1. Wann gedenkt die Administration, die Position des
Privacy Protection Commissioner zu besetzen und somit endlich die Möglichkeit zu geben, dass dieser den Kongress in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Administration informieren sowie Schwachstellen des Datenschutzes aufzeigen und Verbesserungen anregen kann?
2. Ist im Rahmen der Beratungen des Kabinetts sichergestellt, dass sich gemäß Art. II, Sec. 2 des
Presidential Succession Act niemals alle Mitglieder der erweiterten Nachfolgeliste an einem Ort aufhalten?
Es wird ausdrücklich nicht nach konkreten Aufenthalten bzw. Abwesenheiten einzelner Mitglieder gefragt.
3. Der
Office of Homeland Security Act ist mittlerweile seit über zwei Monaten in Kraft. Ein Director of the Office of Homeland Security wurde bislang nicht ernannt. Welche Maßnahmen gedenkt die Administration zu ergreifen, insbesondere um die regelmäßige Erstellung eines schriftlichen Berichts über den Zustand der Sicherheitsbehörden zu ermöglichen?
Ich verweise hier insbesondere auf das Recht des Kongresses, auf Beschluss beider Kammern im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung Einsicht in einen solchen Bericht zu erhalten, das gegenwärtig durch die fehlende Ernennung eines Director vereitelt wird.
Die Beachtung der
Erkenntnisse, die der entsprechende Ausschuss zum Themenkomplex "Arbeit der US-Sicherheitsbehörden" gewinnen konnte, setze ich bei der Beantwortung meiner Frage voraus.
4. Ist der Administration bewusst, dass die
Ernennung der gegenwärtigen Commissioner of U.S. Customs and Border Protection gesetzwidrig ohne Zustimmung des Senates erfolgte und damit nichtig ist? Wenn der Administration dies nicht bewusst ist, wann wird sie zu dieser Erkenntnis kommen und die Zustimmung des Senates einholen?
Art. 3, Sec. 4 des
National Security Agencies Act regelt, dass ein Commissioner "durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Vorschlag des Secretary of the Interior nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ernannt" wird. Die einschlägige
verfassungsrechtliche Bestimmung des Art. III, Sec. 6, Ssec. 2 besagt, dass die "vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger [...] der Bestätigung [...] ausschließlich durch den Senat" bedürfen. Eine Bestätigung durch den Senat ist jedoch bislang nicht erfolgt.