) mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist nach Section 6 (1i) dieses Gesetzes vollendet ist. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(2) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb dieser vierzehn Tage mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwedes Hearing oder Questioning und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(3) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.
(4) Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden.
(5) Verliert ein Mitglied des Repräsentantenhauses während der Wahlperiode sein Mandat, so rückt ohne Ansehen seiner Listenzugehörigkeit in der letzten Wahl des Repräsentantenhauses derjenige bisher nicht berücksichtigte Kandidat nach, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten gilt die Reihenfolge nach Article II, Section 3, § 4, No. 1 - 2, bei weiterer Gleichrangigkeit zweier oder mehr Kandidaten das Verfahren nach Article II, Section 5 dieses Gesetzes.
(6) Stehen nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Repräsentantenhauses keine Nachrücker für dessen Mandat mehr zur Verfügung, so bleibt dieses bis zur nächsten bundesweiten Wahl vakant, gemeinsam mit dieser ist eine Nachwahl des vakanten Mandates entsprechend der Vorschriften des Article II, Section 3, dieses Gesetzes durchzuführen. Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.
Article II - The House of Represantatives
Section 1 The House
(1) Das Repräsentantenhaus wird in freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß Article I, Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, gewählt.
(2) Des Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Abgeordneten. Es werden je zwei Mandate hinzugezählt wenn:
a) die Zahl der Staatsbürger größer oder gleich 30 ist (= 7 Mandate)
b) die Zahl der Staatsbürger größer oder gleich 50 ist (= 9 Mandate)
c) die Zahl der Staatsbürger größer oder gleich 70 ist (= 11 Mandate).
Bei der Bestimmung der Mandatszahlen gilt die Zahl der Staatsbürgerschaften, die am ersten Tag der Wahl gemäß der Staatsbürgerschaftsliste vorliegt.
(3) Treten zu einer Wahl weniger Kandidaten an, als Mandate im Repräsentantenhaus zu besetzen sind, so gilt die Anzahl der entsprechend diesem Gesetz im Repräsentantenhaus zu besetzenden Mandate mit der Feststellung der zuzulassenden Kandidaturen durch das Electoral Office automatisch als auf die Anzahl der sich um ein Mandat zu bewerbenden Kandidaten reduziert, sofern diese mindestens fünf beträgt.
(4) Bewerben sich in einer Wahl weniger als fünf Kandidaten um ein Mandat im Repräsentantenhaus, so gilt die Anzahl der an fünf fehlenden Mandate für die Dauer bis zur nächsten bundesweiten Wahl als vakant, gemeinsam mit dieser ist eine Nachwahl der vakanten Mandate entsprechend der Vorschriften des Article II, Section 3, dieses Gesetzes durchzuführen.
Section 2 Candidacies
(1) Die Listen werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich am dem vom USEO vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Personen, die das passive Wahlrecht nach Article I, Section 2 nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
(3) Jeder Kandidat auf einer Liste hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
Section 3 Procedure of Elections
(1) Die Abgeordneten werden durch Mehrheitswahl gewählt.
(2) Jeder Wähler hat zu den Repräsentantenhauswahlen so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Er kann die ihm zustehenden Stimmen in jeweils beliebiger Anzahl auf Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilen.
(3) In das Repräsentantenhaus ziehen unabhängig von ihrer Listenzugehörigkeit diejenigen Kandidaten ein, die in absteigender Reihenfolge die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
(4) Entfällt das letzte zu vergebende Mandat auf mehr als einen Kandidaten, so entscheidet in dieser Reihenfolge:
die Gesamtzahl der auf die Liste, auf der ein Kandidat angetreten ist, entfallenen Stimmen; die Position der Kandidaten auf der Liste, auf welcher sie kandidiert haben, in absteigender Reihenfolge; eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, auf die das letzte zu vergebende Mandat entfallen ist; bei ergebnisloser Stichwahl das vom Direktor des Bundeswahlamtes zu ziehende Los.
Section 4 Runoff election
(1) Ist zur Vergabe eines oder mehrerer Mandate im Repräsentantenhaus nach Article II, Section 3, § 4, No. 3, eine Stichwahl erforderlich, so hat diese unverzüglich nach Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses der Wahl zum Repräsentantenhaus zu beginnen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer zur entsprechenden Wahl zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt war, sofern er seine Wahlberechtigung nicht zwischenzeitlich verloren hat. Eine gesonderte Auslegung eines Wählerverzeichnisses erfolgt nicht, es gilt das Wählerverzeichnis des ersten Wahlganges.
(3) Wählbar sind in der Stichwahl alle Kandidaten des ersten Wahlganges, die in diesem jeweils so viele Stimmen auf sich vereinigt haben, dass ohne einen oder mehrere Wahlbeweber mit gleicher Stimmenzahl das letzte oder eines der letzten Mandate im Repräsentantenhaus auf sie entfallen wäre.
(4) Kandidaten in der Stichwahl treten auf der gleichen Liste und innerhalb dieser in der gleichen Reihenfolge an, in der sie im ersten Wahlgang kandidiert haben.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat in der Stichwahl so viele Stimmen, wie noch Mandate im Repräsentantenhaus zu vergeben sind. Er kann die ihm zustehenden Stimmen in jeweils beliebiger Anzahl auf Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilen.
(6) In das Repräsentantenhaus ziehen in der Stichwahl diejenigen Kandidaten ein, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, bis alle in der Stichwahl zu vergebenden Mandate besetzt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst die Gesamtzahl der auf Liste, auf welcher der Kandidat angetreten ist, entfallenen Stimmen, bei Stimmengleichheit innerhalb dieser Liste die Position auf der Liste in absteigender Reihenfolge, bei weiterer Stimmengleichheit das von Wahlleiter zu ziehende Los.
(7) Ist nach der Stichwahl ein Losentscheid des Wahlleiters zur Besetzung aller noch zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus erforderlich, so zieht dieser unmittelbar nach Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl Lose, bis alle in der Stichwahl zu vergebenden Mandate besetzt sind, und gibt das Ergebnis des Losverfahrens zusammen mit dem Ergebnis der Stichwahl bekannt.
Section 5 Runoff election in case of vacancy
(1) Ist zur Neubesetzung eines nach Article I, Section 6, § 1, dieses Gesetzes vakant gefallenen Mandates eine Stichwahl erforderlich, so findet diese parallel zur nächsten bundesweiten Wahl nach den Vorschriften von Article II, Section 4, dieses Gesetzes statt, bis zur Durchführung dieser Stichwahl bleibt das Mandat vakant.
(2) Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.
Section 6 Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des House zur konstituierenden Sitzung zusammen.
(2) Die neu gewählten Mitglieder haben sich namentlich zu melden und dann den durch die Gesetze vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.
(4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb der Frist an, so gilt dies als Verzicht gemäß diesem Gesetz, Article I, Section 6.
Article III - The Senate
Section 1 The Senators
(1) Ein Senator wird von allen Bürgern eines Bundesstaates, die gemäß Article I, Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
(2) Die alphabetischen Reihenfolge und die Zeitpunkte der Wahl in den einzelnen Bundesstaaten werden durch die Bundesregierung durch eine öffentlichen Bekanntmachung, die diesem Gesetz anzuhängen ist, festgestellt.
Section 2 Candidacies
(1) Kandidaturen für das Senatorenamt werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich am dem vom USEO vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Abgeordnete des Repräsentantenhauses sowie der Präsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(4) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; Subsection 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden; das bereits angelegte Wählerverzechnis behält seine Gültigkeit.
(5) Findet sich auch bei einer nach Subsection 4 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatsitz gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäß Section 1 neu ausgeschrieben.
Section 3 Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten. In diesem Fall ist ein Wählerverzeichnis vom Tage der Ergebnisverkündung an bis zwei Tage vor der Stichwahl im betreffenden Bundesstaat auszulegen.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Article III, Section 4 (5) Constitution of the United States of Astor gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche durch das USEO neu ausgeschrieben.
Section 4 Date of Election
(1) Die Wahlen zum Senat sollen 5 Tage dauern und stets am dritten Sonntag des Wahlmonats enden.
(2) Nachwahlen und Stichwahlen können abweichend von Article III, Section 4 (1) auch an anderen Tagen enden.
Section 5 Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats zur namentlichen Meldung und Ableistung des durch Gesetz vorgesehenen Eides auf.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums zur Ableistung Ihres Eides aufgefordert werden.
(2) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht gemäß diesem Gesetz, Article I, Section 6.
Article IV - Final Regulations
Section 1 Election advertisement
Wahlwerbung auf Regierungs- oder sonstigen staatlichen Seiten ist verboten.
Section 2 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt den Election Act vom 1.7.2005 und den November 2005 Election Act vom 22.11.2005
Die Einteilung der Bundesstaaten in Gruppen zwecks Wahl der Senatoren geschieht wie folgt:
Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State; Chan-Sen.
Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Hybertina.
Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Peninsula; Savannah.
Dieser Beitrag wurde bereits 26 mal editiert, zuletzt von »Archie Archivar« (23. Oktober 2010, 13:14)