Your Honor,
ich beantrage, die Klage abzuweisen. Sie ist unbegründet. Der Kläger stützt seine Argumentation auf eine nicht ausreichend sorgfältige Auseinandersetzung mit Recht des Staates Astroria State sowie auf bislang völlig unbelegte Behauptungen.
So verkennt der Antragsteller, dass Sec. IV Art. 5 § 2 der Standing Orders of The Assembly sich ausschließlich auf solche auf Parlamentsbeschlüsse gerichtete Anträge bezieht, welche aus der Mitte des Staatsparlamentes eingebracht werden. The Assembly kann in ihren Standing Orders keine Verfahrensweisen regeln, die den Governor in seinen ihm ex officio zustehenden Kompetenzen berühren. Natürlich ist der Governor nach Art. 2 Sec. 2 of the Constitution of Astoria State auch Mitglied von The Assembly und als solches deren Standing Orders unterworfen. Die Nominierung des Nachfolgers eines aus dem Amt ausgeschiedenen Senators erfolgt jedoch nicht in dieser Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als Governor nach Art. VI Sec. 4 of the Constitution of Astoria State.
Dieses Verfahren steht mit der Einbringung von auf Parlamentsbeschlüsse gerichteten Anträgen der Mitglieder von The Assembly in keinem formellen oder materiellen Zusammenhang. Die Einbringung eines Beschlussantrages in das Staatsparlament ist ein vollen Umfanges den Hoheitsrechten der Legislative zuzuordnender Akt. Die Nominierung eines Nachrückers im Amt des Senatoren ist jedoch eine qua Verfassung dem Kompetenzbereich der Exekutive zugeschlagene Kompetenz, deren Verfahren das Staatsparlament nicht in seiner Geschäftsordnung regeln kann, da dieses Verfahren nicht in seiner Mitte seinen Ausgang nimmt. Der Governor benennt eben nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied von The Assembly einen Nachrücker im Amt des Senators, sondern kraft seines Amtes als Haupt der Exekutive des Staates. The Assembly handelt bei der Bestätigung des vorgeschlagenen Nachrückers eines aus dem Amt geschiedenen Senators nicht aus eigenem Recht als legislatives Organ des State of Astoria State, sondern wirkt lediglich an einer prinzipiell exekutiven Handlung mit.
Dieses Verfahren kann jedoch nicht durch die Standing Orders of The Assembly, die technisch gesehen allein eine Satzung, eine Selbstverwaltungsvorschrift von The Assembly ist, geregelt werden. Sofern Bedarf nach einer näheren Regelung der von der Constitution of Astoria State getroffenen Bestimmungen betreffend die Ersetzung eines vorzeitig aus dem Amt geschiedenen Senators besteht, kann diese allein durch ein förmliches Gesetz erfolgen, und nicht allein durch eine Selbstverwaltungsvorschrift des ohnehin nur nachrangig zur Mitwirkung berufenen Staatsparlamentes.
Solange keine derartige gesetzliche Regelung besteht, ist der Governor in seinem Verfahren zur Nominierung eines Nachfolgers eines vorzeitig aus dem Amt geschiedenen Senators frei, solange sein Willen, die Bestätigung eines bestimmten Kandidaten durch The Assembly zu erlangen, zweifelsfrei feststellbar ist.
Insoweit wird sämtliches tatsächliches Vorbringen des Klägers, demzufolge eine nach diesseitiger Auffassung zulässige formlose Nominierung des Mr. Roger McGuiness aus in dem Zustand des Governros zum Zeitpunkt der Nominierung liegenden Gründen unwirksam gewesen sei, bestritten.
Der Kläger mag Beweis dafür antreten, dass der verstorbene Governor Sheppard zu seinen Leb- und Amtszeiten in keiner Form den Willen geäußert hat, Mr. McGuiness als Nachrücker für den US Senat zu nominieren und/oder dazu auf Grund seiner geistiigen Verfassung zum Verfügungszeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage gewesen ist.
Solange ihm das nicht gelingt, ist die Klage abzuweisen.